Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
A - Förderung von Elektromobilität Der Bund hat das Ziel, nachhaltige Mobilität und damit auch elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern. Hierzu wurde das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) vom 05.06.2015 (BGBl. I S. 898) erlassen.
Nach § 3 Abs. 4 EmoG sind Bevorrechtigungen möglich
In der Straßenverkehrsordnung (StVO), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15.09.2015 findet sich die Bevorrechtigung in §§ 39 Abs. 10, 45 Abs. 1g und 46 Abs. 1a StVO. Nach § 52 StVO sind die genannten Paragrafen bis zum 31.12.2026 anwendbar, da nach § 8 Abs. 2 EmoG das Elektromobilitätsgesetz am 31.12.2026 außer Kraft tritt.
Nach dem EmoG sind anspruchsberechtigt, ein E-Kennzeichen zu führen,
Der Landkreis Lüneburg teilte im Februar 2016 mit, dass aktuell in Stadt und Kreis 75 reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 2 EmoG zugelassen sind, davon 31 in der Hansestadt Lüneburg. Bei den "von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen" i. S. v. § 2 Nr. 3 EmoG gestaltet sich die Zuordnung schwierig. Ein E-Kennzeichen erhalten nur die Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß max. 50 g beträgt oder deren Reichweite mind. 40 km beträgt. Insofern kann anhand der Antriebsart ohne weitere Prüfung nicht gesagt werden, ob das Fahrzeug ein E-Kennzeichen bekommt. Infrage kämen bei dieser Antriebsart 234 Fahrzeuge. Brennstoffzellenfahrzeuge i. S. des § 2 Nr. 4 EmoG sind aktuell keine zugelassen. Ein E-Kennzeichen wurde bisher für 19 Fahrzeuge ausgegeben.
Auch die Hansestadt Lüneburg setzt sich für eine umwelt- und klimafreundliche sowie nachhaltige Mobilität ein und möchte daher die mit EmoG und StVO geschaffene Grundlage in die Realität umsetzen.
B - Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt Momentan gehören die Straßen Hinter der Bardowicker Mauer (52 Parkplätze), Reitende-Diener-Straße (20 Parkplätze) und der Parkplatz Marienplatz (40 Parkplätze, davon 7 Schwerbehindertenparkplätze) zur Gebührenzone I, d.h. es gilt dort eine Höchstparkdauer von 2 Stunden zu 1,40 € je angefangene Stunde. In den genannten Bereichen besteht aufgrund der Innenstadtnähe (insb. Nähe zu Stadtverwaltung, Gerichten und Markt) einerseits ein hoher Parkdruck und andererseits das Bedürfnis, diesen knappen Parkraum möglichst einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch eine Reduzierung der derzeitigen Höchstparkdauer erreicht werden.
In diesem Sinne kann auch über die Gebührenhöhe die Parkraumbewirtschaftung gesteuert werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich in fußläufiger Entfernung zu den genannten Parkplätzen auch zwei Parkhäuser befinden. Im Hinblick auf die Parkgebühren ist daher ein Vergleich mit dem Parkhaus Am Rathaus und dem City-Parkhaus Neue Sülze zu ziehen. Die Parkgebühren für das Parkhaus Am Rathaus betragen 1,30 € je angefangene Stunde und für das City-Parkhaus Neue Sülze in der ersten Stunde 2,00 € und jede weitere Stunde 1,80 €. Um eine Alternative zum City-Parkhaus Neue Sülze zu bieten und andererseits keine Konkurrenz zum Parkhaus Am Rathaus zu schaffen, sollten die Parkgebühren in den Straßen Hinter der Bardowicker Mauer, Reitende-Diener-Straße und dem Parkplatz Marienplatz einen Zwischenwert abbilden.
Vor dem unter A und B dargestellten Hintergrund wird vorgeschlagen, für die Straßen Hinter der Bardowicker Mauer und Reitende-Diener-Straße sowie den Parkplatz Marienplatz die Höchstparkdauer auf 1 Stunde zu reduzieren und die Parkgebühr auf 1,60 €/Stunde zu erhöhen.
Um darüber hinaus die Elektromobilität zu fördern, wird für elektrisch betriebene Fahrzeuge eine Befreiung von der Parkgebühr in den Straßen Hinter der Bardowicker Mauer, Reitende-Diener-Straße und den Parkplatz Marienplatz vorgeschlagen. Diese soll bis zum 31.12.2021 befristet sein, um nach 5 Jahren ggf. eine Anpassung vornehmen zu können.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a)für die Erarbeitung der Vorlage: 25,00 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. 100,00 € b)für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: zirka 800,00 € d)Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 32020 Produkt / Kostenträger: 54600103 Haushaltsjahr: 2016
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Neufassung der Parkgebührenordnung
Beschlussvorschlag: Die Neufassung der Gebührenordnung der Hansestadt Lüneburg für das Parken an Parkscheinautomaten (ParkGO) in Form des beigefügten Entwurfs wird beschlossen.
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