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Vorlage - VO/4116/11  

 
 
Betreff: Umwandlung der Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH in eine gemeinsame kommunale Anstalt öffentlichen Rechts
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Müller, Rainer
Federführend:Bereich 22 - Betriebswirtschaft & Beteiligungsverwaltung, Controlling Bearbeiter/-in: Müller, Rainer
Beratungsfolge:
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
31.05.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen      
Ausschuss für Wirtschaft und städt. Beteiligungen Vorberatung
30.06.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städt. Beteiligungen geändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
07.07.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen     

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Verwaltungsausschuss der Hansestadt Lüneburg hat in seiner Sitzung am 17.02.2010 u.a. über die Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH (GfA) beraten und die Verwaltung beauftragt, in enger Abstimmung mit dem für das Thema federführenden Gesellschafter Landkreis Lüneburg die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die sog. Inhousefähigkeit der GfA/Dienlog sicherzustellen (VO/3574/10).

 

Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern beider Gesellschafter und der GfA hat die  Sicherstellung der Inhousefähigkeit bearbeitet und für spezielle vergabe- und steuerrechtliche Fragestellungen) externe Berater hinzugezogen (s. Anlage 1: Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll.; s. Anlage 2: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner, Stolz, Mönning & Bachem, Hamburg). 

 

Die optimale Lösung zur Sicherstellung der Inhousefähigkeit ist die Umwandlung der GfA von einer GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des § 113 a bis g der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Die AöR wird dadurch Rechtsnachfolgerin der GfA und tritt in alle Rechte und Pflichten ein.

 

Die GfA ist dann nicht mehr beauftragte Dritte von Landkreis und Hansestadt Lüneburg für die Sammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, sondern wird durch entsprechend lautende Beschlüsse der Gebietskörperschaften als gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts selbst öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin nach § 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG).

 

Eine vertragliche Beauftragung der GfA-AöR mit einzelnen Teilleistungen (z.B. Müllabfuhr, Blaue Tonne, Deponiebetrieb) ist nicht mehr erforderlich. Die bisherigen Leistungsverträge werden damit obsolet. Insoweit entfällt auch die Notwendigkeit der Ausschreibung von Teilleistungen der Abfallentsorgung, die GfA-AöR erledigt diese zukünftig in eigener Zuständigkeit mit eigenem Personal.

 

Durch die vertragliche Regelung einer Vereinbarung und einer Unternehmenssatzung durch den Landkreis Lüneburg und die Hansestadt Lüneburg wird die GfA mbH nach den Regelungen des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in eine gemeinsame kommunale Anstalt umgewandelt.

 

Die hoheitlichen Tätigkeiten wie z.B. die Einsammlung, Beförderung und Ablagerung von Müll und die gewerblichen Tätigkeiten und Dienstleistungen werden künftig in der GfA-AöR unter einem Dach fortgeführt, und zwar in einem hoheitlichen Bereich (umsatzsteuerbefreit) und in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA; umsatzsteuerpflichtig).

 

Aus der Umwandlung ergeben sich monetäre Auswirkungen, die im Wesentlichen aus geänderten steuerlichen Sachverhalten entstehen. Aus der Umwandlung und der Aufteilung in einen hoheitlichen und einen gewerblichen Bereich innerhalb der GfA-AöR ergeben sich einmalig  Umsatzsteuernachzahlungen in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro. Dem stehen jährliche Steuervorteile in Höhe von ca. 500.000 bis 700.000 Euro gegenüber. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen am 31.05.2011 hat zu diesem Tagesordnungspunkt Herr Weber von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner, Stolz, Mönning & Bachem vortragen. Die endgültigen Zahlen ergeben sich nach Auswertung der vorliegenden verbindlichen Auskunft des Finanzamtes.

 

 

Der Entwurf der Vereinbarung (erster Teil) und der Unternehmenssatzung (zweiter Teil) wurde fortgeschrieben und ist in der aktuellen Fassung als Anlage 3 beigefügt.

 

In der Vereinbarung haben Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg als kommunale Körperschaften die Einbringung der GfA in die gemeinsame kommunale Anstalt zu erklären. Darüber hinaus ist in der Vereinbarung die Verteilung der Anteile am Stammkapital auf die Träger, die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat (er tritt an die Stelle von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung), die jeweils zuständige Stelle für die Jahresabschlüsse und die Rechnungsprüfung, die Wahrnehmung der Rechte der Träger und die Aufgaben der Anstalt zu bestimmen.

 

Die Unternehmenssatzung enthält Bestimmungen wie z.B. die Aufgabenbeschreibung der Anstalt und den Unternehmenszweck, die Zuständigkeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie Regelungen zur Wirtschaftsführung.

 

Die Vereinbarung und die Unternehmenssatzung müssen vom Nds. Innenministerium (MI) als der gemeinsamen Kommunalaufsichtsbehörde über Landkreis und Hansestadt Lüneburg  genehmigt werden, der Entwurfstext ist mit dem MI vorabgestimmt.

 

Die rechtssystematisch nicht in diese Dokumente gehörenden weiteren Abreden zwischen den Trägern und der GfA sollen mit der Nebenabrede abgedeckt werden (s. Anlage 4). 

 

Die Dienlog GmbH bleibt als eigenständige Gesellschaft bestehen, deren Anteile von der AöR gehalten werden. Im Wesentlichen beschränkt sich die Tätigkeit auf personalwirtschaftliche Aspekte (Personalgestellung).

 

Das Stammkapital der AöR beträgt 1 Mio. Euro und verteilt sich zu je 50% auf den Landkreis und die Hansestadt Lüneburg als Träger. Die Stammkapitalerhöhung wird aus den vorhandenen Gewinnrücklagen der GfA realisiert.

 

 

Der Aufsichtsrat der GfA hat in seiner Sitzung am 03.05.2011 u.a. über die Umwandlung der GfA in eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts beraten und der Gesellschafterversammlung  empfohlen, die Entwürfe der Vereinbarung und Unternehmenssatzung und der Nebenabrede zu beschließen, wobei folgende Aspekte berücksichtigt werden sollen: Die Form der Beteiligung externen Sachverstands, die Amtszeit des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Bestellung der Vertreter für die Mitglieder des Verwaltungsrates. Des Weiteren stimmt der Aufsichtsrat überein, dass über die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder ein Beschluss der politischen Gremien herbeizuführen ist (s. Anlage 5).

 

Die Verwaltungen haben die Änderungswünsche des Aufsichtsrates der GfA geprüft und soweit realisierbar in den Entwurf der Vereinbarung und Satzung eingearbeitet. Der Bitte des Aufsichtsrates, die Beteiligung externen Sachverstandes im Verwaltungsrat zuzulassen, konnte in der Form Rechnung getragen werden, als die zunächst vorgesehene Beschränkung der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates auf die Mitglieder der Vertretungen nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist und somit ersatzlos gestrichen wird. Es ist den vorschlagsberechtigten Fraktionen und Gruppen damit ermöglicht, auch Externe für die Besetzung des Verwaltungsrates zu benennen. Die Amtszeit des Verwaltungsratsvorsitzenden folgt jedoch unmittelbar aus dem neuen NKomVG. Danach beträgt die Bestellungszeit zwingend 5 Jahre. Stellvertreter für die Mitglieder des Verwaltungsrates können nach diesen gesetzlichen Regelungen nicht bestellt werden. Die Anzahl der VR-Mitglieder ist hier weiter mit jeweils 4 Vertretern vorgesehen.

 

 

Erforderliche Überleitungen oder Gestellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landkreises und der Hansestadt, die derzeit mit Aufgaben betraut sind, die auf die GfA-AöR übertragen werden, werden gesondert vorbereitet und zur Entscheidung vorgelegt. In die Betrachtung einzubeziehen sind mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte. Diese sind entweder bereits seit Jahren der GfA zur Dienstleistung zugewiesen oder noch in der Kreisverwaltung und der Hansestadt  selbst tätig.

 

Anpassungen und Veränderungen, die sich im laufenden Prozess aufgrund der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes, der Abstimmung mit der Kommunalaufsicht sowie aus den weiteren Beratungen ergeben, werden entsprechend in die beigefügten Dokumente eingearbeitet und darüber mündlich berichtet.

 

In der nächsten Gesellschafterversammlung der GfA ist u.a. die Umwandlung von der GfA in die GfA-AöR zum 01.01.2012 als Tagesordnungspunkt vorgesehen.

 

 

Die in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und städtische Beteiligungen am 31. Mai 2011 geäußerten Änderungswünsche wurden soweit realisierbar ebenfalls in den Entwurf der Vereinbarung und Satzung eingearbeitet.

 

In § 8 Abs. 5 der Unternehmenssatzung wurde die Möglichkeit der Abgabe von Stimmbotschaften aufgenommen, um negative Folgen der Nichtvertretbarkeit der Verwaltungsratsmitglieder so weit möglich zu vermeiden.

 

Die Möglichkeit, externe, sachverständige Dritte einzubinden ist über § 7 Abs. 2 Buchstabe p der Unternehmenssatzung gegeben. Über die Einrichtung eines beratenden Ausschusses entscheidet der Verwaltungsrat.

 

In der Sitzung wurde angeregt, die Aufgaben der GfA-AöR um die Energieerzeugung zu erweitern. Da die Energieerzeugung keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des Niedersächsischen Abfallgesetzes ist und dieser, gemessen an den Erlösen, eine eher untergeordnete Rolle beigemessen wird, ist im vorliegenden Entwurf der Vereinbarung und Satzung davon abgesehen worden, die Aufgabenbeschreibung zu erweitern.

 

Die Abfuhrgebiete (Landkreis und Hansestadt Lüneburg) werden getrennt abgerechnet. Die Umwandlung der GfA in eine GfA-AöR führt nicht zwangsläufig zu einer Zusammenlegung der Abfuhrgebiete. Eine Verpflichtung zur Zusammenlegung innerhalb einer bestimmten Frist besteht -ungeachtet von inhaltlichen Erwägungen-  kommunalrechtlich und vergaberechtlich nicht.

 

 

Die Anlagen 1 und 2 liegen zur Einsicht im Ratsbüro aus.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              35,00 EUR

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

1.      Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (liegt im Ratsbüro aus)

2.      Ebner, Stolz, Mönning & Bachem (liegt im Ratsbüro aus)

3.      Vereinbarung und Satzung

4.      Nebenabrede

5.      Protokollauszug AR der GfA

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage 3 (74 KB)      
Anlage 4 2 Anlage 3.1 (85 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 4 (14 KB)      
Anlage 1 4 Anlage 5 (104 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen empfiehlt dem Verwaltungsausschuss und dem Rat, die beigefügten Entwürfe zur Vereinbarung und Satzung und zur Nebenabrede zu beschließen. Die Verwaltung wird auf deren Grundlage beauftragt, die notwendigen Schritte zur Umwandlung der GfA in eine gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen einzuleiten. Die Verwaltung wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, die sich im weiteren Prozess ergeben, in die Dokumente einzuarbeiten.

 

Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, den erforderlichen Personalüberleitungsvertrag mit den zuständigen Personalvertretungen abzustimmen. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss für Verwaltungsreform und Personalangelegenheiten vorzulegen.

 

Die städtischen Beteiligungsvertreter in der Gesellschafterversammlung der GfA werden angewiesen, die erforderlichen Beschlüsse nach Maßgabe der Gremien herbeizuführen.