Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Der Rat der Stadt Lüneburg stellt gem. § 51 Abs. 5 in
Verbindung mit § 53 NGO die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, des
Schulausschusses und des Grundstücksverkehrsausschusses fest. Die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse ist in besonderen
Rechtsvorschriften geregelt; diese werden im folgenden erläutert. Noch zu
benennende Mitglieder der Ausschüsse werden mit diesem Ratsbeschluss ebenfalls
berufen. I. Besetzung des Jugendhilfeausschusses
Auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes
Buch (SGB VIII) und den Bestimmungen der Satzung der Stadt Lüneburg für das
Jugendamt vom 17.06.1993 ergibt sich folgende Ausschussbesetzung: A. Beschließende Mitglieder6 Mitglieder des Rates der Stadt Lüneburg oder von ihm
gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Die Sitze des Ausschusses sind auf die im Rat vertretenen
Fraktionen bzw. Gruppen wie folgt zu verteilen: -
Fraktion/Gruppe ___Sitze -
Fraktion/Gruppe ___Sitze -
Fraktion/Gruppe ___Sitze -
Fraktion/Gruppe ___Grundmandat 1.____________________________ 2.____________________________ 3.____________________________ 4.____________________________ 5.____________________________ 6.____________________________ 4 Personen, die auf Vorschlag der in der Stadt Lüneburg
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden;
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu
berücksichtigen. Mitglieder Stellvertreter/In 1. Herr
Jürgen Enke Frau Claudia
Kunze 2. Herr
Matthias Ziethen Frau Carola
Buchmann auf
Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege 3._____________________ __________________________ 4._____________________ __________________________ auf
Vorschlag des Stadtjugendringes e.V. B. Beratende Mitglieder Mitglied Stellvertreter 1. Der
Oberbürgermeister oder seine Vertretung, ______________________ __________________________ 2. der
Leiter bzw. die Leiterin des Jugendamtes, ______________________ 3. der
Stadtjugendpfleger ______________________ 4. je eine
Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der Evangelischen als auch der
Katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden
vorzuschlagen
sind, ______________________ __________________________ 5. eine
Lehrkraft, die von der Unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird, ______________________ __________________________ 6. eine Erzieherin
oder ein Erzieher als Vertretung aller Kindertagesstätten, die oder
der vom Stadtelternrat vorgeschlagen wird, ______________________ __________________________ 7. die
Frauenbeauftragte, __________________________ 8. eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und
Jugendlicher, die oder der vom Ausländerbeirat vorgeschlagen wird, ______________________ __________________________ 9. eine
oder ein Vormundschafts-, Familien- oder Jugend-Richterin oder -Richter auf
Vorschlag des Landgerichtspräsidenten, ______________________ __________________________ 10. eine
Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes auf Vorschlag des Leiters des
Gesundheitsamtes, ______________________ __________________________ 11. eine
Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberatung des Arbeitsamtes. ______________________ ___________________________ 12. der
oder die Kriminalpräventionsbeauftragte ______________________ Die Hälfte der stimmberechtigten und stellvertretenden
Mitglieder sollen gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes Frauen sein. Ebenso soll die Hälfte der beratenden
Mitglieder Frauen sein. II. Besetzung des Schulausschusses
Nach § 110 Abs. 2 des Nds. Schulgesetzes setzt sich der
Schulausschuss aus Mitgliedern des Rates und aus stimmberechtigten Vertretern
der Schulen zusammen. Die Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein. Sollten
dem Schulausschuss wie bisher 7 Ratsmitglieder angehören, wäre es möglich,
insgesamt bis zu 6 Vertreter/Innen der Schulen zu berufen. Dem Schulausschuss
müssen mindestens je eine/ein Vertreter/In der Lehrer, der Eltern und der
Schüler angehören. Es ergibt sich somit folgende Ausschussbesetzung: A. Beschließende Mitglieder7 Mitglieder des Rates Die Sitze des „7-er-Ausschusses“ des Rates
werden auf die im Rat der Stadt Lüneburg vertretenen Fraktionen oder Gruppen
wie folgt verteilt: -
Fraktion/Gruppe ____Sitze -
Fraktion/Gruppe ____Sitze - Fraktion/Gruppe ____Sitze -
Fraktion/Gruppe ____Grundmandat 1._________________________ 2._________________________ 3._________________________ 4._________________________ 5._________________________ 6._________________________ 7._________________________ Vertreter/Innen der Schulen Mitglied Stellvertreter/in 1 oder 2
Lehrervertreter/innen ________________________ _________________________ ________________________ _________________________ 1 oder 2
Schülervertreter/innen ________________________ _________________________ ________________________ _________________________ 1 oder 2
Elternvertreter/innen ________________________ _________________________ ________________________ _________________________ III. Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses
Nach § 41 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern gehören
dem Grundstücksverkehrsausschuss 2 vom Rat der Stadt Lüneburg gewählte Personen
an, die aufgrund ihrer Kenntnisse und ihrer Lebenserfahrung besonders geeignet
sind, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen
Grundstücksverkehrs zu beurteilen. Die Mitglieder des
Grundstücksverkehrsausschusses müssen für den Rat der Stadt Lüneburg wählbar
sein und werden für die Dauer der Wahlperiode berufen. Gleichzeitig werden die
vom Rat der Stadt Lüneburg benannten bisherigen Mitglieder im
Grundstücksverkehrsausschuss abberufen. Nach dem Kommentar zur Niedersächsischen Gemeindeordnung
(Thiele) findet generell bei der Besetzung mehrerer unbesoldeter Stellen § 51
Abs. 2 NGO Anwendung, auch wenn der Begriff „Wahl“ verwendet wird.
Es ergibt sich folgende Ausschussbesetzung: 1.
Fraktion/Gruppe: _____________________ 2.
Fraktion/Gruppe: _____________________ Finanzielle
Auswirkungen: Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 20
€ aa) Vorbereitende Kosten, z.B.
Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Haushaltsstelle: Haushaltsjahr: e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag: Der
Rat stellt die Besetzung der vorgenannten Ausschüsse fest.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||