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Vorlage - VO/5798/14  

 
 
Betreff: 9. Änderung der Verordnung der Hansestadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung der achten Änderungsverordnung vom 08.12.2011 sowie 7. Änderung der Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) vom 10.07.1990 in der Fassung vom 08.12.2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Wehrend
Federführend:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr Bearbeiter/-in: Wehrend, Daniela
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
30.07.2014 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) hat im Auftrag der vertretenen Unternehmer des Taxengewerbes am 19.9.2012 beantragt, Inhalte der bestehenden Taxenverordnung innerhalb des Stadtgebietes und auch im Landkreis Lüneburg zu ändern (Anlage 1). Der Antrag des GVN wurde nach Vorgesprächen zwischen der Verwaltung und dem GVN zwischenzeitlich vom GVN verändert. Der GVN beantragt aktuell mit der 2. Änderung des Antrages vom 5.6.2014 folgende Änderungen:

 

1.)    Erhöhung der Beförderungsentgelte (Grundbetrag von derzeit 2,70 € auf 3,00 € inkl. Senkung der Wartezeiten von 19,5 Sekunden auf 18 Sekunden)

2.)    Senkung des Wechselgeldbetrages (von derzeit 50,00 € auf 20,00 €)

3.)    Erstmalige Erhebung eines Zuschlages für Großraumtaxen in Höhe von 5,00 €

4.)    Genehmigung zur Freischaltung des Taxameters für die Eingabe von Pauschalpreisen

 

Bereits mit Datum vom 11.10.2012 wurde durch die Verwaltung ein erster Vorschlag zur Änderung der Taxenverordnung erarbeitet. Am 06.12.2012 wurde durch den GVN mitgeteilt, dass die Unternehmer, die Großraumfahrzeuge einsetzen, noch einen gesonderten Antrag bzgl. eines Zuschlags für Großraumtaxen stellen würden. Dieser von vier Unternehmern unterzeichnete Antrag vom 18.12.2012 ging am 19.12.2012 bei der Hansestadt Lüneburg ein (Anlage 2)  Nachdem der GVN in der Antragsfassung vom 3.12.2013 (1. Antragsänderung – Anlage 3) noch darauf hinwies, dass der Zuschlag von den dem GVN angeschlossenen Unternehmen mehrheitlich abgelehnt werde, unterstützt inzwischen auch der GVN den Antrag auf Erhebung eines Zuschlages für Großraumtaxen (s. 2. Antragsänderung vom 5.6.2014 – Anlage 4).

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat auch über die Änderung der Taxentarife im Landkreis Lüneburg zu entscheiden. Mit der kommunalen Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg vom 10. Februar 2006 wurden die Zuständigkeiten des Landkreises Lüneburg nach dem Personenbeförderungsgesetz auf die Hansestadt Lüneburg übertragen (s. VO/1816/06). Gleichzeitig wurde auch die Befugnis, nach dem Personenbeförderungsgesetz Verordnungen zu erlassen, auf die Hansestadt Lüneburg übertragen. Der Landkreis Lüneburg wird zur beabsichtigten Änderung der Taxenverordnung für den Landkreis Lüneburg schriftlich angehört.

 

 

Zu 1.) Erhöhung der Beförderungsentgelte

 

Ein Vergleich der Beförderungsentgelte mit anderen niedersächsischen Kommunen ist nur eingeschränkt möglich, weil mittlerweile fast jede Taxenverordnung individuelle Regelungen enthält, die nur einige oder gar alle anderen Verordnungen nicht enthalten. So erheben z. B. andere Kommunen Zuschläge für Nacht- oder Wochenendfahrten, die es in Lüneburg nicht gibt.

 

Die Verwaltung hat trotz der Unterschiede die Beförderungsentgelte mit anderen (niedersächsischen) Kommunen verglichen, indem angenommene Fahrten über Strecken von zwei, fünf und zehn Kilometern Länge (ohne Wartezeiten), Zuschläge für bargeldlosen Zahlungsverkehr und Großraumtaxis sowie Höhen von Wechselgeldbeträgen gegenübergestellt wurden. Die Gegenüberstellung befindet sich in der Anlage 5 zu dieser Vorlage.

 

Im Ergebnis bleibt zunächst festzustellen, dass in Lüneburg die aktuellen und auch die beantragten Beförderungsentgelte niedersachsenweit am oberen Rand liegen. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für Lüneburg noch keine Zuschläge für Nacht- oder Wochenendfahrten erhoben werden, die in diversen anderen Kommunen zur Anwendung kommen.

 

Aus dem Vergleich ergibt sich zudem, dass die Beförderungsentgelte im Großraum Hamburg (Hansestadt Hamburg, Landkreise Harburg, Stade, Lüneburg sowie Hansestadt Lüneburg) höher sind als im übrigen Niedersachsen. Selbst im Landkreis Stade ist eine Taxifahrt zurzeit ein wenig teurer als in der Landeshauptstadt Hannover.

 

Gemäß den vom GVN dem Antrag beigefügten Gutachten vom 22.06.2012 und 07.06.2013 (Gutachter: Herr Volker Wilken, Ganderkesee, von der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Fragen des Straßengüter- und Personenverkehrs) sind die Gesamtkosten für ein Taxiunternehmen im Zeitraum vom 01.06.2011 bis 01.06.2012 um 3,29 % und im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 01.06.2013 um 0,47% gestiegen. Bei der vom GVN beantragten Erhöhung würden die Fahrpreise in Lüneburg (siehe Anlage 5) um durchschnittlich 3,00 % (Mittelwert aus den Erhöhungen von 6,20 € auf 6,50 € = 4,84 %, von 11,40 € auf 11,70 € = 2,63 %, von 19,40 € auf 19,70 € = 1,54 %) steigen (Zeile „Hansestadt Lüneburg, 2. mod. Antrag“).

 

Die Fahrpreiserhöhung liegt somit im Rahmen der gutachterlich ermittelten Kostenerhöhung.

 

Hervorzuheben ist ebenfalls die nahezu durchgängig hohe Qualität der Fahrzeuge, die in der Hansestadt und dem Landkreis Lüneburg im Einsatz sind. Weiterhin wird diese Empfehlung auch durch die regelmäßigen Erhöhungen beim HVV unterstützt. Des Weiteren ist der Wunsch nach einer umsatzbezogenen Entlohnung in Lüneburg ebenfalls nicht außer Acht zu lassen. Letztlich wird dem aktuellen politischen Willen nach Festlegung eines Mindestlohnes für diese Branche mit diesem Vorschlag schon Rechnung getragen und der Weg dahin bereitet.

 

Die im modifizierten Antrag aufgeführte Begründung der Dieselpreiserhöhung muss hier jedoch eindeutig entkräftet werden, weil gemäß vorliegender Statistik (Anlage 6) und den vorliegenden Gutachten die Dieselpreise von 2011 nach 2012 zwar anstiegen, aber von 2012 nach 2013 sogar rückläufig waren.

 

Weiterhin beinhaltet der Antrag vom GVN, dass Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, mit 0,10 € je 18 Sekunden (bisher 19,5 Sekunden) je volle Stunde mit 20,00 € (bisher 18,50 €) berechnet werden.

 

Da der GVN sich mit dieser beantragten Erhöhung bundesweit immer noch im unteren Drittel der Kosten bewegt, bestehen keine Bedenken, dieser Erhöhung zuzustimmen.

 

Die Verwaltung stimmt im Ergebnis nach Abwägung der unterschiedlichen Argumente und Interessenlagen den beantragten Änderungen zu den Beförderungsentgelten zu.

 

Vorschlag der Verwaltung: § 8 Absatz 2 und Absatz 4 (Taxenverordnung der Stadt Lüneburg) sowie § 7 Absatz 2 und Absatz 4 (Taxenverordnung Landkreis Lüneburg) werden wie beantragt geändert.

 

 

Zu 2.) Senkung des Wechselgeldbetrages

 

Der GVN hat weiterhin beantragt, den mitzuführenden Wechselgeldbetrag von 50,00 € auf 20,00 € zu reduzieren.

 

Der Wechselgeldbetrag wurde erst mit der letzten Änderung der Taxenverordnung von 10,00 € auf 50,00 € erhöht, weil ein höherer Wechselgeldbetrag als fahrgastfreundlicher angesehen wurde und es zuvor seit sehr vielen Jahren keine Anpassung mehr gegeben hatte.

 

Der GVN begründet die Reduzierung der Summe damit, dass ansonsten die Fahrer überfallgefährdeter sind.

 

Da aber auch die Taxenverordnungen der Städte Celle, Hannover, Hamburg und München ebenfalls ein Wechselgeld in Höhe von 50,00 € vorsehen, sollten Fahrgäste in Lüneburg, die im Vergleich zu anderen Städten einen relativ hohen Fahrpreis zu entrichten haben, zumindest in den Genuss einer ausreichenden Wechselgeldkasse des Fahrers kommen. Ein Wechselgeldbetrag in Höhe der beantragten 20,00 € erscheint daher zu gering. Ob die Häufigkeit von Überfällen tatsächlich auf die Höhe des Wechselgeldbetrages Einfluss hat, ist zumindest fraglich.

 

Im Gespräch zwischen dem Vertreter des GVN und der Verwaltung am 27.5.2014 wurde daher der Konsens herbeigeführt, dass zukünftig ein Fahrer jeweils lediglich zu Dienstbeginn/Schichtbeginn einen Wechselgeldbetrag in Höhe von 50,00 € vorhalten muss, sich für den folgenden laufenden Fahrbetrieb das Wechselgeld aber auf 20,00 € reduzieren darf.

 

Die Verwaltung stimmt der beantragten Änderung zu, weil damit den Interessen des Taxengewerbes Genüge getan und immer noch ein angemessener Wechselgeldbetrag sichergestellt ist.

 

Vorschlag der Verwaltung: § 9 Absatz 3 (Zahlung des Fahrgeldes) der Taxenverordnung der Stadt Lüneburg und § 8 Absatz 3 der Taxenverordnung des Landkreises Lüneburg erhält folgende Fassung: „Die Fahrerin oder der Fahrer hat bei Dienstantritt bzw. Schichtbeginn einmalig einen Wechselgeldbetrag für mindestens 50,00 €, bei jedem weiteren, auszuführenden Fahrauftrag einen Wechselgeldbetrag für mindestens 20,00 Euro mitzuführen.“

 

Zu 3.) Erstmalige Erhebung eines Zuschlages für Großraumtaxen

 

Zu dem mit Zusatzantrag einzelner Unternehmer vom 18.12.2012 geforderten Zuschlag für Großraumtaxen in Höhe von 5,00 € und auch dem zweiten modifizierten Antrag des GVN vom 5.6.2014 wird ausgeführt, dass dieser aus Sicht der Verwaltung vom Grundsatz begründet scheint.

 

Die Großraumtaxen mit mehr als vier Sitzplätzen verursachen für die Unternehmer im Regelfall bei Anschaffung und Unterhaltung der Fahrzeuge Mehrkosten. Für diese erhalten sie bisher bei einer Fahrt keinen zusätzlichen Ausgleich. Ferner gibt es Kunden, die das Angebot der Großraumtaxen gern annehmen und in der Regel gezielt danach fragen.

 

Um hier in Zukunft das Großraumtaxenangebot aufrecht zu erhalten, scheint ein Zuschlag pro Fahrt sachgerecht. In Hamburg beträgt der Zuschlag für Großraumtaxen 6,00 €, in Braunschweig liegt der Zuschlagsbetrag bei 4,00 €. Für Lüneburg wäre der beantragte Zuschlagsbetrag in Höhe von 5,00 € angemessen, weil dann immer noch eine Differenz zu Hamburg besteht, wo die Fahrpreise (siehe anliegender Vergleich) ebenfalls höher sind.

 

Die Verwaltung sieht es daher als sinnvoll und gerechtfertigt an, den Unternehmern, die entsprechende Fahrzeuge vorhalten, die Möglichkeit zu geben, Fahrten mit mehr als 4 Personen mit einem entsprechenden Zuschlag abzurechnen. Somit können eine bessere Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Anschaffungs- und Betriebskosten bei den betreffenden Unternehmen mit dem möglichen Einsparungspotenzial bei betroffenen Kunden und einer höheren Umweltfreundlichkeit (bei Nutzung von einem anstatt zwei Fahrzeugen) kombiniert werden.

 

Vorschlag der Verwaltung: Nach § 9 Absatz 4 (Taxenverordnung der Stadt Lüneburg) und § 8 Absatz 4 (Taxenverordnung des Landkreises Lüneburg) wird folgender Absatz 5 angefügt: „Bei Benutzung einer Taxe, die über mehr als vier Sitzplätze für Fahrgäste verfügt (Großraumtaxe), ist ein Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten, wenn mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert werden.“

 

 

Zu 4.) Genehmigung zur Freischaltung des Taxameters für die Eingabe von Pauschalpreisen

 

Bei der Eingabe von Pauschalpreisen handelt es sich um die Situation, dass ein Fahrgast eine Fahrt heraus aus dem Pflichtfahrgebiet wünscht. Es wird hierfür ein Pauschalpreis vereinbart und am Ende der Fahrt kassiert. Dieser Preis ist eichtechnisch möglich und kann in das Taxameter eingeben werden, welches hierfür jedoch frei geschaltet werden muss.

 

Hierfür bedarf es der hiesigen Genehmigung, welche ihre rechtliche Grundlage in der Taxenverordnung hat.

 

Der Hintergrund dieses Antrages ist die Einführung des so genannten Fiskaltaxameters ab dem 01.11.2016. Nach der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (Measuring Instruments Directive – MID) vom April 2004 muss ein Taxameter mit nicht rückstellbaren Zählwerken ausgestattet sein. Damit werden beispielsweise Wegstrecke, mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke, Gesamtzahl der Fahrgastübernahmen, die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge und die als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge erfasst. Über eine geeignete gesicherte Schnittstelle hat das Gerät diese und weitere Daten auch übertragbar vorzuhalten. Die Measuring Instruments Directive gilt als Verordnung direkt. Allerdings hat die deutsche Eichordnung zu der bis längstens 31.10.2016 statuierten Übergangsregelung festgehalten, dass Messgeräte alten Zuschnitts nur bis längstens zum 31.10.2016 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können. Mit dem Fiskaltaxameter hat der Taxenunternehmer somit die Möglichkeit, am Ende des Tages das Taxameter als Kassenbuch zu nutzen. Hierbei müssen natürlich die oben erwähnten Fahrten auch erscheinen.

 

Die Verwaltung sieht keinen Grund für die Ablehnung dieses Antrages.

 

Vorschlag der Verwaltung: Nach § 9 Absatz 5 (s. oben zu 3.) der Taxenverordnung der Stadt Lüneburg und § 8 Absatz 5 (s. oben zu 3.) der Taxenverordnung des Landkreises Lüneburg wird folgender Absatz 6 angefügt: „Für Fahrten, die das Pflichtfahrgebiet verlassen, besteht die Möglichkeit, Pauschalpreise über das Taxameter einzugeben. Diese sind vor Fahrtbeginn  zu  vereinbaren und im Taxameter zu erfassen.“

 

 

Die Verwaltung hat mit Datum vom 17.7.2014 die formell erforderlichen Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer, des Eichamtes sowie des Landkreises Lüneburg zur Änderung der Taxenverordnungen innerhalb des Stadtgebietes und auch im Landkreis Lüneburg schriftlich erbeten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              250,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja  X

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

Anlage 1 – Antrag GVN auf Änderung der Beförderungsentgelte vom 16.06.2012

Anlage 2 – Zusatzantrag zur Anhebung der Taxentarife in Stadt und Landkreis Lüneburg

Anlage 3 – Antrag GVN auf Änderung der Beförderungsentgelte vom 03.12.2013

Anlage 4 – Antrag GVN auf Änderung der Beförderungsentgelte vom 05.06.2014

Anlage 5 – Änderung der Taxentarifordnung

Anlage 6 – Statistik

Anlage 7 – 9. Änderungsverordnung zur Taxenverordnung Hansestadt Lüneburg

Anlage 8 – 7. Änderungsverordnung zur Taxenverordnung Landkreis Lüneburg

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (684 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (715 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (713 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (663 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (28 KB) PDF-Dokument (56 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 6 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (36 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 7 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (17 KB)      
Anlage 8 8 Anlage 8 TaxenVO für Vorlage VA und Rat (17 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.        Dem Antrag des GVN in der Fassung des 2. Änderungsantrages vom 05.06.2014 wird unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass von den zu beteiligenden Stellen keine Bedenken gegen die beabsichtigten Regelungen erhoben werden.

 

2.        Die als Anlage beigefügte 9. Änderungsverordnung zur Verordnung der Stadt Lüneburg zur Regelung des Taxenverkehrs (Taxenverordnung) wird beschlossen.

 

3.        Die als Anlage beigefügte 7. Änderungsverordnung zur Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Lüneburg (Taxenverordnung) wird beschlossen.