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Vorlage - VO/6244/15  

 
 
Betreff: Verfahren zur Rückerstattung der Kita-Beiträge wegen Betreuungsausfall während des Streiks
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Petersen
Federführend:Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung Bearbeiter/-in: Mehl, Lorenz
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
23.07.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit dem Streik der Erzieherinnen und Erzieher wurde an die Hansestadt Lüneburg wiederholt die Forderung nach einer Erstattung von Kita-Beiträgen herangetragen. Eine Vielzahl entsprechender schriftlicher Anträge auf eine Erstattung liegt bereits vor. Viele Kosten – insbesondere Mieten und Unterhaltungsaufwendungen – sind durch den Streik nicht berührt und müssen von der Hansestadt weiter entrichtet werden. Von daher hat die Hansestadt wie bereits im Jahr 2009 den Eltern vorgeschlagen, das tatsächlich eingesparte Geld in die Kitas für zusätzliche Anschaffungen auszuschütten. Mit diesem Vorgehen erklärten sich einige Eltern nicht einverstanden. Von daher  wurden seitens des Dezernates Bildung, Jugend und Soziales die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Beiträge genau geprüft.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass den Erziehungsberechtigten, die Kita-Beiträge geleistet haben, ein Anspruch auf zeitanteilige Erstattung in dem Umfang zusteht, in dem eine Betreuung ihrer Kinder aufgrund des Streiks nicht erfolgen konnte. Wurden Kinder im Rahmen der von der Hansestadt eingerichteten Notbetreuung betreut, besteht für diese Tage kein Erstattungsanspruch. Eine Erstattungsanspruch besteht sowohl hinsichtlich des Beitrages für die regelmäßige Grundbetreuung als auch für die Beiträge für Früh- und Spätbetreuung und die Mittagsverpflegung.

 

Grundlage des Erstattungsanspruches ist § 346 Abs. 1 i.V.m. § 326 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschriften des BGB finden auf das Verhältnis der Hansestadt zu den beitragsleistenden Erziehungsberechtigten Anwendung. Zwar handelt es sich bei den Kindertagesstätten der Hansestadt um öffentliche Einrichtungen, allerdings ist das Benutzungsverhältnis nach  § 1 Satz 4 der Benutzungs- und Elternbeitragsordnung für Kindertagesstätten ausdrücklich privatrechtlich ausgestaltet.            

 

Ein Anspruch beitragsleistender Erziehungsberechtigter auf zeitanteilige Erstattung des Kita-Beitrages besteht nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, da auch die Hansestadt als Schuldner ihre Leistung – die Kinderbetreuung – aufgrund des Streiks nach § 275 Abs. 1 BGB nicht (mehr) zu erbringen verpflichtet ist. Erfolgt in einem bestimmten Zeitraum keine Betreuung, kann diese ausgefallene Betreuung nicht mehr mit demselben Erfolg für die Erziehungsberechtigten nachgeholt werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Erstattungsfragen bei den in Diskussionen immer wieder angeführten Streiks der Lufthansa oder der Deutschen Bahn. 

 

Da aber hier die Leistungspflicht der Hansestadt entfallen ist, erlischt auch der Anspruch auf Zahlung der Beiträge durch die Erziehungsberechtigten. Diese Folge ist Ausprägung der wechselseitigen Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Hansestadt hinsichtlich des Streiks und des daraus folgenden Ausbleibens der Betreuung kein Verschulden trifft. Die Kita-Satzung der Hansestadt Lüneburg weist auch keine Regelung auf, die § 326 Abs. 1 Satz BGB unanwendbar werden ließe und Erstattungsansprüche damit ausschlösse.

 

Fällig sind die Erstattungsansprüche unmittelbar nach ihrem Entstehen (§ 271 Abs. 1 BGB).

 

Aufgrund der vorgemachten Ausführungen hat der Verwaltungsausschuss der Hansestadt Lüneburg in seiner Sitzung am 26.05.2015 die Verwaltung beauftragt, einen Rückzahlungsmodus für die Kitabeiträge zu erarbeiten.

 

Es wird vor dem Hintergrund der vorbeschriebenen Anspruchssituation der beitragszahlenden Erziehungsberechtigten   nachfolgender Rückzahlungsmodus favorisiert:

 

Da es sich bei den Elternbeiträgen für die Betreuung in einer städtischen Kindertagesstätte um ein privatrechtliches Entgelt handelt, sollen den Beitragszahlern die Beitragsanteile erstattet werden, für die sie aufgrund des Streiks von der Hansestadt Lüneburg keine Leistung erhalten haben. Folglich  soll eine tagesgenaue Erstattung erfolgen, welche abhängig ist vom tatsächlich gezahlten monatlichen Elternbeitrag in der Streikphase.

 

Der bisherige Schwerpunkt des Streiks lag in den Monaten Mai und Juni. Durch die Hansestadt Lüneburg wären in diesen beiden Monaten insgesamt 40 Betreuungstage zu erbringen gewesen. An 18 Betreuungstagen in den beiden vorgenannten Monaten wurde gestreikt. Hinzu kommen die Streiktage am 18.03., 07.04. und 16.04., wodurch sich die Anzahl der zu erstattenden Beitragstage auf 21 erhöht.

 

Die Berechnung des individuellen Erstattungsbeitrages erfolgt in der Form, dass in einem ersten Schritt die von den jeweiligen Beitragszahlern in den Monaten Mai und Juni erbrachten Eltern- und Essenbeiträgen auf 40 Betreuungstage umgelegt werden. Anschließend wird der so ermittelte Tagesbeitragssatz mit der Anzahl von Tagen multipliziert, an denen keine Betreuung aufgrund des Streikes erbracht werden konnte. Dies sind i.d.R. die vorgenannten 21 Tage abzgl. der Tage, in denen eine Notbetreuung in Anspruch genommen werden konnte. Eine Beispielrechnung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Erstattung der Beiträge für Früh- und Spätdienste erfolgt pauschal in Höhe eines Monatsbeitrages, weil während der Notbetreuung keine Sonderdienste angeboten werden konnten und die max. Ausfallzeit (21 Tage) sich der aufs Jahr gerechneten durchschnittlichen Zahl von Betreuungstagen je Monat annähert.

 

Keine Erstattung erhalten Beitragszahler, die aufgrund der satzungsgemäßen Beitragseinstufung der Stufe 1 zugeordnet sind (sog. Nullzahler), die Aufgrund eines gewährten Übernahme von Elternbeiträgen nach § 90 SGB VIII keine Beiträge in den vorgenannten Monaten bezahlt haben oder deren Kinder sich im beitragsfreien letzten Kita-Jahr befinden.

 

Weiterhin soll aus Gründen der Kundenorientierung und der Verwaltungsvereinfachung auf einen gesonderten Antrag der Beitragszahler verzichten und die Erstattung ohne Antrag vorgenommen werden. Lediglich die Bankverbindungen sind (soweit nicht aufgrund vorliegender Lastschrifterlaubnisse bereits bekannt) von den Erziehungsberechtigten einzuholen.

 

Forderungen der Hansestadt Lüneburg gegenüber Erziehungsberechtigten, die deshalb entstanden sind, weil Erziehungsberechtigte im Mai und Juni keine Elternbeiträge geleistet haben, sollen mit dem Erstattungsbeträgen verrechnet werden. Des Weiteren sollen für die Einbehaltung von Elternbeiträgen für die Streikphase den Eltern keine Mahnkosten in Rechnung gestellt werden.   

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              30,-

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:              155.000,-

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja                                          X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Anlage/n:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Berechnungsbeispiel Rückerstattung Elternbeiträge (185 KB)      

Beschlussvorschlag:

Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Kita-Beiträge wie beschrieben zurückzuerstatten, sofern die Eltern einen Betreuungsausfall durch den Streik hatten und stimmen den aufgezeigten Rahmenbedingungen zu.