Bürgerinformationssystem

Vorlage - VO/2080/06  

 
 
Betreff: Festsetzung der Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder als Vertreter der Stadt Lüneburg in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Gieseking, Stefan
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
26.10.2006 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 <-@

SachverhaltS@-> 

 Durch das Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 wurde eine Änderung des § 111 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)  beschlossen. Gemäß § 111 Abs. 7 Satz 2 NGO setzt der Rat künftig für jede Vertretungstätigkeit in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts die Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigung fest. Hierzu zählt nach § 111 Abs. 8 NGO auch die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat aufgrund der Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde.

 

Festgelegt wird durch den Ratsbeschluss nicht die tatsächliche Höhe der durch das jeweilige Unternehmen gezahlten Aufwandsentschädigung, sondern der Höchstsatz, bis zu dem die Aufwandsentschädigung nicht der Abführungspflicht an die Stadt Lüneburg nach § 111 Abs. 7 Satz 1 NGO unterliegt.

 

Der Beschluss ist gemäß § 111 Abs. 7 Satz 3 nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

 

Eine Nachfrage beim Niedersächsischen Städtetag hat ergeben, dass es dort bisher kaum Erkenntnisse gibt, wie die Mitgliedsstädte bei der Umsetzung der neuen Regelung vorgehen. Lediglich die Stadt Wolfenbüttel hat bisher einen entsprechenden Ratsbeschluss herbeigeführt.

 

Für die Tätigkeit in den Aufsichtsräten der Gesellschaften mit Beteiligung der Stadt Lüneburg werden generell keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern lediglich Sitzungsgelder gewährt. Sitzungsgeld wird derzeit in folgender Höhe gezahlt:

           

Aufsichtsrat                                                               Betrag pro Sitzung

            Theater Lüneburg GmbH                                                        27,00 € (*)

            Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH                                                51,13 €

            Wirtschaftsförderungs GmbH                                                            26,00 €

            Lüneburg Marketing GmbH                                         keine Zahlung

Lüneburger Wohnungsbau GmbH                                          100,00 €

Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH                                  51,13 €

Abwassergesellschaft Lüneburg mbH                                    50,00 €

Klinikum Lüneburg gGmbH                                                     50,00 €

Bildungs- und Kultur gGmbH                                                  20,00 €

Dienstleistung und Logistik GmbH (DIENLOG)                      50,00 €

            (*) ab 4 Stunden Sitzungsdauer auf 51,00 € erhöht

 

Die Höhe der Vergütung wird von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage des § 52 GmbH-Gesetz i.V.m. § 113 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) festgelegt. Danach sind bei der Festsetzung der Vergütung die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen, so dass die Angemessenheit der vorgenannten Sitzungsgelder aus Sicht der Unternehmen im Einzelfall vorausgesetzt werden kann.

 

Vergütungen für die Tätigkeit in einem Aufsichtsrat unterliegen nach § 111 Abs. 7 keiner Abführungspflicht an die Gemeinde, soweit sie eine nunmehr durch Beschluss des Rates festzulegende angemessene Höhe nicht überschreiten. Welche Höhe als angemessen anzusehen ist, hängt dabei vor allem von dem mit der Ausübung der Tätigkeit verbundenen zeitlichen und sachlichen Aufwand ab.

 

Da dieser Aufwand für jeden Aufsichtsrat unterschiedlich und nicht im Einzelfall exakt zu ermitteln ist, wird vorgeschlagen, als angemessene Vergütung für die Tätigkeit der Ratsmitglieder der Stadt Lüneburg in den Aufsichtsräten der Unternehmen – unabhängig von den tatsächlich gezahlten Vergütungen – einen einheitlichen Höchstbetrag festzusetzen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung kommt eine Vergleichsberechnung mit dem entstehenden Aufwand in Betracht.

 

Der zeitliche Aufwand für eine Aufsichtsratssitzung liegt nach allgemeiner Erfahrung mit Vor- und Nachbereitung durchschnittlich bei mindestens vier Stunden pro Sitzung einschließlich eines von den Sitzungen unabhängigen laufenden Zeitaufwandes, z.B. zu Informationszwecken, der für sich genommen jeweils geringfügig und nicht im einzelnen exakt ausweisbar ist.

 

Legt man als Basis die Personalkosten nach dem Bericht der KGSt (6/2005) mit einem Durchschnittswert der Besoldungsgruppen A11 bis A15 der leitenden Beamten zu Grunde, ergibt sich ein gerundeter Betrag von 43,00 Euro je Stunde. Multipliziert mit dem zeitlichen Aufwand von 4 Stunden betragen die Personalkosten 172,00 € pro Sitzung.

 

An sachlichem Aufwand sind die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Mittel zu berücksichtigen wie z.B. Fahrtkosten, Büromaterial und Internetkosten, die durch das Sitzungsgeld pauschal abgegolten werden. Hier handelt es sich um jeweils nur geringfügige Beträge, die zu einem Betrag von etwa 10 Euro zusammengefasst werden können.

 

Bei Zusammenrechnung der danach angesetzten Beträge von 172,00 Euro für den zeitlichen und 10,00 Euro für den sachlichen Aufwand ergibt sich ein Gesamtbetrag von 182,00 Euro je Sitzung, der als angemessener Höchstbetrag für eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld angesehen werden kann.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Als angemessene Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld für Ratsmitglieder, die die Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts vertreten, wird ein Höchstbetrag von 182,00 Euro pro Sitzung festgesetzt.