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Sachverhalt:
Die Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Lüneburg vom 17.09.2007 wurde zuletzt geändert am 09.07.2008. Mit Schreiben vom 17.01.2014 hat das für die Beaufsichtigung der Sparkassenzweckverbände in Niedersachsen zuständige Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport dem Sparkassenzweckverband Lüneburg Hinweise für eine Anpassung seiner Verbandsordnung übersandt. Aufgrund dieser Hinweise werden 2 inhaltliche Ergänzungen bzw. Änderungen für die Verbandsordnung vorgeschlagen (neue Inhalte sind unterstrichen, zu ersetzende Inhalte durchgestrichen):
1. § 4 (Zusammensetzung der Verbandsversammlung), Abs. 1, Satz 2
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 5 Vertreterinnen oder Vertretern, von denen der Landkreis Lüneburg 3 und die Stadt Lüneburg 2 Personen entsendet. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Die vorstehend genannten Vertreterinnen oder Vertreter müssen für das Hauptorgan des jeweiligen Verbandsmitglieds wählbar sein.
Die Ergänzung um den Satz 2 erfolgt aus Gründen der Rechtsklarheit, da die Anzahl der Stimmen, die einem Verbandsmitglied in der Verbandsversammlung zustehen, von der Anzahl der in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder abweichen könnte.
2. § 8 (Verbandsgeschäftsführung, Vertretung des Verbands), Abs. 1, Satz 3
(1) Die ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren, längstens für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit gewählt. Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung. Die Verbandsversammlung wählt eine stellvertretende ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder einen stellvertretenden ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer.
Diese Änderung dient der näheren Ausführung der Regelung der Stellvertretung der Verbandsgeschäftsführerin bzw. des Verbandsgeschäftsführers.
Gleichzeitig mit den beschriebenen Ergänzungen wird eine ausstehende Anpassung der Verbandsordnung an den nach In-Kraft-Treten des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geänderten Wortlaut des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) umgesetzt. Außerdem wird bei dieser Gelegenheit jeweils die Bezeichnung „Stadt Lüneburg“ durch „Hansestadt Lüneburg“ ersetzt.
Die verschiedenen Änderungen sind in der Anlage farblich hervorgehoben.
Gem. § 6 (Aufgaben der Verbandsversammlung) Nr. 1. der Verbandsordnung für den Sparkassenzweckverband Lüneburg beschließt die Verbandsversammlung über Änderungen der Verbandsordnung. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Die Beteiligungsvertreter der Hansestadt Lüneburg in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Lüneburg werden angewiesen, die Änderung der Verbandsordnung mit den in der Anlage dargestellten Anpassungen zu beschließen. |
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