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Vorlage - VO/2754/08  

 
 
Betreff: Brauchtumsfeuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz Entscheidung
04.03.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In der Hansestadt Lüneburg sind nach § 9 der Verordnung der Stadt Lüneburg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Lüneburg (SOV) offene Feuer im Freien erlaubnispflichtig, sofern sie nicht durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind. Der Bereich Umwelt ist für die Bearbeitung dieser Anträge zuständig.

 

Es wird nach folgenden offenen Feuern im Freien unterschieden:

1.      Brauchtumsfeuer (Osterfeuer und Sonnwendfeuer)

2.      Lagerfeuer

3.      Feuer zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nach der Niedersächsischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen  (BrennVO) vom 02.01.2004

 

Für die Genehmigung nach der BrennVO bestehen abschließende gesetzliche Regelungen; sie sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.

 

Anders verhält es sich bei Brauchtumsfeuern und Lagerfeuern:

 

Brauchtumsfeuer werden zum Zweck von überliefertem Brauchtum angezündet und dienen dem geselligen Beisammensein in der Öffentlichkeit. In Norddeutschland sind insbesondere Osterfeuer überliefert worden, in einigen wenigen Fällen werden auch Sonnwendfeuer am 21.06. gefeiert.

 

Der Bereich Umwelt hat bisher durchschnittlich für jeden Ostersamstag etwa 50 Osterfeuer und über das gesamte Jahr hinweg rund 20 Lagerfeuer (z. B. anlässlich von Laternenumzügen, Feuerwehrfeste u.s.w.) genehmigt. Sonnwendfeuer gab es durchschnittlich nur eines pro Jahr.

Osterfeuer werden traditionsgemäß von Vereinen, Kleingartenkolonien, Ortsteilen und Ortsfeuerwehren beantragt und mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Zusätzlich wurden aber auch Osterfeuer von Privatpersonen beantragt, die ausdrücklich die Öffentlichkeit ausschließen wollen. Bei diesen Osterfeuern fehlt das wesentliche Kriterium für ein Brauchtumsfeuer, nämlich die Beteiligung der Öffentlichkeit. Es wird daher vermutet, dass der Zweck dieser Feuer in der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen liegt, nicht aber in der Brauchtumspflege.

 

Angesichts der relativ hohen Anzahl der Brauchtumsfeuer und der damit verbundenen Rauch- und Feinstaubemissionen schlägt die Verwaltung vor, Anzahl und Größe der Osterfeuer zu beschränken und die Genehmigung der Brauchtumsfeuer restriktiver zu handhaben.

 

Die Zahl der Beschwerden über Rauchbelästigungen und Feinstaubemissionen durch Osterfeuer hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Öffentlichkeit ist zunehmend sensibilisiert, wenn es um Feinstaubemissionen geht. Seit Beginn der Messungen wurden am Ostersamstag/Ostersonntag Feinstaubwerte gemessen, die die Grenzwerte für Feinstaub deutlich überschritten.

 

Feinstaub zählt zu den Klimakillern und ist bei Grenzwertüberschreitung gesundheitsschädlich.

 

Mit dem Beitritt zum Klimabündnis hat sich die Hansestadt Lüneburg freiwillig verpflichtet, ihren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Die Verwaltung schlägt daher vor, mit Wirkung vom Gründonnerstag (Ausnahme nur bei langer Tradition) bis Ostersamstag 2008 Brauchtumsfeuer nach Anzahl und Größe zu beschränken. Dies soll unter Berücksichtigung folgender Auflagen und Bedingungen erreicht werden:

 

1.      Anträge für Brauchtumsfeuer von Privatpersonen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden sollen, werden nicht genehmigt. Das Kriterium der Öffentlichkeitsbeteiligung ist für Brauchtumsfeuer typisch und wesentlich. Der Antragsteller muss ausdrücklich einer Veröffentlichung in der Landeszeitung zustimmen.

2.      Private Lagerfeuer werden am Ostersamstag und am 21.06. nicht genehmigt.

3.      Brauchtumsfeuer auf privaten Grundstücken dürfen eine Grundfläche von 2 m² und eine Aufschichthöhe von 1 m nicht überschreiten.

4.      Größere Brauchtumsfeuer dürfen die Grundfläche von 16 m² sowie die Aufschichthöhe von 3 m nicht überschreiten.

5.      Der Abstand zur benachbarten Wohnbebauung hat mindestens 50 m zu betragen, zu anderen Gebäuden, Baumbeständen, Gehölzen, Hecken und Einzelbäumen 25 m und mindestens 100 m von öffentlichen Verkehrsflächen.

6.      Pro Grundstück ist nur ein Brauchtumsfeuer zulässig.

7.      Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich in der Zeit von 14.00 bis 23.00 Uhr abgebrannt werden.

8.      Brauchtumsfeuer sind spätestens 3 Wochen vor dem Abbrenntermin bei der Hansestadt Lüneburg, Bereich Umwelt, zu beantragen. Die Genehmigung wird bei Einhaltung der Auflagen in Abstimmung mit der Feuerwehr erteilt.

9.      Es darf ausschließlich trockenes  Holz, Gehölz- und Strauchschnitt verbrannt werden. Das Brennmaterial darf erst am Tage der Veranstaltung auf der für das Feuer vorgesehenen Fläche aufgeschichtet werden.

10.  Während des Abbrennens ist sicherzustellen, dass mindestens eine geeignete Person zur Absicherung des Feuerbereichs ständig vor Ort ist

11.  Die Hansestadt Lüneburg, Bereich Umwelt, behält sich vor, Kontrollen vor Ort durchzuführen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)   für die Erarbeitung der Vorlage: 100 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)   für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:                                

d)   Haushaltsrechtlich gesichert:

            Ja x

            Nein      

            Haushaltsstelle:   Personalkosten Bereich Umwelt

            Haushaltsjahr:     2008

 

e)   mögliche Einnahmen:

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis und unterstützt die von der Verwaltung vorgeschlagenen lenkenden Maßnahmen zur Beschränkung der Brauchtumsfeuer nach Anzahl und Größe.

Stammbaum:
VO/2754/08   Brauchtumsfeuer   Bereich 31 - Umwelt   Beschlussvorlage
VO/2754/08-1   Brauchtumsfeuer   Bereich 31 - Umwelt   Beschlussvorlage
VO/2754/08-2   Brauchtumsfeuer   Bereich 31 - Umwelt   Beschlussvorlage