Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Die
Zuständigkeiten in personalrechtlichen Angelegenheiten werden durch § 4 Abs. 3
der Hauptsatzung der Stadt Lüneburg sowie durch Anlage 1b zur Hauptsatzung
geregelt. Die Zuständigkeitsregelungen nach Anlage 1b werden in Beamte und
Angestellte unterteilt. Bei
den Beamten wird in der Anlage lediglich die Regelung des § 4 Abs. 3 der
Hauptsatzung wiederholt. Eine inhaltliche Änderung ist nicht erforderlich. Im
Bereich der Angestellten wurde im Oktober 2005 durch die Tarifvertragsparteien
der bis dahin geltende Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) durch den
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt. Die Angestellten und
die Arbeiter der Stadt Lüneburg wurden unter dem einheitlichen Begriff
„Beschäftigte“ in den TVöD überführt, wobei die bisherigen Vergütungsgruppen
nach den Regelungen des neuen Tarifvertrages in entsprechende Entgeltgruppen
von 1 bis 15 des TVöD eingegliedert wurden. Bisher
lag die Entscheidung bis zur Vergütungsgruppe BAT IVa beim Oberbürgermeister,
ab Vergütungsgruppe BAT III entschied der Verwaltungsausschuss. Nach den
Anlagen zum Tarifvertrag sind die Vergütungsgruppen III und IVa den
Entgeltgruppen künftig wie folgt zugeordnet: Anlage 1
(gilt für am 30.09./01.10.2005 vorhandene Angestellte und Lohnempfänger): Verg.Gr. IV a mit ausstehendem
Aufstieg nach III Verg.Gr. III nach Aufstieg aus IV a Entgeltgruppe
11 Verg.Gr. III ohne Aufstieg nach
II Verg.Gr. III mit ausstehendem
Aufstieg II Entgeltgruppe 12 Verg.Gr. II nach Aufstieg aus III Anlage 3
(gilt für "Neueingestellte Beschäftigte") Verg.Gr. IV a mit Aufstieg nach III Entgeltgruppe
11 Verg.Gr. III ohne Aufstieg nach
II Verg.Gr. III mit Aufstieg nach
II Entgeltgruppe
12 Es wird
vorgeschlagen, Entscheidungen im Bereich der Entgeltgruppe 11 in die
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters zu legen. Das entspricht im wesentlichen
der bisherigen Befugnis, da eine direkte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
III nach den weiterhin geltenden Tätigkeitsmerkmalen des BAT nicht möglich war.
Einzige Ausnahme im Bereich der Stadt Lüneburg war hier die Leitung der
Musikschule. Die
Vergütungsgruppe III wurde ansonsten entweder immer über den Aufstieg aus
Vergütungsgruppe IV a erreicht oder aus der Vergütungsgruppe III war ein
Aufstieg in die Vergütungsgruppe II möglich. Fälle, in denen ein Aufstieg in
die Vergütungsgruppe III wegen fehlender Bewährung unterblieb, sind nicht
bekannt und auch künftig nicht zu erwarten. Bezüglich der Eingruppierung von
Musikschullehrern fordern die Tätigkeitsmerkmale die Leistung einer bestimmten
Anzahl an Unterrichtsstunden/Jahr. Nach heutigem Stand
handelt es sich bei Entscheidungen über Eingruppierungen in Entgeltgruppe 11
daher um tarifrechtlich eindeutige Fallkonstellationen. Die
in Anlage 1b genannten Zuständigkeitsregelungen für personalrechtliche
Angelegenheiten der Ärztinnen und Ärzte entfallen, da diese Entscheidungen
inzwischen vollständig in der Zuständigkeit der Klinikum Lüneburg gGmbH liegen. Da
die Anlage 1b bei den Beamten lediglich inhaltsgleich die Regelungen des § 4
Abs. 3 der Hauptsatzung wiederholt und die Regelungen für die Ärztinnen und
Ärzte wegfallen, sollte die Anlage 1b aufgehoben und die
Zuständigkeitsregelungen für die Beschäftigten als neuer Absatz 4 dem § 3 der
Hauptsatzung hinzugefügt werden. Anlagen:
Beschlussvorschlag: Dem
§ 4 der Hauptsatzung der Stadt Lüneburg, Zuständigkeiten des Rates und des
Verwaltungsausschusses (zu §§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 4 NGO), wird folgender Absatz
4 hinzugefügt: (4)
Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister
über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der
Entgeltgruppen 12 bis 15Ü des TVöD VKA. Der Oberbürgermeister entscheidet über
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten bis zur
Entgeltgruppe 11 des TVöD VKA. Die
Anlage 1b zur Hauptsatzung wird aufgehoben. Die
12.Änderungssatzung zur Hauptsatzung wird in der als Anlage beigefügten Form
beschlossen. |
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