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Vorlage - VO/5940/14  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 12.12.1985 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 27.01.2012
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hackbarth, Freia
Federführend:Bereich 21 - Steuern Bearbeiter/-in: Krause, Gabriele
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
12.12.2014 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen (offen)   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
17.12.2014 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Vergnügungssteuer ist eine indirekte kommunale Aufwandsteuer, die in Lüneburg seit 1985 erhoben wird. Besteuert werden veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art und der Betrieb von Spielgeräten. Zuletzt geändert wurde die Vergnügungssteuersatzung mit der neunten Änderungssatzung vom 27.01.2012. Im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes wurde der Steuersatz für die Besteuerung von Geldspielgeräten von 11 % auf 15 % angehoben.

 

Seit der Anhebung des Steuersatzes von 11 % auf 15 % hat sich die Anzahl der Spielhallen und aufgestellten Geldspielgeräte in Lüneburg nicht verändert. Die Anhebung hat nicht zu einer Eindämmung der Spielsucht/ -gefährdung geführt oder zu einer Minderung der Umsätze der Spielhallenbetreiber. 

 

In Lüneburg gibt es derzeit 30 Spielhallen an 16 Standorten. Besteuert werden 400 Geldspielgeräte und 53 Unterhaltungsgeräte (43 davon PCs).

 

Zur Sicherung der Regulierungswirkung und zur Verfolgung des Lenkungszwecks zur Eindämmung der Spielsucht wird vorgeschlagen, die Vergnügungssteuersatzung wie folgt zu ändern:

 

Der Steuersatz für Geldspielgeräte soll von derzeit 15 % auf 18 % der Bruttokasse angehoben werden. (siehe Abschnitt II § 7 Abs. 1 der Satzung; Begriffsbestimmung siehe Abschnitt II § 6 Abs. 2).

 

Der folgenden Auflistung ist zu entnehmen, dass die Steuersätze bei diversen Städten bereits höher als 15 % der Bruttokasse sind und keine unangemessenen wirtschaftlichen Einbußen aus der Erhöhung zu erwarten sind.

 

 

Stadt

Steuersatz aktuell

Erhöhung auf

ab

Göttingen

15 %

18 %

01.01.15

Hannover

18 %

20 %

im Gespräch

Braunschweig

20 % seit 01.04.12

-

-

Osnabrück

15 %

20 %

01.01.15 geplant

Celle

20 % seit 01.04.13

-

-

Uelzen

14 %

-

-

Nordhorn

20 % seit 01.01.14

-

-

Buxtehude

14 %

-

-

Buchholz

15 %

-

-

Winsen/Luhe

15 %

-

-

Cuxhaven

13 %

-

-

Hildesheim

16 %

20 %

01.01.15

Delmenhorst

15 %

-

-

Lehrte

20 % seit 01.03.13

-

-

 

Die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte wird zurzeit aufgrund der vom Steuerpflichtigen selbst eingereichten Meldung festgesetzt und erhoben.

 

Bei diesem Besteuerungsverfahren stehen die Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO) und können bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung von bis zu 4 Jahre auf Antrag geändert werden.

 

Diese Rechtsunsicherheit wird durch die Umstellung des Verfahrens (Abschnitt II, § 8) ausgeräumt und eine zeitnahe Bestandskraft zum Vorteil beider Seiten erreicht. Mit Bescheiderteilung besteht künftig lediglich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.

 

Die Städte Hannover und Oldenburg haben ihre Vergnügungssteuersatzungen bereits Anfang 2012 von der Selbstveranlagung auf die Bescheiderteilung umgestellt.

 

Die Steuersätze für die Geräte, die keine Geldspielgeräte sind, sind seit 2002 nicht angepasst worden. Daher wird analog zur Besteuerung der Geldspielgeräte eine Erhöhung um 20 % vorgeschlagen.

 

Auch die Steuersätze bei der Veranstaltungssteuer, welche seit Einführung der Vergnügungssteuersatzung konstant geblieben sind, werden um 20% erhöht.

 

Die Satzung entspricht der aktuellen Rechtssprechung. Erforderliche redaktionelle Änderungen wurden eingearbeitet.

 

Alle Änderungen sind in der Synopse (Anlage 1) durch Fett- und Kursivdruck dargestellt.

 

Die 10. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                                          2.250,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Mehrerträge:                            ca. 260.000,00

Anlage/n:

Anlage/n:

1 Synopse

2 Satzung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 NEU Synopse 18 % Satzung ab 2015 (178 KB) PDF-Dokument (152 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 NEU Text Satzung ab 01 01 15 (101 KB) PDF-Dokument (110 KB)    
Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die in Anlage 2 beigefügte Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 12.12.1985 in der Fassung der 10. Änderung vom 17.12.2014.