Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Gemäß § 55 h Abs. 1 NGO bestimmt der Rat die Ortsvorsteherin
oder den Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode. Vorschlagsberechtigt ist
die Fraktion, deren Mitglieder der Partei oder Wählergruppe angehören, die in
der Ortschaft bei der Wahl zum Rat die meisten Stimmen erhalten hat. Die
Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu
berufen. Sie oder Er muss in der Ortschaft wohnen, für die sie oder er bestellt
ist. Nach dem Wahlergebnis ist für die Ortschaft Ebensberg die
SPD-Fraktion, für die Ortschaft Häcklingen die CDU-Fraktion und für die
Ortschaft Rettmer die CDU-Fraktion vorschlagsberechtigt. Für die Ortschaft Ebensberg wird Frau/Herr _________________________
vorgeschlagen. Für die Ortschaft Häcklingen wird Frau/Herr
_________________________ vorgeschlagen. Für die Ortschaft Rettmer wird Frau/Herr _________________________ vorgeschlagen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Rat bestimmt die Vorgeschlagenen zu Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorstehern in
den Ortschaften Ebensberg, Häcklingen und Rettmer für die Dauer der
Wahlperiode.
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