Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gemäß § 128 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat die Hansestadt Lüneburg jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen, den der Rat gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließen muss.
Der Jahresabschluss der Hansestadt Lüneburg weist für das Haushaltsjahr 2015 einen Überschuss von 11.290.905,39 € aus.
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist als Anlage (1) beigefügt. Zur Erläuterung des Ergebnisses wurde ein Rechenschaftsbericht erstellt, welcher als Anlage (2) angehängt ist. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 und weiterer Prüfungsschwerpunkte einen Schlussbericht erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage als Anlage (3) beigefügt. Die Prüfung des Jahres 2015 hat zu Prüfungsbemerkungen und –hinweisen geführt. Die Stellungnahme der Verwaltung ist dieser Vorlage ebenfalls als Anlage (4) beigefügt.
Der vollständige Jahresabschluss 2015 mit allen detaillierten Auswertungen kann während der Dienstzeiten in der Kämmerei (Zimmer 120 – Büro Herr Gomell, Tel. 309-3558) eingesehen werden. Im Schlussbericht erklärt das Rechnungsprüfungsamt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen (siehe Ziffer 6 des Schlussberichtes).
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 50 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag: a) Gemäß § 129 NKomVG beschließt der Rat der Hansestadt Lüneburg den Jahresabschluss 2015 der Hansestadt Lüneburg gemäß Anlage 1.
b) Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 der Hansestadt Lüneburg und die Stellungnahmen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Oberbürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 erteilt
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