Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Gemäß § 96 Abs. 1 NKomVG bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin/ den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist die Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in der Ortschaft bei der Wahl zum Rat die meisten Stimmen erhalten hat. Die Ortsvorsteherin/ der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen. Sie/ e muss in der Ortschaft wohnen, für die sie/ er bestellt ist.
Nach dem Wahlergebnis ist für die Ortschaft Ebensberg die SPD-Fraktion, für die Ortschaft Häcklingen die CDU-Fraktion und für die Ortschaft Rettmer die SPD-Fraktion vorschlagsberechtigt.
Für die Ortschaft Ebensberg wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Häcklingen wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen.
Für die Ortschaft Rettmer wird Frau/ Herr _________________________ vorgeschlagen. Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Beschlussvorschlag:
Der Rat bestimmt die Vorgeschlagenen zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorstehern in den Ortschaften Ebensberg, Häcklingen und Rettmer für die Dauer der Wahlperiode.
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