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Vorlage - VO/6209/15  

 
 
Betreff: Annahme von Zuwendungen/ hier: Nachlasssache Sigurd Tilo Friedrich
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Jutta Bauer
Federführend:02 - Finanz- und inneres Verwaltungsmanagement Beteiligt:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta  30 - Rechtsamt
   Bereich 52 - Soziale Dienste
   Bereich 53 - Frühkindliche Bildung und Betreuung
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
25.06.2015 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Das Amtsgericht Lüneburg/ Nachlassgericht hat der Hansestadt Lüneburg mit Schreiben vom 04.05.15 die Verfügung von Todes wegen des Herrn Sigurd Tilo Friedrich, geb. am 27.08.1938, wohnhaft in Lüneburg, zur Kenntnis gegeben. Die Hansestadt Lüneburg ist danach Alleinerbin des gesamten Vermögens von Herrn Friedrich. Der Nachlass ist mit der Auflage verbunden, dass die Stadt die persönlichen Angelegenheiten des Herrn Friedrich (z.B. Auflösung der Wohnung, Unterrichtung von Behörden, Kündigung von Verträgen) regelt und das Nachlassvermögen ausschließlich für die Belange von Kindern und zur Unterstützung von Kitas und Kinderheimen verwendet.

 

Nach eigener Aufstellung des Herrn Friedrich beläuft sich das Vermögen auf mehrere Sparguthaben im Gesamtwert von 542.796 €. Ferner hat Herr Friedrich angegeben, keine Immobilien zu haben und ebenso keine Verbindlichkeiten.

 

Der Landesgesetzgeber hat das Verfahren für die Einwerbung sowie die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen durch Regelungen im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und in der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (§§ 111 Abs. 7 NKomVG), 25a GemHKVO) für die Kommunen konkret geregelt.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung vom 25.02.2010 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Annahme- bzw. Vermittlungszuständigkeit für Zuwendungen mit einem Wert von über 100 Euro bis höchstens 2.000 Euro auf den Verwaltungsausschuss zu übertragen. Bei einem Wert von über 2.000 Euro verbleibt die Zuständigkeit beim Rat.

 

Aufgrund des Wertes des zu erwartenden Erbanteils hat hier der Rat darüber zu entscheiden, ob der Nachlass von Herrn Friedrich angenommen werden soll.

Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Veranlassung, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagsfrist ist im Übrigen mit dem 08.06.15 bereits abgelaufen. Eine Anfechtung des Erbes ist dennoch möglich bei einem Eigenschaftsirrtum über den Nachlass, insbesondere über die Zusammensetzung des Nachlasses (vorhandene Nachlassverbindlichkeiten). Selbst wenn eine Anfechtung nicht mehr möglich wäre, würde die Stadt gegenüber den Nachlassgläubigern nur mit dem Nachlass haften. Darüber hinaus könnte auch eine Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt werden. Scheitert die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung der Nachlassinsolvenz daran, dass eine Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist, würde der Stadt in jedem Fall noch die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB verbleiben. Danach kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das Erbe, sobald es in seiner endgültigen Höhe feststeht, in seinem Vermögen zu erhalten, wie es z.B. auch beim Hellmann-Nachlass der Fall gewesen ist. Das Vermögen sollte langfristig angelegt werden und die daraus zu generierenden Erträge für den Testamentszweck eingesetzt werden. Ein Verwendungszweck könnte bespielhaft die Aufstockung der jährlichen Ansätze für die IT-Ausstattung in Schulen (siehe Inv.-Nr. 01-243-003) sein, da sich hier ein weiterhin steigender Bedarf abzeichnet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

                           

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:              542.796,00 (abzgl. etwaiger Aufwendungen für die Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten von Herrn Friedrich)


Anlage/n:              - keine -

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Annahme des Nachlasses von Herrn Sigurd Tilo Friedrich wird der auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung zugestimmt. Sollte sich im Laufe des Nachlassverfahrens herausstellen, dass die Annahme des Erbes für die Hansestadt Lüneburg doch nicht vorteilhaft ist, so ist das Erbe mit den aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten anzufechten.

 

Das Nachlassvermögen ist zu erhalten, langfristig anzulegen und die Erträge aus dem Vermögen im Sinne des Testamentszwecks zu verwenden.