Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger auf Antrag übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Prüfung im Rahmen des § 74 SGB XII ist es erforderlich, den/die für die Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten zu ermitteln, da nur diese/r einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln hat/haben. In dem überwiegenden Teil der beantragten Kostenübernahmen ist eine abschließende Prüfung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Bestattungsfrist von 8 Tagen (§ 9 Nds. Bestattungsgesetz) nicht möglich, da die Prüfung umfangreich ist und die Mitwirkung Dritter und unter Umständen auch die Beteiligung anderer Stellen erforderlich ist. Über eine Kostenübernahme kann erst nach abschließender Prüfung eventueller Zahlungsverpflichteter entschieden werden.
Ein in Vorleistung treten durch den Sozialhilfeträger ist rechtlich ausgeschlossen. Das führt dazu, dass in diesen Fällen zwangsläufig eine Bestattung durch die Gemeinde unter ordnungs-/gefahrenabwehrrechtlichen Aspekten im Wege der Ersatzvornahme zu veranlassen ist.
Die Zuständigkeit für die ordnungsrechtlichen Bestattungen liegt im Bereich 32.
Hinsichtlich der Art der Bestattung gibt das Gesetz (§ 10 Nds. Bestattungsgesetz) die Bestattungsarten Erdbestattung und Feuerbestattung vor, wobei Art und Ort der Bestattung dem Willen der verstorbenen Person entsprechen sollen. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen. Hat aber die Gemeinde für die Bestattung zu sorgen, entscheidet sie über Art und Ort der Bestattung; liegen Anhaltspunkte für den Willen der verstorbenen Person oder der Bestattungspflichtigen vor, so hat die Gemeinde diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Dieser Umstand führt dazu, dass in den Fällen, in denen der Wille über die Bestattungsart bekannt ist, sowohl sozialhilferechtliche als auch gefahrenabwehrrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Während die Kosten für eine klassische ordnungsrechtliche Bestattung (anonym, Feuerbestattung), bei der der Wille der verstorbenen Person oder der Bestattungspflichtigen (weil nicht vorhanden) eben nicht berücksichtigt werden muss, etwa 800,- € betragen, belaufen sie sich für eine Bestattung nach sozialhilferechtlichen Standards bei etwa durchschnittlich 3.000,- €.
Zwecks Ablauf- und Bearbeitungsoptimierung haben die Bereich 32 und 51 nachfolgende interne Verwaltungsabsprache getroffen:
Interne Verwaltungsabsprache zwischen den Bereichen 32 und 51 Für ordnungsrechtliche Bestattungen, bei denen aufgrund des Vorhandenseins von Bestattungspflichtigen ein Standard nach § 74 SGB XII zu berücksichtigen ist, wurde zwischen den Bereichen 32 und 51 nachfolgende Vorgehensweise abgestimmt:
a) Eine bestattungspflichtige und antragsberechtigte Person stellt einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten im Bereich 51.
b) Der Bereich 51 - informiert und berät im Zuge des Erstkontaktes über die maßgeblichen sozialhilferechtlichen Belange, - erfragt die Familienverhältnisse und damit die potentiellen Bestattungskostenpflichtigen, - informiert die antragsberechtigte Person über die gesetzliche Bestattungspflicht innerhalb von 8 Tagen (§ 9 Nds. Bestattungsgesetz), - informiert die antragsberechtigte Person über das nach Fristablauf gefahrenabwehrrechtliche Tätigwerden durch den Bereich 32, - ergründet den Wunsch der Bestattungsart, - wirkt darauf hin, dass die antragsberechtigte Person etwaige Leistungsansprüche zu Gunsten des Bereiches 32 abtritt, - holt von der antragsberechtigten Person das Einverständnis ein, dass der Bereich 51 den Bereich 32 zum Bearbeitungsstand informieren darf.
c) Der Bereich 51 informiert den Bereich 32 unverzüglich über die jeweilige Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten.
d) Nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist (§ 9 Nds. Bestattungsgesetz) nimmt der Bereich 32 die Bestattung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts per Ersatzvornahme, unter Beachtung sozialhilferechtlicher Standards, vor. Im Zuge seiner Bescheidung weist der Bereich 32 den ihm gegenüber gesamtschuldnerisch haftenden Bestattungspflichtigen - auf die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Bereich 51 hin, der auf Antrag unter Beachtung der sozialhilferechtlichen Maßstäbe etwaige Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen hat und - versucht seinerseits eine Abtretungserklärung zu seinen Gunsten über die beantragte Sozialhilfeleistung vom Bescheidadressaten zu erlangen.
e) Der Bereich 51 informiert den Bereich 32 umgehend über die sozialhilferechtliche Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung) und kehrt seine bewilligte Leistung aus.
Vorstehende Vorgehensweise wurde den Bestattungsunternehmen, die sich an die Hansestadt gewandt hatten, am 29.06.2017 vorgestellt und einvernehmlich besprochen.
Für die im Rahmen der Gefahrenabwehr vorzunehmenden Bestattungen hat der Bereich 32 ein Budget in Höhe von 225.000,- € zum kommenden Haushalt angemeldet, ausgehend von jährlich 75 Bestattungen nach sozialhilferechtlichen Standards. Die durch diese Vereinbarung entstehenden Kosten, werden dem Bereich 32 entweder durch den Bereich 51, wenn der Antragssteller einen sozialhilferechtlichen Anspruch hat, oder durch den antragsberechtigten Bestattungspflichtigen erstattet.
Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die zwischen den Bereichen 32 und 51 getroffene Verwaltungsabsprache zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Umsetzung. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 100 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: im Bereich 51 keine; Ordnungsbereich 225.000 € c) an Folgekosten: 225.000 € d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 3202 Produkt / Kostenträger: 12200903 Haushaltsjahr:2017
e) mögliche Einnahmen: Kostenerstattung im Rahmen des § 74 SGB XII durch den Sozialhilfe oder Erstattung durch antragsberechtigten Bestattungspflichtigen. Anlage/n:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der getroffenen Verwaltungsabsprache zwischen den Bereichen 32 und 51 zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen diese umzusetzen.
Der Rat stimmt der getroffenen Verwaltungsabsprache zwischen den Bereichen 32 und 51 zu und beauftragt die Verwaltung diese umzusetzen.
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