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Vorlage - VO/3596/10  

 
 
Betreff: Neufassung des Lüneburg-Vertrages (Finanzvertrag)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Jutta Bauer
Federführend:02 - Finanz- und inneres Verwaltungsmanagement Beteiligt:Fachbereich 5a - Soziales und Integration
Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta  DEZERNAT V
   Bereich 21 - Kämmerei, Steuern und Erbbaurechte
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
22.06.2010 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Lüneburg wurde die bis dahin kreisfreie Stadt Lüneburg mit Wirkung zum 01.03.1974 in den Landkreis Lüneburg eingegliedert. Seit dieser Zeit wird das Verhältnis zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt Lüneburg in einer Vereinbarung geregelt. Die erste Fassung stammt vom 17. März 1977. In der Folge ist die Vereinbarung immer wieder angepasst worden.

 

Zuletzt wurde die Vereinbarung mit Datum vom 11.10.1999 neu gefasst. Ergänzt wird die Vereinbarung durch Protokollnotizen. Beide sind zur Information in der Anlage beigefügt (Anlage 1).

 

Nach § 10 der Vereinbarung gilt diese bis zum 31.12.2009 und jeweils für zwei weitere Jahre, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer gekündigt wird. Landkreis und Hansestadt Lüneburg haben in Ergänzung zu § 10 eine Vereinbarung geschlossen, wonach beide Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12.2010 kündigen konnten. Auf die Sitzungsvorlage VO/3109/08 wird verwiesen.

 

Die Verwaltungen von Landkreis und Hansestadt haben Verhandlungen zu einer Änderung des Vertrages geführt. Das Ergebnis der Verhandlungen ist in dem Entwurf nach dem Stand vom 08.03.2010 in der Anlage beigefügt (Anlage 2). Der Entwurf trägt die Bezeichnung „Finanzvertrag“.

 

Die Struktur des Vertrages ist im Grundsatz unverändert geblieben. Durchgängig wurden die Begriffe aktualisiert; insbesondere an das neue Finanz- und Rechnungswesen (Doppik) angepasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen eingearbeitet.

 

Vor diesem Hintergrund sind die Präambel und § 1 (Grundsatz) der Vereinbarung unverändert geblieben.

 

§ 2 Sozialhilfe

Dies gilt inhaltlich auch für § 2. Dort wird jetzt auf das neue SGB XII und das dazugehörige Ausführungsgesetz des Landes Niedersachsen Bezug genommen. Die pauschale Erstattung beim Personal- und Sachaufwand wird nunmehr im Text redaktionell auf den aktuellen Stand gebracht. Mit Einführung des SGB II wurde die Bearbeitung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt auf die zusammen mit der Agentur für Arbeit gebildete ARGE übertragen. In diesem Zusammenhang wurde der Pauschalzuschuss für die Personal- und Sachkosten in der Sozialhilfe nach § 2 auf 850.000 Euro reduziert.

 

Neu eingefügt wurde § 2 Abs. 2, der sich auf Wohnheime für Asylbewerber bezieht. Auch diese Regelung ist nicht neu, sie war bisher in einer separaten Vereinbarung geregelt und wird jetzt aus redaktionellen Gründen in den Lüneburg-Vertrag übernommen.

 

§ 3 Jugendhilfe

Keine inhaltliche Änderung haben zudem die Regelungen zur Jugendhilfe in § 3 Abs. 1 – 3 erhalten. Dort wurde die Pauschalerstattung auf Eurobeträge und auf den aktuellen Stand geändert.

 

Ergänzt wurde in § 3 Abs. 2 Satz 2, dass die Hansestadt zukünftig in Verhandlungen über die Anpassungen von Regelungen zu Betriebskosten von Kindertagesstätten mit einbezogen wird. Diese Änderung ist sachgemäß.

 

Neu sind die Absätze 4 und 5 des § 3.

 

§ 3 Abs. 4 trifft folgende neue Regelung:

 

·         Die Jugendämter der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg arbeiten zukünftig eng zusammen.

·         Beide Jugendämter entwickeln ein gemeinsam ausgerichtetes Qualitätsmanagement.

·         Geschäftsprozesse werden definiert.

·         Ziel ist, den Bürgerservice zu verbessern und die finanziellen Ressourcen zu beachten.

·         Die Zielerreichung wird anhand der jeweiligen IBN-Kennzahlenvergleiche von Hansestadt und Landkreis ermittelt.

·         Weiteres Ziel ist die Erreichung des Durchschnittsaufwandes des jeweiligen IBN-Clusters.


Nach § 3 Abs. 5 werden die Ergebnisse der Regelungen des § 3 Abs. 4 im ersten Quartal des Jahres 2015 überprüft. Nach allen bisherigen Erfahrungen mit Organisations- und Qualitätsentwicklungsprozessen ist diese Zeit erforderlich, um belastbare Ergebnisse erreichen und nachweisen zu können.

 

Je nach Ergebnis der Überprüfung kann die Regelung zur Jugendhilfe in dem Finanzvertrag angepasst werden. Kommt dies nicht zustande, obwohl eine Vertragspartei eine Änderung verlangt hat, ist ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, das sich lediglich auf die Regelung zur Jugendhilfe bezieht und im Übrigen den Vertrag unberührt lässt.

 

§ 4 Schulen

Inhaltlich grundsätzlich unverändert ist auch die Regelung in § 4 zu den Schulen. Vorgenommen wurden lediglich Aktualisierungen, die sich auf die inzwischen errichtete IGS Kaltenmoor, gesetzliche Änderungen und neue Begrifflichkeiten aus der Doppik beziehen.

 

Neu aufgenommen ist § 4 Abs. 2. Hierbei handelt es sich inhaltlich aber nicht um eine neue Regelung. Landkreis und Hansestadt Lüneburg haben bereits eine Lösung zu größeren Instandsetzungen vereinbart und praktiziert. Diese wird nun aus redaktionellen Gründen in den Lüneburg-Vertrag übernommen.

 

Ferner ist noch der § 4 Abs. 3 hinzugekommen. Hier werden hinsichtlich der Beteiligung des Landkreises an der IGS noch Sonderregelungen für den Neubau der Mensa und die Sanierung der für die IGS benötigten Sportfelder getroffen, die das Verhältnis der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis außerhalb der Hansestadt Lüneburg an der Gesamtschülerschaft berücksichtigen.

 

§ 5 Zusätzliche Erstattungen im Ergebnishaushalt bezogen auf § 2Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1

Dieser Paragraph ist neu hinzugekommen.

 

Der Lüneburg-Vertrag regelt im Kern Kostenerstattungen für die Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Sozialamt, Jugendamt und Schule. Nach Berechnungen der Hansestadt Lüneburg werden die Gesamtaufwendungen in diesen Bereichen durch den Lüneburg-Vertrag nicht voll gedeckt. Unter Einbeziehung der tatsächlichen Personalkosten, EDV-Kosten, Fremdkapitalzinsen, Personalrückstellungen sowie Overheadkosten hat die Hansestadt einen zusätzlichen Erstattungsbetrag i.H.v. 1,8 Mio. Euro jährlich geltend gemacht.

 

Dem Ausgleich dieser geltend gemachten Belastungen trägt § 5 Rechnung, in dem eine jährlich bis 2014 wachsende zusätzliche Erstattung vorgesehen wird. Über die Höhe des Ausgleichs bestehen jedoch noch unterschiedliche Auffassungen. Die Hansestadt sieht einen Ausgleich bis zum Jahr 2014 i.H.v. insgesamt 3,5 Mio. Euro als angemessen an, der Landkreis nur i.H.v. von insgesamt 2,9 Mio. Euro.

 

Im Jahr 2015 soll die Möglichkeit bestehen, über eine Erhöhung der zusätzlichen Erstattung zu verhandeln.

 

§ 6 –alt- Krankenhaus

Der bisherige § 6 zum Krankenhaus wurde gestrichen. Dass der Landkreis Lüneburg die gesetzliche Krankenhausumlage zahlen muss, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine vertragliche Regelung erübrigt sich daher.

 

§ 6 – neu- Musikschule

Es wurden nur redaktionelle Änderungen im Vergleich zu den Regelungen des alten § 5 vorgenommen.

 

§ 7 Regelungen zum ruhenden und fließenden Verkehr

Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

§ 8 Projekte interkommunaler Zusammenarbeit

Neu wurde § 8 zur interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hier wird auf die zahlreichen Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen Landkreis Lüneburg und Hansestadt hingewiesen. Einen eigenständigen Regelungsgehalt hat diese Vorschrift nicht.

 

In § 8 Abs. 2 wird eine Regelung angepasst, die bisher gesondert getroffen war. Der Landkreis Lüneburg erhält nach dem Nahverkehrsgesetz pro Einwohner pauschal einen Zuschuss von 1 Euro. Dieser Zuschuss war bisher zur Hälfte an die Hansestadt Lüneburg weitergegeben worden. Die Hansestadt Lüneburg hat allerdings die Aufgabenträgerschaft im öffentlichen Personennahverkehr übernommen, sodass ihr der volle Betrag zusteht.

 

§ 9 Zahlungsverpflichtungen

Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

§ 10 Überprüfung der Vereinbarung

Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

§ 11 Vertragsdauer

Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer nur noch um jeweils 1 Jahr wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. Vorher verlängerte sich der Vertrag um jeweils 2 Jahre.

 

Angepasst wurden auch die Protokollnotizen.

 

Die Protokollnotizen zu § 2 wurden lediglich redaktionell und rechnerisch überarbeitet. Das gilt auch für die Protokollnotizen zu § 3, die an die neue Haushaltssystematik angepasst worden sind.

 

Wichtig ist die Protokollnotiz zur Investitionsbeteiligung des Landkreises an Vorhaben der Hansestadt Lüneburg. Hier sind die im Moment sichtbaren Projekte Museumslandschaft, Erweiterung ZOB und Fahrradparkhaus am Bahnhof aufgenommen worden.

 

Ergänzender Sachverhalt vom 01.06.2010

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 31.05.2010 dem Vertragsentwurf vom 08.03.2010 aufgrund der Empfehlungen seines Ausschusses für Finanzen, Rechnungsprüfung, Personal und innere Angelegenheiten vom 25.05.2010 sowie seines Kreisausschusses vom 31.05.2010 mit folgenden Änderungen zugestimmt:

 

- § 1:                                  Das letzte Wort lautet „ist“ statt „wird“

 

- § 3 Abs. 5:                       Die mehrfach genannte Jahreszahl „2015“ wird durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen.

 

- § 5 Abs. 1, Satz 1:          3,5 Mio. € wird ersetzt durch 3,2 Mio. €. Der Klammerzusatz wird gestrichen.

                       

                                           Die Zahlenreihe wird wie folgt angepasst:

 

2010

2011

2012

2013

2014

 

300.000 €

500.000 €

650.000 €

800.000 €

950.000 €

3,2 Mio.€

 

Diese Änderungen sind vorab mit der Hansestadt Lüneburg abgestimmt worden. Das Streichen des letzten Satzes in § 3 Abs. 5 begründet sich damit, dass eine Änderung des Sonderkündigungsrechtes von 2015 auf 2014 erfolgte. Erstattungsregelungen für das Jahr 2015 sind somit nicht mehr erforderlich. Die Erstattungsregelungen bis zum Ende des Jahres 2014 sind hinreichend bestimmt.

 

Als neue Anlage 4 ist der unter Berücksichtigung des Kreistagsbeschlusses aktualisierte Finanzvertrag (Stand: 01.06.2010) beigefügt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage:                                                                50,00

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja

            Nein      

            Teilhaushalt / Kostenstelle:                                                     

            Produkt / Kostenträger:

            Haushaltsjahr:    

 

e)  mögliche Einnahmen:

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 –  Finanzvertrag vom 11.10.1999 nebst Protokollnotizen

Anlage 2 –  Entwurf des neu gefassten Lüneburg-Vertrages in der Fassung vom 08.03.10 nebst Anlagen

Anlage 3 -   Interkommunale Zusammenarbeit/Kooperationen zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg zum 01.02.2010

Anlage 4 -   Finanzvertrag mit Stand 01.06.2010 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des

- neu -        Kreistages

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Finanzvertrag_1999 (976 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_08.03.2010 Entwurfsfassung Stadt Finanzvertrag ab 2010 (159 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 - Interkommunale Zusammenarbeit/Kooperation zwischen Landkreis und Hansestadt Lüneburg zum 01.02.2010 (95 KB) PDF-Dokument (18 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 - Finanzvertrag Stand: 01.06.2010 (157 KB) PDF-Dokument (49 KB)    
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Dem Entwurf des neu gefassten Lüneburg-Vertrages wird in der beigefügten Fassung vom 08.03.2010 mit folgenden Änderungen zugestimmt:

 

 

- § 1:                            Das letzte Wort lautet „ist“ statt „wird“

 

- § 3 Abs. 5:                Die mehrfach genannte Jahreszahl „2015“ wird durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen.

 

- § 5 Abs. 1, Satz 1:   3,5 Mio. € wird ersetzt durch 3,2 Mio. €. Der Klammerzusatz wird gestrichen.

                       

                                    Die Zahlenreihe wird wie folgt angepasst:

 

2010

2011

2012

2013

2014

 

300.000 €

500.000 €

650.000 €

800.000 €

950.000 €

3,2 Mio.€