Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: I. SchulgrundsatzausschussNach der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Stadt Lüneburg aus Anlass der Einkreisung der Stadt ist der Ausschuss für Fragen der Schulentwicklungsplanung (Schulgrundsatzausschuss) gebildet worden. Der Ausschuss ist paritätisch mit 5 Kreistagsabgeordneten und 5 Ratsmitgliedern zu besetzen. Die Bestimmung erfolgt nach § 51 NGO. Der Vorsitz wechselt zwischen Stadt und Landkreis von Sitzung zu Sitzung. Die/Der Vorsitzende ist durch den Rat zu bestimmen. Der Rat beruft als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg
folgende Ratsmitglieder in den gemeinsamen Ausschuss der Stadt und des
Landkreises Lüneburg für Fragen der Schulentwicklungsplanung: 1.___________________ 2.___________________ 3.___________________ 4.___________________ 5.___________________ Grundmandat(e):_____________________________________________ Der Rat bestimmt___________________zur/zum Vorsitzenden der
Stadt Lüneburg in diesem Ausschuss. II. Museumsverein für das Fürstentum LüneburgNach § 7 des Vertrages zwischen der Stadt Lüneburg und dem Museumsverein für das Fürstentum Lüneburg ist die Stadt Lüneburg im Vorstand des Vereins durch 5 Ratsfrauen oder Ratsherren vertreten. § 51 NGO ist anzuwenden. Der Rat der Stadt Lüneburg beruft für die Dauer der
Wahlperiode als Vertreter/Innen der Stadt Lüneburg folgende Ratsmitglieder in
den Vorstand des Museumsvereins für das Fürstentum Lüneburg: 1._____________________ 2._____________________
3._____________________
4._____________________
5._____________________
III. Energiebeirat der E.ON Avacon AGZur Erörterung von Fachfragen wurde der Energiebeirat der E.ON AVACON AG institutionalisiert. Die Zusammensetzung sollte von der Stadt Lüneburg selbst bestimmt werden. Man hat sich darauf verständigt, dass 9 Mitglieder, die vom Rat der Stadt Lüneburg bestimmt werden, sowie der Oberbürgermeister und der Dezernent für wirtschaftliche Beteiligungen den Energiebeirat bilden. § 51 NGO ist anzuwenden. Der Rat beruft folgende Mitglieder des Rates für die Dauer
der Wahlperiode in den Energiebeirat der E.ON AVACON AG: 1.______________________
2.______________________
3.______________________
4.______________________
5.______________________
6.______________________
7.______________________
8.______________________
9.______________________
IV. AusländerbeiratNach § 3 der Geschäftsordnung des Ausländerbeirates gehören
dem Ausländerbeirat neben neun zu wählenden Ausländern auch für jede
Ratsfraktion oder Gruppe ein Ratsmitglied an. Für Ratsmitglieder ist gemäß § 6
der Geschäftsordnung des Ausländerbeirates als Amtsperiode die Wahlperiode des
Rates maßgebend. Der Rat beruft folgende Personen für die Dauer der
Wahlperiode in den Ausländerbeirat: Fraktion/Gruppe: 1._______________________ 2._______________________ 3._______________________ 4._______________________ 5._______________________ V. Stiftungsbeiräte der HospitälerGemäß § 6 der Satzungen der Stiftungen „Hospital zum Graal“, „Hospital zum Großen Heiligen Geist“ und „Hospital St. Nikolaihof“ gehören jedem Stiftungsbeirat drei Ratsmitglieder an. § 51 NGO ist anzuwenden. Der Rat der Stadt Lüneburg beruft folgende Ratsmitglieder
für die Dauer der Wahlperiode in a) den
Stiftungsbeirat „Hospital zum Graal“: 1._______________________
2._______________________
3._______________________
b) den
Stiftungsbeirat „Hospital zum Großen Heiligen Geist“: 1._______________________
2._______________________
3._______________________
c) den
Stiftungsbeirat „St. Nikolaihof“: 1._______________________
2._______________________
3._______________________
VI.
Patronatsvertreter/Innen Zu den Patronatsvertreter/Innen für die Kirchengemeinden St.
Nikolai und St. Johannis werden folgende Personen für die Dauer der Wahlperiode
bestellt: Patronat,
St. Nikolai: Herr Prof. Dr.
de Rudder Patronat, St. Johannis: Herr Dr.Plath VII. Vorstand der Lüneburger BürgerstiftungGemäß § 6 der
Satzung der Lüneburger Bürgerstiftung besteht der Stiftungsvorstand neben dem
Oberbürgermeister aus jeweils einem Mitglied einer jeden Fraktion des Rates der
Stadt Lüneburg. Diese werden durch die Fraktion benannt.
Die Fraktionen
benennen folgende Ratsmitglieder für den Stiftungsvorstand der Lüneburger
Bürgerstiftung:
1._______________________
2._______________________
3._______________________ 4._______________________ 5._______________________
Weiterhin beruft der Rat der Stadt Lüneburg gemäß § 6 der
Satzung zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im Sinne des
Stiftungszwecks um die Belange des Lüneburger Gemeinwesens verdient gemacht
haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des
Stiftungsgedankens auftreten können. Die Rat der Stadt Lüneburg beruft folgende Persönlichkeiten in den Stiftungsvorstand der Lüneburger Bürgerstiftung: 1.
Frau Elke Frost 2.
Frau Hella Siedenburg VIII. Beirat der Hafen Lüneburg GmbH Gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages entsendet die Stadt
Lüneburg ein Mitglied in den Beirat der Hafen Lüneburg GmbH. Traditionell wird
dieser Posten vom Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und städtische
Beteiligungen besetzt. Der Rat beruft ___________________ für die Dauer der
Wahlperiode in den Beirat der Hafen Lüneburg GmbH. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Rat beschließt die Berufung von Vertreter/Innen in die vorgenannten Gremien.
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