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Vorlage - VO/7985/18-1  

 
 
Betreff: Beschluss einer Förderrichtlinie für die Hospitäler
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Gerber
Federführend:03 S - Stiftungsangelegenheiten Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Gerber, Kerstin   
Beratungsfolge:
Stiftungsrat der Stiftung Hospital zum Graal Vorberatung
Stiftungsrat der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist Vorberatung
Stiftungsrat der Stiftung Hospital St. Nikolaihof Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.11.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Der in der Anlage beigefügte Richtlinienentwurf ist nach der Sitzung der Stiftungsräte vom 17.09.2018 in den Punkten 6.(2) und 8 angepasst bzw. ergänzt worden.

 

Nach den Regelungen in den Stiftungssatzungen der Hospitäler zum Graal, zum Großen Heiligen Geist und St. Nikolaihof können die Stiftungen neben der vorrangigen Gewährung von Unterkunft in den Stiftungsgebäuden auch Zuwendungen für soziale, mildtätige und gemeinnützige Zwecke für sozial Bedürftige und Benachteiligte, besonders im Bereich der Altenhilfe, in der Hansestadt Lüneburg leisten. Die Stiftungen verwenden dazu die aus laufenden Erträgen erwirtschafteten Überschüsse.

 

Entsprechend der Aussagen im Gutachten zur Neuausrichtung der Lüneburger Hospitalstiftungen der Profund GmbH aus 2013 sollen die drei von der Hansestadt Lüneburg verwalteten Hospitalstiftungen künftig stärker als Förderstiftungen etabliert und wahrgenommen werden. Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits durch die Satzungsänderungen 2015 geschaffen, indem die Stiftungszwecke im Vergleich zu den vorherigen Fassungen der Stiftungssatzungen modifiziert worden sind. Die bis dahin bereits auf Grundlage des vormaligen Stiftungszweckes „Förderung der Altenhilfe“ im weiteren Sinne erbrachten Leistungen für die Hansestadt Lüneburg, z. B. Förderung des Senioren- und Pflegestützpunktes und der Seniorenstadtteilarbeit, sollen seither im Rahmen eines formellen Förderverfahrens abgearbeitet werden. Hierzu gehören die Antragstellung durch den  zuständigen Fachbereich, die Prüfung und Bewilligung dieser Anträge, die Erteilung eines Förderbescheides sowie die Erstellung und Prüfung eines Verwendungsnachweises nach Ablauf eines Förderzeitraums. Diese Bearbeitungsschritte sind seit 2015 auch bereits zum größten Teil umgesetzt worden.

 

In den letzten Jahren sind darüber hinaus zunehmend Anträge von Dritten hinzu gekommen, die inhaltlich dem Stiftungszweck der Hospitäler entsprechen. Auch die Förderung solcher Projekte soll durch die Förderrichtlinie auf Grundlage der Stiftungssatzungen ermöglicht und formal abgearbeitet werden. Es wird auf die bisher bereits beschlossenen Förderungen der Tafel e. V., der Seniorenzeitschrift „Ausblick“ und der Kindertafel der Paul-Gerhardt-Gemeinde verwiesen. Aufgrund der Regelungen in den Stiftungssatzungen werden diese Zuwendungen über die Hansestadt Lüneburg gewährt und weitergeleitet.

 

Ziel der Förderung ist es hierbei, sozial bedürftigen und benachteiligten Personen eine angemessene Lebensqualität zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere auch die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschließlich Bildung und Kultur. Menschenwürde, soziale Gerechtigkeit und lokale Solidarität sind darin zu verwirklichende Werte. Praktische Hilfe durch Begegnung, Beratung und Unterstützung im Alltagsleben verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit.

 

Die vorliegende Richtlinie soll dabei die bestehenden Regelungen der Stiftungssatzungen hinsichtlich der Förderpolitik konkretisieren. Die dort getroffenen formalen Regelungen zur Zuständigkeit, zu den Wertgrenzen etc. bleiben unberührt.

 

Die Anfang 2015 neu formierten Stiftungsräte hatten sich in einer Klausurtagung im März 2015 bereits mit dem Entwurf einer solchen Förderrichtlinie befasst. Die weitere Behandlung bzw. ein Beschluss wurden jedoch seinerzeit zurückgestellt, weil dies der zu errichtenden Dachstiftung überlassen bleiben sollte. Um nunmehr auch ohne Dachstiftung die Förderung transparenter machen und öffentlichkeitswirksamer gestalten zu können, soll die Förderrichtlinie als Leitlinie für die Stiftungsräte beschlossen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Stiftungsrat bei Zuwendungen bis zu 50.000,- EUR/a gemäß § 7 Abs. 1 der Stiftungssatzungen selbst über die Bewilligungen entscheiden kann.

 

Gemäß §§ 5, 7 Abs. 2 der Stiftungssatzungen beschließt der Rat über die Richtlinie.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage: 38,-

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja x (nach jährlichem Haushaltsbeschluss)

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

Entwurf der Förderrichtlinie

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018-09-18_Entwurf Förderrichtlinie_nach StR (89 KB)      

Beschlussvorschlag:

Die „Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln durch die Stiftungen Hospital zum Graal, Hospital zum Großen Heiligen Geist und Hospital St. Nikolaihof (Förderrichtlinie)“ wird beschlossen.