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Sachverhalt:
Einführung der Beherbergungssteuer Zur Haushaltskonsolidierung hat der Rat der Hansestadt Lüneburg im Rahmen der Haushaltsplanung die Einführung der Beherbergungssteuer als öffentliche Aufwandsteuer vorgesehen. Es ist geplant, zum 01.10.2013 die im Entwurf beiliegende Satzung in Kraft treten zu lassen und dadurch eine jährliche Haushaltsentlastung von 200.000 € zu erzielen.
Unterschieden wird ebenfalls zwischen berufsbedingten Übernachtungen, die von der Steuer befreit sind, und touristischen Übernachtungen. Laut statistischen Erhebungen finden pro Jahr rd. 300.000 Übernachtungen im Stadtgebiet statt, wovon laut Angaben der Hotelbetriebe und der Lüneburg Marketing GmbH ca. 50% berufsbedingt sind. Die Besteuerung der Übernachtungen von Minderjährigen ist ebenso ausgenommen, wie auch die Übernachtungen aufgrund von Notlagen oder in Einrichtungen für gesundheitliche oder soziale Zwecke.
Die Steuersatzung orientierte sich im ersten Entwurf an den als rechtlich zulässig beschiedenen Satzungen zu Beherbergungssteuern anderer Kommunen. Nach Abstimmungsgesprächen zwischen der Hansestadt Lüneburg und Beherbergungsbetrieben Lüneburgs wurde jedoch auch die Möglichkeit in Erwägung gezogen auf freiwilliger Basis die finanzielle Entlastung des städtischen Haushaltes mit den Beherbergungsbetrieben erreichen zu können. Gleichzeitig wurde aber auch die Notwendigkeit gesehen, eine praxistaugliche und aufwandsgeminderte Umsetzung einer möglichen Steuersatzung gewährleisten zu müssen.
In seiner Beratung am 26.06.2013 sprach sich deshalb auch der Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen dafür aus, dass die Verwaltung weiterhin offen für Vorschläge seitens der Hoteliers zugunsten einer freiwilligen Lösung bleiben möge, um die im Haushalt veranschlagten Erlöse in Höhe von 200.000 € erzielen zu können.
Trotz mehrfacher Informationsveranstaltungen und Gespräche mit den Hoteliers wurde der Hansestadt keine einvernehmliche Lösung auf freiwilliger Basis unterbreitet. Aus diesem Grund wurde durch die Verwaltung das Ziel einer pragmatischen Umsetzung einer Steuersatzung weiter verfolgt, in der nun auch Anregungen und Ideen aus den Reihen der Beherbergungsbetriebe aufgenommen werden sollten.
Zum Zwecke einer Erweiterung der Steuersatzung um Möglichkeiten einer vereinfachten Steuererhebung und der Sicherstellung einer größtmöglichen Rechtssicherheit wurde ein auf Satzungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen, um den bestehenden Satzungsentwurf anzupassen.
Gegenüber anderen Steuersatzungen über eine Übernachtungssteuer enthält der vorliegende Satzungsentwurf nun einige Besonderheiten, welche die Steuererhebung vereinfachen sollen:
- Besteuert werden nicht alle Übernachtungen, sondern nur die Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, die der gewerberechtlichen Erlaubnis- oder Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen; ausgenommen wurden dabei Camping-, und Reisemobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Dies ist eine Einschränkung zum bisherigen Satzungsentwurf, der eine generelle Besteuerung aller Beherbergungsmöglichkeiten vorsah.
Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Generell kann man sagen, dass im Steuerrecht die Belange „Verwaltungsvereinfachung“ und „Steuergerechtigkeit“ einen Gegensatz darstellen. Glättungen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bedeuten einen Abstrich bei der Steuergerechtigkeit. Insofern ist es immer auch eine politische Entscheidung mit einem weiten Satzungsermessen des Rates der Hansestadt Lüneburg als Satzungsgeber, an welcher Stelle Pauschalierungen zugunsten der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden, oder auch ein Steuerverzicht als vertretbar angesehen wird. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel in nicht gewerblichen Beherbergungsmöglichkeiten, wie z.B. in der Jugendherberge, auf Camping- und Reisemobilstellplätzen und bei Privatvermietungen relativ niedrige Preise verlangt werden und dort die Übernachtung nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Dies rechtfertigt es, im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung von vornherein diese Übernachtung von der Besteuerung auszunehmen.
- Der Idee der Vereinfachung und Begrenzung des Umfanges der Steuerschuldner ist auch die Reduzierung der Anzahl der Steuersätze geschuldet. Im bisherigen Entwurf waren Steuersätze 1,00 € und 0,50 € pro Übernachtung aufgenommen; orientiert an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Durch die nun erfolgte zusätzliche Selektion der Steuerschuldner ist eine weitere Unterteilung hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe und ein Auffangsteuersatz von 0,50 € entbehrlich.
- Ohne Vorbild in anderen Steuersatzungen ist der Umstand, dass in § 10 des Entwurfes eine Ablösungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Verwaltung richtet sich hierbei nach dem ausdrücklichen Wunsch der Hoteliers, Pauschalierungen zu ermöglichen, die eine Minderung des bürokratischen Aufwandes erzielen sollen. Die Hansestadt folgt hierbei ihrem anwaltlichem Rat und der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Münster, wonach auch ohne gesonderte gesetzliche Ermächtigung Ablösungen dem Steuerrecht immanent sind und es auch zum Steuerfindungsrecht einer Gemeinde gehört, nicht nur die Art der Besteuerung, sondern auch das Erhebungsverfahren einer gemeindlichen Steuer zu regeln.
Im Interesse der Tourismuswirtschaft in der Hansestadt Lüneburg soll von der Möglichkeit einer Ablösungsvereinbarung großzügig Gebrauch gemacht werden, allerdings ist auch der Gefahr vorzubeugen, dass ein Tor zugunsten einer unzulässigen Abgabenvereinbarung eröffnet wird. Deswegen soll die Ablösung nur auf der Grundlage von tatsächlichen Ermittlungen erfolgen, auch soll verwaltungsintern ein Verfahren des 4-Augen-Prinzipes gefunden werden.
- Nach der Rechtsprechung des BVerwG unterliegt eine dienstlich veranlasste Übernachtung nicht der Besteuerung. Daher ist es unabdingbar, dass der Steuerschuldner vor Ort die Frage klären können muss, ob die Übernachtung dienstlich veranlasst ist oder nicht.
Der Satzungsentwurf beinhaltet auch in dieser Frage eine größtmögliche Vereinfachung. Im Allgemeinen kann man anhand der äußeren Umstände erkennen, ob es sich um eine „Privatübernachtung“ oder um eine „dienstlich veranlasste Übernachtung“ handelt. Andere Satzungen verwenden ein wesentlich engeres Korsett als der Entwurf der Hansestadt; hier ist generell der Rechnungsausweis ausreichend, bzw. es ist eine „Selbsterklärung“ geschuldet. Es bleibt abzuwarten, ob diese „Großzügigkeit“ funktioniert und Missbrauchsmöglichkeiten nicht genutzt werden. Im Falle von negativen Erfahrungen müsste man ggf. die Satzung anpassen, etwa in dem der Steuersatz angehoben wird oder tatsächlich die Kontroll- und Nachweispflichten verschärft werden.
Der vorliegende Satzungsentwurf stellt damit eine Kombination aus einer mittlerweile standardisierten Übernachtungssatzung und möglichst umfänglicher Regelungen zur vereinfachten Steuererhebung dar.
Die Satzung weicht mit den neuen, oben genannten Elementen von der bisherigen Anlehnung an bereits rechtlich überprüfte Steuersatzungen ab und nimmt zugunsten einer im Sinne aller Beteiligten angestrebten Minderung des Verwaltungs- und Bürokratieaufwandes neue Regelungen zur Besteuerungsart und –abwicklung auf.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 500,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: 10.000,00 c) an Folgekosten: ca. 15.000,00 d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja X Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: 21010 Produkt / Kostenträger: 61100105 Haushaltsjahr: 2013 und ff.
e) mögliche Einnahmen: 2013 50.000,00 ab 2014 200.000,00 Anlage/n: Satzungsentwurf Erklärung zur Beherbergungssteuer Erklärung zur beruflichen Notwendigkeit
Beschlussvorschlag: Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt die beiliegende Satzung zur Einführung der Beherbergungssteuer im Stadtgebiet der Hansestadt Lüneburg zum 01.10.2013.
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