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Vorlage - VO/7479/17  

 
 
Betreff: Änderung der Beherbergungssteuersatzung - Aufhebung der zeitlichen Befristung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Müller
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Beteiligt:Bereich 21 - Steuern
Bearbeiter/-in: Müller, Rainer   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
22.11.2017 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
01.02.2018 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 23.07.2015 die Neufassung der Satzung für die Erhebung von Beherbergungssteuern beschlossen. Die Satzung ist zum 01.10.2015 in Kraft getreten und wurde bis zum 30.09.2018 befristet.

 

Die Befristung wurde aufgenommen, um alternativ die Einführung einer Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusbeitrag) zu prüfen, sofern das Land Niedersachsen durch Gesetzesänderung (Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz; kurz NKAG) die Voraussetzungen hierfür schaffen würde.

 

Diese Voraussetzungen liegen durch Inkrafttreten des neuen NKAG in der Fassung vom 20.04.2017 vor. Demnach ist es „den Kommunen, für welche der Tourismus eine besondere Bedeutung hat, weil sich in der Kommune herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder besondere Sport- oder Freizeitangebote befinden und die Kommune den Tourismus fördernde Einrichtungen selbst vorhält, selbst betreibt, mitbetreibt oder mitträgt“, gestattet, einen Tourismusbeitrag zu erheben „zur Deckung ihres Aufwandes für die Förderung des Tourismus sowie für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen“ (so explizit geregelt in § 9 Abs. 1 NKAG). „Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden“ (§ 9 Abs. 2 NKAG).

 

Dennoch ist es aus Sicht der Verwaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Erfahrungswerten zu früh, eine auf Lüneburg zugeschnittene und rechtssichere Satzung zu erlassen. Es ist davon auszugehen (ähnlich wie bei der Beherbergungssteuer), dass neue Tourismusbeitragssatzungen in Niedersachsen beklagt und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Demnach fehlt es für eine rechtssichere Ausgestaltung an verlässlichen Informationen und einschlägiger Rechtsprechung.

 

Die erforderlichen Vorarbeiten und die Veranlagung an sich bedeuten für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand. Allein die Vorarbeiten, welche für die Erhebung eines Tourismusbeitrags anfallen, nehmen mindestens ein bis eineinhalb Jahren in Anspruch und sind ohne externe Unterstützung derzeit nicht leistbar. Zu den vorbereitenden Tätigkeiten gehören beispielsweise

 

  • die begründete Festlegung der Einrichtungen, welche als Tourismus fördernd anerkannt würden,

 

  • die Ermittlung des Aufwandes für diese Einrichtungen, die Festlegung der Beitragspflichtigen und ggfs. die Festlegung der Gebiete, in denen der Tourismusbeitrag erhoben werden soll.

 

  • die Ermittlung des besonderen wirtschaftlichen Vorteils mithilfe einer Vorabbefragung der beitragspflichtigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen.

 

Für die sich anschließende laufende Bearbeitung, Veranlagung und Kalkulation entsteht ein Personalmehrbedarf, welcher derzeit nicht konkret abzuschätzen ist.

 

Auch den Abgabepflichtigen – allen selbstständig tätigen Personen und allen Unternehmen, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere Vorteile geboten werden – dürfte ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstehen.

 

Die Beherbergungssteuer hat sich in der Praxis hingegen bewährt. Sowohl die Übernachtungsbetriebe, welche ihre steuerpflichtigen Übernachtungen quartalsweise melden müssen, als auch die erhebende Stelle (Bereich Steuern) können die Veranlagung problemlos und effizient abarbeiten. Dies ist wichtig, da die Verwaltung Teil der Wertschöpfungskette der Unternehmen ist.

 

Für das Haushaltsjahr 2017 werden aus der Beherbergungssteuer Einnahmen von ca. 500.000 € erwartet.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, die Beherbergungssteuern über den 30.09.2018 hinaus zu erheben und die zeitliche Befristung in der Satzung ersatzlos zu streichen (siehe Änderungssatzung).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:35,-

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen: 112.500 € in 2018, ca. 450.000 2019 ff.


Anlage/n:

Änderungssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Beherbergungssteuer 1. Änderungssatzung (31 KB)      

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die beiliegende Änderungssatzung zum 01.01.2018.