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Sachverhalt: Betriebsabrechnung 2015 und Gebührenbedarfsberechnung 2017 Das Betriebsergebnis 2015 (Anlage 1) weist ein positives jahresbezogenes Ergebnis von rd. 253,7 T€ aus. Unter Einbeziehung des Ergebnisvortrags aus dem Jahr 2013 sowie der Ergebnisverzinsung ergibt sich ein positives Gesamtergebnis von rd. 145,0 T€.
Die gültigen Straßenreinigungsgebühren wurden im Jahr 2015 auf Basis der Betriebsabrechnung 2014 für das Jahr 2016 bestätigt. Eine Fortschreibung des Gebührenbedarfs ist erforderlich.
Das positive jahresbezogene Ergebnis in 2015 ist insbesondere auf verhältnismäßig geringe Kosten des Winterdienstes in 2015 zurückzuführen. Aufgrund der zu erwartenden Gesamtergebnisse wird empfohlen, die derzeitigen Straßenreinigungsgebühren nicht zu verändern.
Neugestaltung des Gemeindeanteils in der Straßenreinigung Die Hansestadt Lüneburg hat gemäß § 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung einen Gemeindeanteil von 25,0 % (bisherige Rechtsprechung) in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Mit Urteil vom 16.02.2016 distanziert sich das Nds. Oberverwaltungsgericht (OVG) von der bisherigen Rechtsprechung und entscheidet, dass der pauschale Gemeindeanteil von 25 % unwirksam ist. Gemäß dem Urteil muss die Hansestadt Lüneburg für die Bestimmung eines einheitlichen abdeckenden Gemeindeanteils alle wesentlichen Aspekte des Allgemeininteresses berücksichtigten und sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren. Der Gemeindeanteil beinhaltet insbesondere Straßenkreuzungen und –einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche Verkehrsanlagen. Ebenfalls werden die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der im Urteil vorgeschriebenen Voraussetzungen wurde für das Betriebsabrechnungsjahr 2016 ein Gemeindeanteil i.H.v. 22,0 % (detailliert in Anlage 5) errechnet. Der Gemeindeanteil ist jährlich neu zu ermitteln und den aktuell örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
Entsprechend dem Urteil vom 16.02.2016 müssen die vergangenen Kalkulationsperioden 2013 und 2014 (Anlage 3 und 4) analog dem Gemeindeanteil 2016 neu berechnet werden. Die Neuberechnung der vergangenen Kalkulationsperioden gewährleistet eine gemäß Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) ordnungsgemäße Berücksichtigung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen. Die Betriebsabrechnung 2015 beinhaltet unmittelbar den neuen Gemeindeanteil.
Ferner ist es erforderlich, die Straßenreinigungsgebührensatzung hinsichtlich der Rechtsprechung des OVG anzupassen. Betroffen ist einzig der § 3 Absatz 1 der Straßenreingungsgebührensatzung, da dieser den bisherigen Gemeindeanteil von 25,0 % festschreibt. Um eine jährliche Änderung der Straßenreingungsgebührensatzung zu vermeiden, wird auf die Festsetzung innerhalb der Satzung verzichtet. Die Festsetzung des jeweilig gültigen Gemeindeanteils soll zukünftig im Rahmen der jährlichen Gebührenbedarfsberechnung beschlossen werden. § 3 Absatz 1 Nr. 3 ist gem. dem Urteil vom 16.02.2016 zu entfernen. Die Synopse zur Satzungsänderung ist der Anlage 6 und die Straßenreinigungsgebührensatzung in der Fassung der achten Änderungssatzung ist der Anlage 7 zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage:50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag: Die Betriebsabrechnungen 2013, 2014 und 2015 für die Straßenreinigung werden zur Kenntnis genommen.
Der Gemeindeanteil der Straßenreinigung i.H.v. 22,0 % wird für die Jahre 2013 bis 2016 zur Kenntnis genommen.
Der Gebührenbedarfsberechnung 2017 wird zugestimmt. Die Straßenreinigungsgebühren bleiben unverändert.
Die dargestellte Satzungsänderung zur achten Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 17.12.1981 wird beschlossen.
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