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Sachverhalt: sh. Antrag der CDU-Fraktion vom 04.06.2025
Die Verwaltung nimmt zu dem eingegangenen Antrag wie folgt Stellung:
Oberstleutnant v. Bülow und Polizeimajor (korrekt: Gendarmerie Major) Sehrt verzichteten auf Widerstand gegen die anrückende Britische Armee, so dass die Menschen in der Stadt und das historische Stadtbild unversehrt bleiben. Es gab vereinzelte Sprengungen, die die Infrastruktur betrafen; die Schäden konnten vergleichsweise schnell repariert werden. Damit war am 18. April 1945 der Krieg in Lüneburg de facto beendet. Anders als zur selben Zeit in Uelzen: Die Stadt wurde von der Wehrmacht verteidigt, dies kostete Menschen das Leben und die historische Innenstadt wurde stark zerstört. Sehrt und v. Bülow handelten in der klassischen Tradition europäischen Militärs: „Die Kapitulation galt als ein schmerzhafter und bitterer, aber nicht als ein unehrenhafter Schritt. In der europäischen Kriegsgeschichte hat sich, trotz vieler Einzelfälle trotziger Todesverachtung, immer die übermächtige Tendenz behauptet, daß es berechtigt sei, einen aussichtslosen Kampf einzustellen, um Menschenleben zu retten.“ (Grundsätzlich hierzu H. Afflerbach, „Mit wehender Fahne untergehen“. Kapitulationsverweigerungen in der deutschen Marine. In: Vierteljahreshefte f. Zeitgeschichte 2001, S. 598). Aber im Frühjahr 1945 nahmen sie damit ein unbestreitbares persönliches Risiko auf sich, denn die Wehrmacht, die Waffen-SS und die Feldgendarmerie gingen gegen so handelnde Offiziere, aber auch Mannschaftsdienstgrade („Deserteure“), rücksichtslos vor und ermordeten diese gnadenlos. Die entsprechenden sinnlosen und brutalen „Durchhalteparolen“ und Zerstörungsbefehle des NS-Regimes waren ebenfalls allerorten bekannt. Wie bereits 1997 festgestellt war v. Bülow NSDAP Mitglied. Es wird seit langem bei Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen in der Hansestadt darauf geachtet, dass bei den zu ehrenden Personen keine NSDAP-Mitgliedschaft vorliegt.
Die entsprechende Richtlinie der Hansestadt von 2023 bestimmt, dass insbesondere bei „Mitgliedschaft und leitender Funktion in diktatorischen oder kolonialistischen Strukturen“ eine Ehrung ausgeschlossen ist (§ 4 (3). Dies ist durch eine festgestellte NSDAP-Mitgliedschaft gegeben. Insofern würde eine offizielle Ehrung z. B. durch eine Gedenktafel, eine „Lockerung“ dieser erinnerungskulturell bewährten Praxis implizieren und diese gleichsam massiv aushöhlen. Sehrt war, soweit bekannt, kein NSDAP Mitglied. Er war 1924 in den preußischen Polizeidienst eingetreten, hatte dort die Offizierslaufbahn eingeschlagen. Während der NS-Zeit konnte er seine Laufbahn fortsetzen, wechselte zu den „Landjägern“ (Gendarmerie), ab 1939 war er Offizier in der berüchtigten und gefürchteten Feldgendarmerie der Wehrmacht. Nach einer Verwendung in Griechenland, kam er am 16. Februar 1945 nach Lüneburg. Nach 1945 wurde er „entnazifiziert“, konnte eine Anzeige wegen eines Einsatzes im April 1933 entkräften und setzte seine Polizeikarriere im Dienste des neuen (Bundes-)Landes Niedersachsen ungestört fort. Seinen Ruhestand verlebte er in Lüneburg.
Im Übrigen wurde die Vorgehensweise der beiden Offiziere in der Lüneburger Geschichtsschreibung und der Erinnerungskultur ausführlich gewürdigt: Pless, Lüneburg 45 (4. Aufl. 1982); Peter, Lüneburg, Geschichte einer 1000jährigen Stadt (2. Aufl. 1999); Lange, Auf den Spuren der Familie von Bülow, in: Quadrat 06/2014, S. 14 ff. Aktuell Homepage der Hansestadt: https://www.hansestadt-lueneburg.de/themenseiten/80-jahre-frieden/kriegsende-in-lueneburg.html
Fazit: Sowohl Oberstleutnant v. Bülow als auch Gendarmerie-Major Sehrt hatten dem NS-Regime, soweit erkennbar, kritiklos gedient. v. Bülow war zu dem noch seit 1935 NSDAP Mitglied. Ihr Entschluss, Lüneburg im April 1945 quasi zur „offenen Stadt“ zu erklären, war eine Entscheidung, die dem traditionellen „Ehrenkodex“ deutscher und europäischer Offiziere und der aussichtslosen militärischen Lage der Wehrmacht entsprach. Dies wird seit langem ausführlich und wiederholt in der lokalen Historie gewürdigt.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Antrag der CDU-Fraktion vom 04.06.2025
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