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Vorlage - VO/6493/15-1  

 
 
Betreff: Erlass einer Richtlinie zur Vergabe der Wohnungen in den Hospitalgebäuden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:03 S - Stiftungsangelegenheiten Beteiligt:DEZERNAT III
Bearbeiter/-in: Gerber, Kerstin   
Beratungsfolge:
Stiftungsrat der Stiftung Hospital zum Graal Vorberatung
Stiftungsrat der Stiftung Hospital zum Großen Heiligen Geist Vorberatung
Stiftungsrat der Stiftung Hospital St. Nikolaihof Vorberatung
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
28.10.2016 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg (Verabschiedung) ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Wie in der Sitzung der Stiftungsbeiräte vom 17.05.2016 abgestimmt, sind an dem Richtlinienentwurf noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Die vorgenommenen Änderungen im Richtlinienentwurf im Vergleich zur Fassung, die zur Sitzung der Stiftungsräte am 17.05.2016 versandt worden war, sind in der als Anlage beigefügten Synopse dargestellt. In der Vorlage selbst wurden die Angaben zu den derzeitigen Kaltmieten aktualisiert (Kursivdruck).

 

Die Anfang 2015 neu formierten Stiftungsräte hatten sich in einer Klausurtagung im März 2015 mit dem Entwurf einer Richtlinie für die Vergabe der Wohnungen in den Hospitalgebäuden befasst. Es wurde daraufhin eine aus drei Mitgliedern der Stiftungsräte, Herrn Bögershausen, Frau von Stern und Frau Schmid, bestehende Arbeitsgruppe gebildet, die sich gemeinsam mit Vertretern der Verwaltung inhaltlich mit dem Entwurf der Richtlinie auseinandergesetzt und konkrete Vorgaben für die Vergabe der Wohnungen definiert hatte. Der von der Arbeitsgruppe erarbeitete Vorschlag wurde nochmals verwaltungsintern diskutiert und in einigen Punkten angepasst. Im Ergebnis bildet der als Anlage beigefügte Richtlinienentwurf die Grundlage für die weitere Beratung.

 

Besonders schwierig und diskussionsbedürftig war von Anfang an die Festlegung des berechtigten Personenkreises im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit, d. h. welches Kriterium bzw. welche Einkommensgrenze für die „Wohnberechtigung“ in den Hospitälern maßgeblich sein sollte.

 

Die Belegungssituation stellt sich derzeit so dar, dass nur ein sehr geringer Anteil der derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner Sozialleistungen in Anspruch nimmt. Der weitaus überwiegende Teil der Bewohnerinnen und Bewohner beansprucht solche Leistungen nicht, wobei der Verwaltung nach den derzeitigen Regelungen keine Aussage darüber möglich ist, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestünde. Vielmehr könnten die vergleichsweise geringen Mieten dazu führen, dass viele Bewohnerinnen und Bewohner der Hospitalgebäude gar keinen Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen können, weil die vorhandenen Einkünfte abzüglich der zu zahlenden Miete einen ausreichenden Lebensunterhalt gewährleisten.

 

Andersherum formuliert begünstigen die niedrigen Mieten den Umstand, dass vorrangige staatliche Leistungen nicht in Anspruch genommen werden (müssen).

 

Während der o. g. Klausurtagung wurde dahingehend Einvernehmen hergestellt, dieses Missverhältnis mit der Wohnungsvergaberichtlinie beseitigen zu wollen. Um dies wirkungsvoll umsetzen und gleichzeitig sicherstellen zu können, dass der Wohnraum in den Stiftungsgebäuden nur für wirklich Bedürftige bereitgestellt wird, die auf dem regulären Wohnungsmarkt nur geringe Chancen haben, bezahlbaren Wohnraum zu finden, sollen künftig nur Personen in die Wohnungen einziehen dürfen, die einen Leistungsanspruch nach dem 3. oder 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII haben. Hierbei handelt es sich um jenen Personenkreis, der Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt  - letzteres gilt für nicht erwerbsfähige Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aber vor Vollendung der Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII – für sich beanspruchen kann. Die Ermittlung dieses Anspruchs erfolgt durch eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der zu zahlenden Miete für die betreffende Wohnung im Stiftungsgebäude.

 

Gleichzeitig ist hierfür eine Anpassung der Kaltmieten erforderlich. In Anlehnung an die Fördervorgaben der NBank zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus wird für künftig abzuschließende Mietverhältnisse eine Kaltmiete von 5,60 €/m² vorgeschlagen. Dieser Betrag wurde bei zuletzt erfolgten Mieterwechseln bereits in Einzelfällen zugrunde gelegt. Die Miethöhe bewegt sich damit innerhalb der aktuell für Lüneburg geltenden Mietobergrenzen und kann in voller Höhe bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB XII berücksichtigt werden.

 

Bei den bestehenden Mietverhältnissen soll die derzeit vereinbarte Nettokaltmiete  unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auf das Niveau von 5,60 €/m² angepasst werden. Die am häufigsten – in 60 % der Wohnungen – zu zahlende Nettokaltmiete liegt aktuell bei 3,07 €/m² und entspricht den damaligen Vorgaben zur Förderung sozialen Wohnraums, als die Hospitalgebäude zuletzt saniert und umgebaut wurden. Die durchschnittliche Nettokaltmiete in den Hospitalgebäuden beträgt derzeit 3,19 €/m². Die Stiftungsverwaltung wird in diesem Zusammenhang darauf hinwirken, dass die derzeitigen Mieterinnen und Mieter der Hospitalgebäude Ansprüche auf die unter Nr. 2. genannten Leistungen prüfen lassen und evtl. Ansprüche auch geltend machen und sie hierbei beratend unterstützen.

 

Ergänzt wurde beim berechtigten Personenkreis im Richtlinienentwurf aktuell noch die Anforderung, dass ein/e Interessent/in bereits seit mindestens zwei Jahren seinen/ihren Wohnsitz in Lüneburg gehabt haben soll, wenn er/sie in eine der Stiftungswohnungen einziehen möchte. Hiermit soll sichergestellt werden, dass vorrangig Lüneburger Einwohner/innen bei der Vergabe der Wohnungen zum Zuge kommen sollen, da es sich bei den Hospitalgebäuden seit jeher um Einrichtungen für bedürftige Lüneburger/innen gehandelt hat und diese auch weiterhin den Einwohner/innen der Stadt dienen sollen.

 

Zur Verdeutlichung des berechtigten Personenkreises und der zugrunde liegenden Kriterien werden in der Sitzung rechtliche Hintergründe sowie Fallbeispiele erläutert.  

 

Gemäß §§ 5, 7 Abs. 2 der Stiftungssatzungen beschließt der Rat über die Richtlinie. Vor Inkrafttreten und Umsetzung der Richtlinie werden die Mieter über die anstehenden Veränderungen in Veranstaltungen im jeweiligen Hospital vor Ort informiert.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)für die Erarbeitung der Vorlage:80,-

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:

d)Haushaltsrechtlich gesichert:

Ja

Nein

Teilhaushalt / Kostenstelle:

Produkt / Kostenträger:

Haushaltsjahr:

 

e)  mögliche Einnahmen: Mehrerträge aufgrund von Mietanpassungen


Anlage/n:

- Entwurf einer Richtlinie zur Vergabe der Wohnungen in den Stiftungsgebäuden

- Synopse mit redaktionellen Änderungen nach der Stiftungsratssitzung v. 17.05.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2016-08-02_Red_Änderungen_Whg-vergabeRiLi_V10_nach StR (27 KB) PDF-Dokument (250 KB)    
Anlage 2 2 2016-09-20_Synopse red Änderungen WohnungsvergabeRiLi (29 KB) PDF-Dokument (48 KB)    

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die beigefügte Richtlinie zur Vergabe der Wohnungen in den Hospitalgebäuden.