Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/7834/18  

 
 
Betreff: 2. Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Beseitigung von Abwasser in der Hansestadt Lüneburg (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 26.06.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Westphal
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Moßmann, Markus
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten Vorberatung
29.06.2018 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verbraucherschutz, Grünflächen und Forsten ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
23.08.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Die Hansestadt Lüneburg ist nach § 96 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz abwasserbeseitigungspflichtig. Zusätzlich übernimmt sie in die Kläranlage Lüneburg das Abwasser zur Behandlung aus sechs angeschlossenen Gemeinden/Samtgemeinden, die auf ihrem Gebiet ebenfalls abwasserbeseitigungspflichtig sind. Die Abwasserübernahme ist im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

 

Um anfallendes Abwasser ordnungsgemäß behandeln zu können, regelt die Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Beseitigung von Abwasser in der Hansestadt Lüneburg (Abwasserbeseitigungssatzung) die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Kläranlage und Abwasserkanäle), um Schädigungen der Anlagen durch unsachgemäße Einleitungen vorzubeugen und die ordnungsgemäße Verwertung des Klärschlammes aus der Kläranlage sicherstellen zu können. Aus diesem Grund wird in der Abwasserbeseitigungssatzung für bestimmte Stoffe im Abwasser eine Einleitung untersagt oder eine Einleitung nur unter Einhaltung von Bedingungen zugelassen.

 

Schließt die Hansestadt die Einleitung von bestimmten Stoffen aus bzw. nimmt allgemein Anpassungen ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vor, haben sich die angeschlossenen Kommunen vertraglich verpflichtet, diese Einleitungen in ihrem Gebiet ebenfalls in ihren Satzungen einzuschränken bzw. diese entsprechend anzupassen.

 

Die Klärschlammverordnung wurde im September 2017 novelliert und ist am 03.10.2017 in Kraft getreten. In der Novellierung der Klärschlammverordnung wurde u. a. in § 15 Abs. 4 aufgenommen, dass nur noch Klärschlämme einer landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass kein Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung in der öffentlichen Kläranlage mitbehandelt wurde. Hintergrund der Regelung ist es, die Verbreitung von Pflanzenkrankheiten – insbesondere von Kartoffelkrebs (Pilzinfektion) und Kartoffelzystennematoden (Form tierischer Schädlinge)  – einzudämmen bzw. dieser vorzubeugen.

 

Unter Berücksichtigung eines ergänzenden Ausführungserlasses gilt jedoch, wenn durch den Betrieb der industriellen Kartoffelverarbeitung im Rahmen einer Risikoanalyse nachgewiesen wird, dass ausschließlich Kartoffeln aus Regionen ohne bekanntes Risiko für Kartoffelkrebs verarbeitet werden und die Verschleppung von Kartoffelzystennematoden durch geeignete Abwasservorbehandlungsanlagen verhindert wird, kann eine landwirtschaftliche Klärschlammverwertung im Einzelfall genehmigt werden. 

 

Im Lüneburger Stadtgebiet gibt es derzeit keinen Betrieb der industriellen Kartoffelverarbeitung. Nach Mitteilung der einleitenden Gemeinden/Samtgemeinden ist dies aber in einer der Kommunen der Fall.

 

Die vorgenannte Risikoanalyse wurde durch den Betrieb nach Abstimmungen mit der Hansestadt, der Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH (AGL), der betreffenden Kommune sowie den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Landwirtschaftskammer) zwischenzeitlich erstellt. Letztere prüfen derzeit, ob eine Einzelfallgenehmigung in Betracht kommt bzw. diese nach technischen Maßnahmen auf Seiten des Betriebes erfolgen kann.

 

Für den konkreten Fall, aber auch zur Regelung für mögliche künftige Fälle ist es notwendig, die Vorgaben der novellierten Klärschlammverordnung und des o.g. Ausführungserlasses in örtliches Recht umzusetzen und die Abwasserbeseitigungssatzung der Hansestadt Lüneburg anzupassen. Diese dient auch als Grundlage für die Satzungsanpassungen der angeschlossenen Gemeinden/Samtgemeinden.

 

Die notwendigen Anpassungen der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Beseitigung von Abwasser in der Hansestadt Lüneburg (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 26.06.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2014 ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Änderungssatzung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage: 94,50 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

Entwurf 2. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf_2AenderungssatzungzurAbwasserbeseitig (16 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Hansestadt Lüneburg wird entsprechend der als Anlage beigefügten Änderungssatzung zugestimmt.