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Sachverhalt: Es wird Bezug genommen auf die in den letzten Sitzungen der Stiftungsräte wiederholt vorgebrachten Mitteilungen der Verwaltung zum jeweiligen Sachstand der Neuorganisation der Stiftungsverwaltung und der Hospitalstiftungen.
Ausgehend von dem Gutachten der Profund GmbH aus dem Jahre 2013 wurden seither bereits folgende Schritte umgesetzt:
Offen wären derzeit noch der Erlass einer Förderrichtlinie und die Umsetzung der geplanten Dachstiftung mit einer damit verbundenen stärkeren Einbindung der Öffentlichkeit durch Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens mit Stimmrecht in den Stiftungsgremien sowie durch bessere Öffentlichkeitsarbeit und ggf. eine weitere Öffnung des Stiftungszwecks für eine Bündelung und passgenauere Ausschüttung der Erträge der Hospitäler.
Zum Erlass einer Förderrichtlinie wird auf die Vorlage Nr. VO/7985/18 verwiesen (sh. TOP 6 der Stiftungsratssitzung vom 17.09.18). Der Sachstand hinsichtlich der Errichtung einer Dachstiftung stellt sich wie folgt dar: Nachdem eine entsprechende Anpassung der Regelungen in § 135 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) durch den Gesetzgeber erfolgt war, wurden die Bemühungen der Verwaltung zur Errichtung der auf Grundlage des Gutachtens der Profund GmbH geplanten Dachstiftung forciert und der jeweils aktuelle Stand der Satzungsentwürfe noch einmal mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt abgestimmt. Hierbei stellte sich heraus, dass eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Dachstiftung aller Voraussicht nach nicht erfolgen können wird, weil eine Verwaltung oder Geschäftsführung der Hospitalstiftungen bzw. die bloße Mittelverwaltung und –ausschüttung keine gemeinnützige Tätigkeit darstelle. Bei fehlender Gemeinnützigkeit wäre der geplante Mittelfluss der erwirtschafteten Überschüsse der Hospitäler an die Dachstiftung nicht wie geplant umsetzbar. Dies scheitert daran, dass gemäß § 4 der Stiftungssatzungen Zuwendungen neben der Hansestadt Lüneburg nur anderen gemeinnützigen Stiftungen gewährt werden können. Zudem wäre möglicherweise dann auch die Gemeinnützigkeit der Hospitäler selbst gefährdet, wenn Mittel an nicht gemeinnützige Institutionen fließen sollten.
Darüber hinaus geht eine mögliche Ablehnung der Gemeinnützigkeit zwar nicht zwangsläufig einher mit einer tatsächlichen Steuerpflicht der Dachstiftung. Da jedoch die Neuregelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG), hier insbesondere des § 2 b UStG, für weitere Unwägbarkeiten im Hinblick auf die steuerliche Bewertung der Dachstiftung (z. B. Gestellung von Personal, Erbringung von Dienstleistungen) sorgen, wird vorgeschlagen, von der Errichtung der Dachstiftung Abstand zu nehmen.
Nähere Ausführungen zu den steuerlichen Aspekten erfolgen mündlich in der Sitzung; hierzu wird der Steuerberater Herr Hildebrandt von der Steuerberatungsgesellschaft DierkesPartner vortragen.
Die Ziele des o. a. Gutachtens der Profund GmbH aus 2013 sind – wie oben erwähnt - unabhängig von der Errichtung einer Dachstiftung weitestgehend trotzdem umgesetzt worden. Dies wird ebenfalls in der Sitzung mündlich vorgetragen und erläutert.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 38,- aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Übersicht Sachstand Umsetzung Gutachten
Beschlussvorschlag: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Von der Errichtung einer Dachstiftung „Vereinigter Hospitalfonds zu Lüneburg“ wird Abstand genommen. Die Ziele des Profund-Gutachtens aus 2013 werden unabhängig davon soweit wie möglich trotzdem umgesetzt.
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