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Vorlage - VO/4314/11  

 
 
Betreff: Berufung von Vertretern der Hansestadt Lüneburg in andere Gremien
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Bezüglich:
VO/2064/06
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Kibscholl, Stefanie
Beratungsfolge:
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
03.11.2011 
Konstituierende öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

I. Schulgrundsatzausschuss

 

Nach der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg aus Anlass der Einkreisung der Stadt ist der Ausschuss für Fragen der Schulentwicklungsplanung (Schulgrundsatzausschuss) gebildet worden. Der Ausschuss ist paritätisch mit 5 Kreistagsabgeordneten und 5 Ratsmitgliedern zu besetzen. Die Bestimmung erfolgt nach § 71 NKomVG. Der Vorsitz wechselt zwischen Hansestadt und Landkreis von Sitzung zu Sitzung. Die/ Der Vorsitzende ist durch den Rat zu bestimmen.

 

Der Rat beruft als Vertreter/ -innen der Hansestadt Lüneburg folgende Ratsmitglieder in den gemeinsamen Ausschuss der Stadt und des Landkreises Lüneburg für Fragen der Schulentwicklungsplanung:

 

              1.___________________

              2.___________________

              3.___________________

              4.___________________

              5.___________________

              Grundmandat(e):_____________________________________________

 

Der Rat bestimmt ___________________ zur/ zum Vorsitzenden der Hansestadt Lüneburg in diesem Ausschuss.

 

 

II. Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg

 

Aufgrund § 7 des Vertrages zwischen der Hansestadt Lüneburg und dem Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg war die Hansestadt Lüneburg bisher im Vorstand des Vereins durch 5 Ratsfrauen oder Ratsherren vertreten. Aufgrund des neu gebildeten Stiftungsrates der Museumsstiftung Lüneburg wird dieser Vertrag derzeit überarbeitet. Die 5 durch Ratsfrauen oder Ratsherren zu besetzenden Sitze im Vorstand des Museumsvereines gehen in den Stiftungsrat der Museumsstiftung Lüneburg über.

 

 

III. Stiftungsrat der Museumsstiftung Lüneburg

 

Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Museumsstiftung Lüneburg gehören dem Stiftungsrat fünf vom Rat der Hansestadt Lüneburg gewählte Mitglieder an, die geeignet und interessiert sind, die Belange der Stiftung fachlich zu unterstützen und zu fördern. Zwei dieser Mitglieder sollen externe Museumsfachleute sein. § 71 NKomVG ist anzuwenden.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Mitglieder und Stellvertreter/ -innen in den Beirat der Museumsstiftung Lüneburg:

 

                            1._____________________          ____________________

                            2._____________________          ____________________

                            3._____________________          ____________________

                            4._____________________          ____________________

                            5._____________________          ____________________

 

Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie deren Stellvertreter/innen endet gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode. Der amtierende Stiftungsrat führt die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsrates fort.

 

 

IV. Energiebeirat der E.ON Avacon AG

 

Zur Erörterung von Fachfragen wurde der Energiebeirat der E.ON AVACON AG institutionalisiert. Die Zusammensetzung sollte von der Hansestadt Lüneburg selbst bestimmt werden. Man hat sich darauf verständigt, dass 9 Mitglieder, die vom Rat der Hansestadt Lüneburg bestimmt werden, sowie der Oberbürgermeister und der Dezernent für wirtschaftliche Beteiligungen den Energiebeirat bilden. § 71 NKomVG ist anzuwenden.

 

Der Rat beruft folgende Mitglieder des Rates für die Dauer der Wahlperiode in den Energiebeirat der E.ON AVACON AG:

 

                            1.______________________

                            2.______________________

                            3.______________________

                            4.______________________

                            5.______________________

                            6.______________________

                            7.______________________

                            8.______________________

                            9.______________________

 

 

V. Integrationsbeirat

 

Dem Integrationsbeirat gehören gemäß § 4 der Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Integrationsbeirates zwischen Hansestadt und Landkreis Lüneburg unter anderem fünf Mitglieder an, die durch die im Rat vertretenen Fraktionen benannt werden. Jede Fraktion war dadurch bisher mit einem Mitglied im Integrationsbeirat vertreten. Die gleiche Regelung galt für die Vertreter des Kreistages. Die Vereinbarung wird derzeit überarbeitet, da die bisherige Begrenzung des § 4 auf fünf Ratsmitglieder nach dem Ergebnis der Kommunalwahl 2011 nicht mehr dem eigentlichen Sinn der Regelung Rechnung trägt. 

 

Die Benennung der Mitglieder des Integrationsrates wird daher zunächst zurückgestellt.

 

 

VI. Stiftungsbeiräte der Hospitäler

 

Gemäß § 6 der Satzungen der Stiftungen „Hospital zum Graal“, „Hospital zum Großen Heiligen Geist“ und „Hospital St. Nikolaihof“ gehören jedem Stiftungsbeirat drei Ratsmitglieder an. § 71 NKomVG ist anzuwenden.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode in

             

              a) den Stiftungsbeirat „Hospital zum Graal“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

              b) den Stiftungsbeirat „Hospital zum Großen Heiligen Geist“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

              c) den Stiftungsbeirat „St. Nikolaihof“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

VII.  Stiftungsräte der Sparkassenstiftung Lüneburg

 

Gemäß § 11 der Satzung der Sparkassenstiftung Lüneburg gehören den Stiftungsräten „Kunst und Kultur“, „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“ und „Nachhaltigkeit“ für die Dauer der Wahlperiode jeweils 3 vom Rat entsandte Mitglieder an. § 71 NKomVG ist anzuwenden.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode in

 

              a) den Stiftungsrat „Kunst und Kultur“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

              b) den Stiftungsrat „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

              c) den Stiftungsrat „Nachhaltigkeit“:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

 

 

VIII.  Patronatsvertreter/ -innen

 

Zu den Patronatsvertreter/ -innen für die Kirchengemeinden St. Nikolai und St. Johannis werden folgende Personen für die Dauer der Wahlperiode bestellt:

 

              Patronat, St. Nikolai:                            ____________________

 

              Patronat, St. Johannis:              ____________________

 

 

IX. Vorstand der Lüneburger Bürgerstiftung

 

Gemäß § 6 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung besteht der Stiftungsvorstand neben dem Oberbürgermeister aus jeweils einem Mitglied einer jeden Fraktion des Rates der Hansestadt Lüneburg. Diese werden durch die Fraktion benannt.

 

Die Fraktionen benennen folgende Ratsmitglieder für den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:

 

                            1._______________________

                            2._______________________

                            3._______________________

                            4._______________________

                            5._______________________

 

Weiterhin beruft der Rat der Hansestadt Lüneburg gemäß § 6 der Satzung zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können.

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Persönlichkeiten in den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:

 

                            1. Frau Elke Frost

                            2. Frau Hella Siedenburg


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              20 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Haushaltsstelle:             

              Haushaltsjahr:             

 

e)              mögliche Einnahmen:

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Berufung von Vertreter/Innen in die vorgenannten Gremien.

Stammbaum:
VO/2064/06   Berufung von Vertretern der Stadt Lüneburg in andere Gremien   01 - Büro der Oberbürgermeisterin   Beschlussvorlage
VO/4314/11   Berufung von Vertretern der Hansestadt Lüneburg in andere Gremien   01 - Büro der Oberbürgermeisterin   Beschlussvorlage