Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Durch das Gesetz zur Neugliederung
der Gemeinden im Raum Lüneburg wurde die bis dahin kreisfreie Stadt Lüneburg
mit Wirkung zum 01.03.1974 in den Landkreis Lüneburg eingegliedert. Seit dieser
Zeit wird das Verhältnis zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg in
einer Vereinbarung geregelt. Die erste Fassung stammt vom 17. März 1977. In der
Folge ist die Vereinbarung immer wieder angepasst worden. Zuletzt wurde die Vereinbarung mit
Datum vom 11.10.1999 neu gefasst. Ergänzt wird die Vereinbarung durch
Protokollnotizen. Beide sind zur Information in der Anlage beigefügt (Anlage
1). Nach § 10 der Vereinbarung gilt
diese bis zum 31.12.2009 und jeweils für zwei weitere Jahre, wenn sie nicht
innerhalb einer Frist von 12 Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer
gekündigt wird. Landkreis und Hansestadt Lüneburg haben in Ergänzung zu § 10
eine Vereinbarung geschlossen, wonach beide Vertragsparteien die Vereinbarung
mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12.2010 kündigen konnten. Auf
die Sitzungsvorlage VO/3109/08 wird verwiesen. Die Verwaltungen von Landkreis und
Hansestadt haben Verhandlungen zu einer Änderung des Vertrages geführt. Das
Ergebnis der Verhandlungen ist in dem Entwurf nach dem Stand vom 08.03.2010 in
der Anlage beigefügt (Anlage 2). Der Entwurf trägt die Bezeichnung „Finanzvertrag“.
Die Struktur des Vertrages ist im
Grundsatz unverändert geblieben. Durchgängig wurden die Begriffe aktualisiert;
insbesondere an das neue Finanz- und Rechnungswesen (Doppik) angepasst.
Außerdem wurden zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen eingearbeitet.
Vor diesem Hintergrund sind die
Präambel und § 1 (Grundsatz) der Vereinbarung unverändert geblieben. § 2 Sozialhilfe Dies gilt inhaltlich auch für § 2.
Dort wird jetzt auf das neue SGB XII und das dazugehörige Ausführungsgesetz des
Landes Niedersachsen Bezug genommen. Die pauschale Erstattung beim Personal-
und Sachaufwand wird nunmehr im Text redaktionell auf den aktuellen Stand
gebracht. Mit Einführung des SGB II wurde die Bearbeitung der laufenden Hilfe
zum Lebensunterhalt auf die zusammen mit der Agentur für Arbeit gebildete ARGE
übertragen. In diesem Zusammenhang wurde der Pauschalzuschuss für die Personal-
und Sachkosten in der Sozialhilfe nach § 2 auf 850.000 Euro reduziert. Neu eingefügt wurde § 2 Abs. 2, der
sich auf Wohnheime für Asylbewerber bezieht. Auch diese Regelung ist nicht neu,
sie war bisher in einer separaten Vereinbarung geregelt und wird jetzt aus
redaktionellen Gründen in den Lüneburg-Vertrag übernommen. § 3 Jugendhilfe Keine inhaltliche Änderung haben
zudem die Regelungen zur Jugendhilfe in § 3 Abs. 1 – 3 erhalten. Dort
wurde die Pauschalerstattung auf Eurobeträge und auf den aktuellen Stand
geändert. Ergänzt wurde in § 3 Abs. 2 Satz 2,
dass die Hansestadt zukünftig in Verhandlungen über die Anpassungen von
Regelungen zu Betriebskosten von Kindertagesstätten mit einbezogen wird. Diese
Änderung ist sachgemäß. Neu sind die Absätze 4 und 5 des §
3. § 3 Abs. 4 trifft folgende neue
Regelung: ·
Die
Jugendämter der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg arbeiten zukünftig
eng zusammen. ·
Beide
Jugendämter entwickeln ein gemeinsam ausgerichtetes Qualitätsmanagement. ·
Geschäftsprozesse
werden definiert. ·
Ziel
ist, den Bürgerservice zu verbessern und die finanziellen Ressourcen zu
beachten. ·
Die
Zielerreichung wird anhand der jeweiligen IBN-Kennzahlenvergleiche von
Hansestadt und Landkreis ermittelt. ·
Weiteres
Ziel ist die Erreichung des Durchschnittsaufwandes des jeweiligen IBN-Clusters.
Nach § 3 Abs. 5 werden die
Ergebnisse der Regelungen des § 3 Abs. 4 im ersten Quartal des Jahres 2015
überprüft. Nach allen bisherigen Erfahrungen mit Organisations- und Qualitätsentwicklungsprozessen
ist diese Zeit erforderlich, um belastbare Ergebnisse erreichen und nachweisen
zu können. Je nach Ergebnis der Überprüfung
kann die Regelung zur Jugendhilfe in dem Finanzvertrag angepasst werden. Kommt
dies nicht zustande, obwohl eine Vertragspartei eine Änderung verlangt hat, ist
ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das sich lediglich auf die Regelung zur
Jugendhilfe bezieht und im Übrigen den Vertrag unberührt lässt. § 4 Schulen Inhaltlich grundsätzlich unverändert
ist auch die Regelung in § 4 zu den Schulen. Vorgenommen wurden lediglich
Aktualisierungen, die sich auf die inzwischen errichtete IGS Kaltenmoor,
gesetzliche Änderungen und neue Begrifflichkeiten aus der Doppik beziehen. Neu aufgenommen ist § 4 Abs. 2.
Hierbei handelt es sich inhaltlich aber nicht um eine neue Regelung. Landkreis
und Hansestadt Lüneburg haben bereits eine Lösung zu größeren Instandsetzungen
vereinbart und praktiziert. Diese wird nun aus redaktionellen Gründen in den
Lüneburg-Vertrag übernommen. Ferner ist noch der § 4 Abs. 3
hinzugekommen. Hier werden hinsichtlich der Beteiligung des Landkreises an der
IGS noch Sonderregelungen für den Neubau der Mensa und die Sanierung der für
die IGS benötigten Sportfelder getroffen, die das Verhältnis der Schülerinnen
und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis außerhalb der Hansestadt Lüneburg an der
Gesamtschülerschaft berücksichtigen. § 5 Zusätzliche Erstattungen im
Ergebnishaushalt bezogen auf § 2Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Dieser Paragraph ist neu
hinzugekommen. Der Lüneburg-Vertrag regelt im Kern
Kostenerstattungen für die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Sozialamt,
Jugendamt und Schule. Nach Berechnungen der Hansestadt Lüneburg werden die
Gesamtaufwendungen in diesen Bereichen durch den Lüneburg-Vertrag nicht voll
gedeckt. Unter Einbeziehung der tatsächlichen Personalkosten, EDV-Kosten,
Fremdkapitalzinsen, Personalrückstellungen sowie Overheadkosten hat die
Hansestadt einen zusätzlichen Erstattungsbetrag i.H.v. 1,8 Mio. Euro jährlich
geltend gemacht. Dem Ausgleich dieser geltend
gemachten Belastungen trägt § 5 Rechnung, in dem eine jährlich bis 2014
wachsende zusätzliche Erstattung vorgesehen wird. Über die Höhe des Ausgleichs
bestehen jedoch noch unterschiedliche Auffassungen. Die Hansestadt sieht einen
Ausgleich bis zum Jahr 2014 i.H.v. insgesamt 3,5 Mio. Euro als angemessen an, der
Landkreis nur i.H.v. von insgesamt 2,9 Mio. Euro. Im Jahr 2015 soll die Möglichkeit
bestehen, über eine Erhöhung der zusätzlichen Erstattung zu verhandeln. § 6 –alt- Krankenhaus Der bisherige § 6 zum Krankenhaus
wurde gestrichen. Dass der Landkreis Lüneburg die gesetzliche Krankenhausumlage
zahlen muss, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine vertragliche Regelung erübrigt
sich daher. § 6 – neu- Musikschule Es wurden nur redaktionelle Änderungen
im Vergleich zu den Regelungen des alten § 5 vorgenommen. § 7 Regelungen zum ruhenden und
fließenden Verkehr Es wurden lediglich redaktionelle
Änderungen vorgenommen. § 8 Projekte interkommunaler
Zusammenarbeit Neu wurde § 8 zur interkommunalen
Zusammenarbeit aufgenommen. Hier wird auf die zahlreichen Projekte der
interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt
hingewiesen. Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat diese Vorschrift nicht. In § 8 Abs. 2 wird eine Regelung
angepasst, die bisher gesondert getroffen war. Der Landkreis Lüneburg erhält
nach dem Nahverkehrsgesetz pro Einwohner pauschal einen Zuschuss von 1 Euro.
Dieser Zuschuss war bisher zur Hälfte an die Hansestadt Lüneburg weitergegeben
worden. Die Hansestadt Lüneburg hat allerdings die Aufgabenträgerschaft im
öffentlichen Personennahverkehr übernommen, sodass ihr der volle Betrag
zusteht. § 9 Zahlungsverpflichtungen Es wurden lediglich redaktionelle
Änderungen vorgenommen. § 10 Überprüfung der Vereinbarung Es wurden lediglich redaktionelle
Änderungen vorgenommen. § 11 Vertragsdauer Der Vertrag verlängert sich nach
Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer nur noch um jeweils 1 Jahr wenn nicht
fristgerecht gekündigt wird. Vorher verlängerte sich der Vertrag um jeweils 2
Jahre. Angepasst wurden auch die
Protokollnotizen. Die Protokollnotizen zu § 2 wurden
lediglich redaktionell und rechnerisch überarbeitet. Das gilt auch für die
Protokollnotizen zu § 3, die an die neue Haushaltssystematik angepasst worden
sind. Wichtig ist die Protokollnotiz zur
Investitionsbeteiligung des Landkreises an Vorhaben der Hansestadt Lüneburg.
Hier sind die im Moment sichtbaren Projekte Museumslandschaft, Erweiterung ZOB
und Fahrradparkhaus am Bahnhof aufgenommen worden. Ergänzender Sachverhalt vom
01.06.2010 Der Kreistag hat in seiner Sitzung
am 31.05.2010 dem Vertragsentwurf vom 08.03.2010 aufgrund der Empfehlungen
seines Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere
Angelegenheiten vom 25.05.2010 sowie seines Kreisausschusses vom 31.05.2010 mit
folgenden Änderungen zugestimmt: - § 1: Das letzte
Wort lautet „ist“ statt „wird“ - § 3 Abs. 5: Die
mehrfach genannte Jahreszahl „2015“ wird durch die Jahreszahl
„2014“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen. - § 5 Abs. 1, Satz 1: 3,5
Mio. € wird ersetzt durch 3,2 Mio. €. Der Klammerzusatz wird
gestrichen. Die Zahlenreihe wird wie
folgt angepasst:
Diese Änderungen sind vorab mit der
Hansestadt Lüneburg abgestimmt worden. Das Streichen des letzten Satzes in § 3
Abs. 5 begründet sich damit, dass eine Änderung des Sonderkündigungsrechtes von
2015 auf 2014 erfolgte. Erstattungsregelungen für das Jahr 2015 sind somit
nicht mehr erforderlich. Die Erstattungsregelungen bis zum Ende des Jahres 2014
sind hinreichend bestimmt. Als neue Anlage 4 ist der unter Berücksichtigung
des Kreistagsbeschlusses aktualisierte Finanzvertrag (Stand: 01.06.2010)
beigefügt. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 50,00 aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Anlagen: Anlage 1 – Finanzvertrag
vom 11.10.1999 nebst Protokollnotizen Anlage 2
– Entwurf des neu gefassten
Lüneburg-Vertrages in der Fassung vom 08.03.10 nebst Anlagen Anlage 3
- Interkommunale
Zusammenarbeit/Kooperationen zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg zum
01.02.2010 Anlage 4
- Finanzvertrag mit Stand 01.06.2010
unter Berücksichtigung der Beschlüsse des - neu
- Kreistages Beschlussvorschlag: Dem
Entwurf des neu gefassten Lüneburg-Vertrages wird in der beigefügten Fassung
vom 08.03.2010 mit folgenden Änderungen zugestimmt: - § 1: Das letzte Wort lautet „ist“
statt „wird“ - § 3 Abs. 5: Die
mehrfach genannte Jahreszahl „2015“ wird durch die Jahreszahl
„2014“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen. -
§ 5 Abs. 1, Satz 1: 3,5 Mio.
€ wird ersetzt durch 3,2 Mio. €. Der Klammerzusatz wird gestrichen. Die
Zahlenreihe wird wie folgt angepasst:
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