Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: In
der Hansestadt Lüneburg sind nach § 9 der Verordnung der Stadt Lüneburg über
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt
Lüneburg (SOV) offene Feuer im Freien erlaubnispflichtig, sofern sie nicht
durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind. Der Bereich
Umwelt ist für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig. Es
wird nach folgenden offenen Feuern im Freien unterschieden: 1.
Brauchtumsfeuer
(Osterfeuer und Sonnwendfeuer) 2.
Lagerfeuer 3.
Feuer
zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nach der Niedersächsischen
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom
02.01.2004 Für
die Genehmigung nach der BrennVO bestehen abschließende gesetzliche Regelungen;
sie sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Anders
verhält es sich bei Brauchtumsfeuern und Lagerfeuern: Brauchtumsfeuer
werden zum Zweck von überliefertem Brauchtum angezündet und dienen dem
geselligen Beisammensein in der Öffentlichkeit. In Norddeutschland sind
insbesondere Osterfeuer überliefert worden, in einigen wenigen Fällen werden
auch Sonnwendfeuer am 21.06. gefeiert. Der
Bereich Umwelt hat bisher durchschnittlich für jeden Ostersamstag etwa 50
Osterfeuer und über das gesamte Jahr hinweg rund 20 Lagerfeuer (z. B.
anlässlich von Laternenumzügen, Feuerwehrfeste u.s.w.) genehmigt. Sonnwendfeuer
gab es durchschnittlich nur eines pro Jahr. Osterfeuer
werden traditionsgemäß von Vereinen, Kleingartenkolonien, Ortsteilen und
Ortsfeuerwehren beantragt und mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Zusätzlich wurden aber auch Osterfeuer von Privatpersonen beantragt, die
ausdrücklich die Öffentlichkeit ausschließen wollen. Bei diesen Osterfeuern
fehlt das wesentliche Kriterium für ein Brauchtumsfeuer, nämlich die
Beteiligung der Öffentlichkeit. Es wird daher vermutet, dass der Zweck dieser
Feuer in der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen liegt, nicht aber in der
Brauchtumspflege. Angesichts
der relativ hohen Anzahl der Brauchtumsfeuer und der damit verbundenen Rauch-
und Feinstaubemissionen schlägt die Verwaltung vor, Anzahl und Größe der
Osterfeuer zu beschränken und die Genehmigung der Brauchtumsfeuer restriktiver
zu handhaben. Die
Zahl der Beschwerden über Rauchbelästigungen und Feinstaubemissionen durch
Osterfeuer hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Öffentlichkeit ist
zunehmend sensibilisiert, wenn es um Feinstaubemissionen geht. Seit Beginn der
Messungen wurden am Ostersamstag/Ostersonntag Feinstaubwerte gemessen, die die
Grenzwerte für Feinstaub deutlich überschritten. Feinstaub
zählt zu den Klimakillern und ist bei Grenzwertüberschreitung
gesundheitsschädlich. Mit
dem Beitritt zum Klimabündnis hat sich die Hansestadt Lüneburg freiwillig
verpflichtet, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Verwaltung schlägt
daher vor, mit Wirkung vom Gründonnerstag (Ausnahme nur bei langer Tradition)
bis Ostersamstag 2008 Brauchtumsfeuer nach Anzahl und Größe zu beschränken.
Dies soll unter Berücksichtigung folgender Auflagen und Bedingungen erreicht
werden: 1.
Anträge
für Brauchtumsfeuer von Privatpersonen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit
stattfinden sollen, werden nicht genehmigt. Das Kriterium der
Öffentlichkeitsbeteiligung ist für Brauchtumsfeuer typisch und wesentlich. Der
Antragsteller muss ausdrücklich einer Veröffentlichung in der Landeszeitung
zustimmen. 2.
Private
Lagerfeuer werden am Ostersamstag und am 21.06. nicht genehmigt. 3.
Brauchtumsfeuer
auf privaten Grundstücken dürfen eine Grundfläche von 2 m² und eine
Aufschichthöhe von 1 m nicht überschreiten. 4.
Größere
Brauchtumsfeuer dürfen die Grundfläche von 16 m² sowie die Aufschichthöhe von 3
m nicht überschreiten. 5.
Der
Abstand zur benachbarten Wohnbebauung hat mindestens 50 m zu betragen, zu
anderen Gebäuden, Baumbeständen, Gehölzen, Hecken und Einzelbäumen 25 m und
mindestens 100 m von öffentlichen Verkehrsflächen. 6.
Pro
Grundstück ist nur ein Brauchtumsfeuer zulässig. 7.
Brauchtumsfeuer
dürfen ausschließlich in der Zeit von 14.00 bis 23.00 Uhr abgebrannt werden. 8.
Brauchtumsfeuer
sind spätestens 3 Wochen vor dem Abbrenntermin bei der Hansestadt Lüneburg,
Bereich Umwelt, zu beantragen. Die Genehmigung wird bei Einhaltung der Auflagen
in Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt. 9.
Es
darf ausschließlich trockenes Holz,
Gehölz- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Brennmaterial darf erst am
Tage der Veranstaltung auf der für das Feuer vorgesehenen Fläche aufgeschichtet
werden. 10. Während des Abbrennens ist
sicherzustellen, dass mindestens eine geeignete Person zur Absicherung des
Feuerbereichs ständig vor Ort ist 11. Die Hansestadt Lüneburg, Bereich
Umwelt, behält sich vor, Kontrollen vor Ort durchzuführen. Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja x Nein Haushaltsstelle: Personalkosten
Bereich Umwelt Haushaltsjahr: 2008 e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Ausführungen zustimmend
zur Kenntnis und unterstützt die von der Verwaltung vorgeschlagenen lenkenden
Maßnahmen zur Beschränkung der Brauchtumsfeuer nach Anzahl und Größe.
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