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Sachverhalt: Der Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ wurde nach Satzungsbeschluss des Rates der Hansestadt Lüneburg am 15.11.2012 durch Bekanntmachung am 26.03.2013 rechtskräftig. Gegen den Bebauungsplan wurde dann am 08.08.2013 Normenkontrollklage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.03.2014 den Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag 1 KN 138/13 einstweilen außer Vollzug gesetzt, dies wurde am 24.04.2014 ortsüblich bekanntgemacht.
Um die Planung, entsprechend der gerichtlichen Empfehlung, in der Abwägung zu ergänzen, wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplans mit örtlicher Bauvorschrift für den in der Anlage zeichnerisch beschriebenen Geltungsbereich der Öffentlichkeit vorgestellt. Des Weiteren wurden Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange schriftlich um eine Stellungnahme gebeten. Die im Wesentlichen zu den Themenbereichen Straßenverkehrs- und Bahnlärm, planungsbedingte klimatische Veränderungen, Grundwasser und Artenschutz-Ausgleich eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden abgewogen. Die Abwägungsvorschläge sind der Tabelle im Anhang beigefügt.
Die insgesamt eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden abgewogen. Die Abwägungsvorschläge und Stellungnahmen sind der Tabelle im Anhang beigefügt. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Anlage/n: Geltungsbereich, Verfahrensübersicht, Abwägungsvorschläge, Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift, Begründung mit Umweltbericht
Beschlussvorschlag: Die im weiteren Verfahren eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen werden in der mit anliegendem Vermerk vorgeschlagenen Art und Weise behandelt. Der Bebauungsplan Nr. 100 „An der Wittenberger Bahn“ wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
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