Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
I. Schulgrundsatzausschuss
Nach der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Hansestadt Lüneburg aus Anlass der Einkreisung der Stadt ist der Ausschuss für Fragen der Schulentwicklungsplanung (Schulgrundsatzausschuss) gebildet worden. Der Ausschuss ist paritätisch mit 5 Kreistagsabgeordneten und 5 Ratsmitgliedern zu besetzen. Die Bestimmung erfolgt nach § 71 NKomVG. Der Vorsitz wechselt zwischen Hansestadt und Landkreis von Sitzung zu Sitzung. Die/ Der Vorsitzende ist durch den Rat zu bestimmen.
Der Rat beruft als Vertreter/ -innen der Hansestadt Lüneburg folgende Ratsmitglieder in den gemeinsamen Ausschuss der Stadt und des Landkreises Lüneburg für Fragen der Schulentwicklungsplanung:
1.___________________ 2.___________________ 3.___________________ 4.___________________ 5.___________________ Grundmandat(e):_____________________________________________
Der Rat bestimmt ___________________ zur/ zum Vorsitzenden der Hansestadt Lüneburg in diesem Ausschuss.
II. Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg
Aufgrund § 7 des Vertrages zwischen der Hansestadt Lüneburg und dem Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg war die Hansestadt Lüneburg bisher im Vorstand des Vereins durch 5 Ratsfrauen oder Ratsherren vertreten. Aufgrund des neu gebildeten Stiftungsrates der Museumsstiftung Lüneburg wird dieser Vertrag derzeit überarbeitet. Die 5 durch Ratsfrauen oder Ratsherren zu besetzenden Sitze im Vorstand des Museumsvereines gehen in den Stiftungsrat der Museumsstiftung Lüneburg über.
III. Stiftungsrat der Museumsstiftung Lüneburg
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Museumsstiftung Lüneburg gehören dem Stiftungsrat fünf vom Rat der Hansestadt Lüneburg gewählte Mitglieder an, die geeignet und interessiert sind, die Belange der Stiftung fachlich zu unterstützen und zu fördern. Zwei dieser Mitglieder sollen externe Museumsfachleute sein. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft für die Dauer der Wahlperiode folgende Mitglieder und Stellvertreter/ -innen in den Beirat der Museumsstiftung Lüneburg:
1._____________________ ____________________ 2._____________________ ____________________ 3._____________________ ____________________ 4._____________________ ____________________ 5._____________________ ____________________
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates sowie deren Stellvertreter/innen endet gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode. Der amtierende Stiftungsrat führt die Geschäfte bis zur Neukonstituierung des Stiftungsrates fort.
IV. Energiebeirat der E.ON Avacon AG
Zur Erörterung von Fachfragen wurde der Energiebeirat der E.ON AVACON AG institutionalisiert. Die Zusammensetzung sollte von der Hansestadt Lüneburg selbst bestimmt werden. Man hat sich darauf verständigt, dass 9 Mitglieder, die vom Rat der Hansestadt Lüneburg bestimmt werden, sowie der Oberbürgermeister und der Dezernent für wirtschaftliche Beteiligungen den Energiebeirat bilden. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat beruft folgende Mitglieder des Rates für die Dauer der Wahlperiode in den Energiebeirat der E.ON AVACON AG:
1.______________________ 2.______________________ 3.______________________ 4.______________________ 5.______________________ 6.______________________ 7.______________________ 8.______________________ 9.______________________
V. Integrationsbeirat
Dem Integrationsbeirat gehören gemäß § 4 der Vereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Integrationsbeirates zwischen Hansestadt und Landkreis Lüneburg unter anderem fünf Mitglieder an, die durch die im Rat vertretenen Fraktionen benannt werden. Jede Fraktion war dadurch bisher mit einem Mitglied im Integrationsbeirat vertreten. Die gleiche Regelung galt für die Vertreter des Kreistages. Die Vereinbarung wird derzeit überarbeitet, da die bisherige Begrenzung des § 4 auf fünf Ratsmitglieder nach dem Ergebnis der Kommunalwahl 2011 nicht mehr dem eigentlichen Sinn der Regelung Rechnung trägt.
Die Benennung der Mitglieder des Integrationsrates wird daher zunächst zurückgestellt.
VI. Stiftungsbeiräte der Hospitäler
Gemäß § 6 der Satzungen der Stiftungen „Hospital zum Graal“, „Hospital zum Großen Heiligen Geist“ und „Hospital St. Nikolaihof“ gehören jedem Stiftungsbeirat drei Ratsmitglieder an. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode in
a) den Stiftungsbeirat „Hospital zum Graal“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
b) den Stiftungsbeirat „Hospital zum Großen Heiligen Geist“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
c) den Stiftungsbeirat „St. Nikolaihof“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
VII. Stiftungsräte der Sparkassenstiftung Lüneburg
Gemäß § 11 der Satzung der Sparkassenstiftung Lüneburg gehören den Stiftungsräten „Kunst und Kultur“, „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“ und „Nachhaltigkeit“ für die Dauer der Wahlperiode jeweils 3 vom Rat entsandte Mitglieder an. § 71 NKomVG ist anzuwenden.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode in
a) den Stiftungsrat „Kunst und Kultur“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
b) den Stiftungsrat „Jugend, Sport, Bildung und Soziales“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
c) den Stiftungsrat „Nachhaltigkeit“:
1._______________________ 2._______________________ 3._______________________
VIII. Patronatsvertreter/ -innen
Zu den Patronatsvertreter/ -innen für die Kirchengemeinden St. Nikolai und St. Johannis werden folgende Personen für die Dauer der Wahlperiode bestellt:
Patronat, St. Nikolai: ____________________
Patronat, St. Johannis: ____________________
IX. Vorstand der Lüneburger BürgerstiftungGemäß § 6 der Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung besteht der Stiftungsvorstand neben dem Oberbürgermeister aus jeweils einem Mitglied einer jeden Fraktion des Rates der Hansestadt Lüneburg. Diese werden durch die Fraktion benannt.Die Fraktionen benennen folgende Ratsmitglieder für den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:1._______________________ 2._______________________ 3._______________________ 4._______________________ 5._______________________
Weiterhin beruft der Rat der Hansestadt Lüneburg gemäß § 6 der Satzung zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Stiftungsgedankens auftreten können.
Der Rat der Hansestadt Lüneburg beruft folgende Persönlichkeiten in den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung:
1. Frau Elke Frost 2. Frau Hella Siedenburg Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Berufung von Vertreter/Innen in die vorgenannten Gremien.
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