Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gemäß § 128 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat die Hansestadt Lüneburg jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen, den der Rat gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG beschließen muss.
Der Jahresabschluss der Hansestadt Lüneburg weist für das Haushaltsjahr 2014 einen Überschuss von 10.627.496,23 € aus.
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist als Anlage (1) beigefügt. Zur Erläuterung des Ergebnisses wurde ein Rechenschaftsbericht erstellt, welcher als Anlage (2) angehängt ist. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Lüneburg hat über die Prüfung des Jahres-abschlusses 2014 und weiterer Prüfungsschwerpunkte einen Schlussbericht erstellt. Der Schlussbericht ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Die Prüfung des Jahres 2014 hat zu Prüfungsbemerkungen und –hinweisen geführt. Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Zeit erarbeitet und zur Sitzung nachversandt.
Der vollständige Jahresabschluss 2014 mit allen detaillierten Auswertungen kann während der Dienstzeiten bei der Kämmerei (Frau Schmidt, Tel. 309 3562) eingesehen werden. Im Schlussbericht erklärt das Rechnungsprüfungsamt, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, die der Entlastung des Oberbürgermeisters entgegenstehen (siehe Ziffer 6 des Schlussberichtes).
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n:
Beschlussvorschlag: a) Gemäß § 129 NKomVG beschließt der Rat der Hansestadt Lüneburg den Jahresabschluss 2014 der Hansestadt Lüneburg gemäß Anlage 1.
b) Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Lüneburg über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 der Hansestadt Lüneburg und die Stellungnahmen der Verwaltung zur Kenntnis. Dem Oberbürgermeister wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 erteilt
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