Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts
und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005
wurde eine Änderung des § 111 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) beschlossen. Gemäß § 111 Abs. 7 Satz 2 NGO
setzt der Rat künftig für jede Vertretungstätigkeit in Unternehmen und
Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts die Höhe der angemessenen
Aufwandsentschädigung fest. Hierzu zählt nach § 111 Abs. 8 NGO auch die
Tätigkeit in einem Aufsichtsrat aufgrund der Zugehörigkeit zum Rat der
Gemeinde. Festgelegt wird durch den Ratsbeschluss nicht die tatsächliche Höhe der durch das jeweilige Unternehmen gezahlten Aufwandsentschädigung, sondern der Höchstsatz, bis zu dem die Aufwandsentschädigung nicht der Abführungspflicht an die Stadt Lüneburg nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NGO unterliegt. Der Beschluss ist gemäß § 111 Abs. 7 Satz 3 nach den für
Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Eine Nachfrage beim Niedersächsischen Städtetag hat ergeben,
dass es dort bisher kaum Erkenntnisse gibt, wie die Mitgliedsstädte bei der
Umsetzung der neuen Regelung vorgehen. Lediglich die Stadt Wolfenbüttel hat bisher
einen entsprechenden Ratsbeschluss herbeigeführt. Für die Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Gesellschaften
mit Beteiligung der Stadt Lüneburg werden generell keine pauschalen
Aufwandsentschädigungen, sondern lediglich Sitzungsgelder gewährt. Sitzungsgeld
wird derzeit in folgender Höhe gezahlt: Aufsichtsrat Betrag
pro Sitzung
Theater
Lüneburg GmbH 27,00
€ (*) Gesellschaft
für Abfallwirtschaft mbH 51,13
€ Wirtschaftsförderungs
GmbH 26,00
€ Lüneburg
Marketing GmbH keine
Zahlung Lüneburger Wohnungsbau GmbH 100,00
€ Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH 51,13 € Abwassergesellschaft Lüneburg mbH 50,00
€ Klinikum Lüneburg gGmbH 50,00
€ Bildungs- und Kultur gGmbH 20,00
€ Dienstleistung und Logistik GmbH
(DIENLOG) 50,00
€ (*) ab 4
Stunden Sitzungsdauer auf 51,00 € erhöht Die Höhe der Vergütung wird von dem jeweiligen Unternehmen
auf der Grundlage des § 52 GmbH-Gesetz i.V.m. § 113 Abs. 1 des Aktiengesetzes
(AktG) festgelegt. Danach sind bei der Festsetzung der Vergütung die Aufgaben
der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen,
so dass die Angemessenheit der vorgenannten Sitzungsgelder aus Sicht der
Unternehmen im Einzelfall vorausgesetzt werden kann. Vergütungen für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat
unterliegen nach § 111 Abs. 7 keiner Abführungspflicht an die Gemeinde, soweit
sie eine nunmehr durch Beschluss des Rates festzulegende angemessene Höhe nicht
überschreiten. Welche Höhe als angemessen anzusehen ist, hängt dabei vor allem
von dem mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen zeitlichen und sachlichen
Aufwand ab. Da dieser
Aufwand für jeden Aufsichtsrat unterschiedlich und nicht im Einzelfall exakt zu
ermitteln ist, wird vorgeschlagen, als angemessene Vergütung für die Tätigkeit
der Ratsmitglieder der Stadt Lüneburg in den Aufsichtsräten der Unternehmen
– unabhängig von den tatsächlich gezahlten Vergütungen – einen
einheitlichen Höchstbetrag festzusetzen. Für die Beurteilung der Angemessenheit
der Vergütung kommt eine Vergleichsberechnung mit dem entstehenden Aufwand in
Betracht. Der zeitliche Aufwand für eine Aufsichtsratssitzung liegt
nach allgemeiner Erfahrung mit Vor- und Nachbereitung durchschnittlich bei
mindestens vier Stunden pro Sitzung einschließlich eines von den Sitzungen
unabhängigen laufenden Zeitaufwandes, z.B. zu Informationszwecken, der für sich
genommen jeweils geringfügig und nicht im einzelnen exakt ausweisbar ist. Legt man als Basis die Personalkosten nach dem Bericht der
KGSt (6/2005) mit einem Durchschnittswert der Besoldungsgruppen A11 bis A15 der
leitenden Beamten zu Grunde, ergibt sich ein gerundeter Betrag von 43,00 Euro
je Stunde. Multipliziert mit dem zeitlichen Aufwand von 4 Stunden betragen die
Personalkosten 172,00 € pro Sitzung. An sachlichem Aufwand sind die für die Ausübung der
Tätigkeit notwendigen Mittel zu berücksichtigen wie z.B. Fahrtkosten,
Büromaterial und Internetkosten, die durch das Sitzungsgeld pauschal abgegolten
werden. Hier handelt es sich um jeweils nur geringfügige Beträge, die zu einem
Betrag von etwa 10 Euro zusammengefasst werden können. Bei Zusammenrechnung der danach angesetzten Beträge von
172,00 Euro für den zeitlichen und 10,00 Euro für den sachlichen Aufwand ergibt
sich ein Gesamtbetrag von 182,00 Euro je Sitzung, der als angemessener
Höchstbetrag für eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld angesehen werden
kann. Beschlussvorschlag: Als
angemessene Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld für Ratsmitglieder,
die die Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des
privaten Rechts vertreten, wird ein Höchstbetrag von 182,00 Euro pro Sitzung
festgesetzt. |
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