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Vorlage - VO/11828/25  

 
 
Betreff: Vorstellung der Kommunalen Wärmeplanung nach § 20 NKlimaG und Beschlussfassung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wiebe, Pia
Federführend:Bereich 34 - Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bearbeiter/-in: Wiebe, Pia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten Vorberatung
23.04.2025 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten (Dez. III)      
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Gemäß § 20 Niedersächsisches Klimagesetz (NKlimaG) ist die Hansestadt Lüneburg als Oberzentrum verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und zu veröffentlichen. Im September 2023 wurde die Erstellung eines Wärmeplans öffentlich ausgeschrieben und im November 2023 an das Beratungsbüro Our Common Future (OCF) Consulting aus Hamburg vergeben. Auf die Berichte und Vorlagen in den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten am 12.09.2023, 28.03.2024 (VO/11216/24; VO/11162/24), 09.04.2024 und 30.09.2024 wird verwiesen.


Nachdem Zwischenergebnisse zur Wärmeplanung in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten und dem Energiebeirat der Avacon AG am 30.09.2024 vorgestellt wurden, wird nun der Abschlussbericht zur Wärmeplanung vorgelegt. Der vollständige Bericht ist als Anlage beigefügt.

 

Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist, eine treibhausgasneutrale, kosteneffiziente und nachhaltige Wärmeversorgung bis 2040 zu entwickeln. Der erstellte Wärmeplan soll den Transformationsprozess der nächsten zwei Jahrzehnte begleiten und allen Akteuren dafür eine Orientierung bieten.

 

Im Wärmeplan sind gemäß § 20 NKlimaG für das Gebiet der Kommune räumlich aufgelöst dargestellt:

 

-          der aktuelle Wärmebedarf der Gebäude und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen, einschließlich Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und den Baualtersklassen sowie die aktuelle Wärmeversorgungsstruktur (Bestandsanalyse).
 

-          Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur treibhausgasneutralen Versorgung der Gebäude mit Wärme aus erneuerbaren Energien, einschließlich Geothermie, Versorgung mit Wärme aus Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung (Potenzialanalyse).

 

-          Berechnungen darüber, wie sich der rmebedarf der Gebäude und die Wärmeversorgungsstruktur bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus entwickeln müssen, um bis zum Jahr 2040 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen (Szenarien Wärmeversorgung).

 

-          Handlungsstrategien der Kommune zur Senkung und treibhausgasneutralen Deckung des Wärmebedarfs der Gebäude sowie Maßnahmen zur Umsetzung. Die Kommune soll mindestens fünf Maßnahmen benennen, mit deren Umsetzung innerhalb von fünf Jahren nach Veröffentlichung begonnen werden soll (Handlungsstrategie und Maßnahmen).

 

Der Wärmeplan ist spätestens alle 5 Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.

 

 

  1. Wesentliche Ergebnisse:

    Die KWP stellt ein übergreifendes, strategisches Planungsinstrument für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung dar. Die formulierten Maßnahmen sind ebenfalls überwiegend strategisch. Sie zeigen auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Kommune hat und bereiten damit die Umsetzungsplanung auf Quartiersebene sowie die Detailplanung auf Straßen- bzw. Gebäudeebene vor.


Eignungsgebiete:

 

Folgende Eignungsgebiete werden definiert:

 

-          rmenetzverdichtungsgebiet[1] innerhalb des Bestandswärmenetzes Mitte

 

-          Prüfgebiete für den Wärmenetzausbau oder -neubau[2]:

  • rmenetzausbau Feldstraße
  • rmenetzneubau Weststadt
  • rmenetzausbau Auf der Altstadt
  • rmenetzneubau Schützenplatz

 

-          Individuelle Wärmeversorgungsgebiete: Dort, wo keine Bestandsnetze vorhanden sind, und kein Ausbau oder Neubau von Wärmenetzen überprüft werden soll.

 

Maßnahmen:
 

Nr.

Maßnahmentitel

Priorität

Start

M1

Klärwerk zum Plus-Energie-Klärwerk umgestalten

Hoch

Q3 2025

M2

Mehrfachnutzung städtischer Flächen für die

klimafreundliche Wärmeerzeugung etablieren

Hoch

Q3 2025

M3

Leitungsgebundene Wärmeversorgung ausbauen

Hoch

Q3 2025

M4

Monitoring für die Dekarbonisierung

der Wärmenetze einrichten

Mittel

Q3 2025

M5

Energieeffizienz der Wärmenetze durch Anpassung von Systemtemperatur und Temperaturspreizung steigern

Niedrig

Q2 2026

M6

Energieintensive Unternehmen bei der Umstellung auf klimafreundliche Wärme unterstützen

Niedrig

Q4 2026

M7

rmewende in Lüneburg in der Praxis begleiten

Hoch

Q3 2025

M8

rmeliefercontracting aufbauen

Mittel

Q1 2027

M9

Umsetzung von Nachbarschafts-Wärmenetzen unterstützen

Niedrig

Q1 2027

M10

rmeplanung in der Bauleitplanung verankern

Niedrig

Q3 2025

 

 

  1. Rechtswirksamkeit des Beschlusses der KWP

    Die KWP ist ein strategisches Planungsinstrument mit informatorischem Gehalt (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WPG): Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bindungs- und Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 Abs. 4 WPG). Der Wärmeplan allein löst keine frühere Geltung der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aus. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, dass neue Heizungsanlagen ab einem bestimmten Datum zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

    Die 65 %-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungsanlagen gilt ab 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird). Bei einem Neueinbau von Heizungsanlagen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen des GEG zur 65 %-EE-Pflicht erst, wenn die Fristen für die Erstellung der KWP ablaufen. Dies ist in Lüneburg mit weniger als 100.000 Einwohnenden der 30.06.2028.

    Alternativ können Kommunen optional eine Folgeentscheidung treffen: Nur wenn die Stadt auf der Grundlage des Wärmeplans ein Gebiet per Satzung, Verordnung oder Verwaltungsakt als Wärmenetzneu- oder Wärmenetzausbaugebiet nach § 26 WPG schon vor dem 30.06.2028 ausweisenrde, wäre der Einbau von Heizungen mit 65 % EE nach einem Monat verbindlich (mit Übergangsfristen).

    Diese Gebietsausweisung per Satzung, Verordnung oder Verwaltungsakt hat keine rechtliche Verpflichtung der Stadt zu Folge, ein Wärmenetz zu bauen. Dies obliegt der Entscheidung eines Betreibers. Zudem wird keine Pflicht der Gebäudeeigentümer:innen ausgelöst, eine bestimmte Wärmeversorgungsart zu nutzen. Die Gebietsausweisung ist jedoch bei Bauleitplanungen oder anderen flächenbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen (§ 27 WPG).

    Die Betreiber eines Wärmenetzes sind ergänzend verpflichtet, die KWP bei Wärmenetzausbau und  Dekarbonisierungsfahrplänen zu berücksichtigen (§32 Abs. 5 WPG).

 

 

  1. Weiteres Vorgehen:


Die für Bürger:innen wesentlichen Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung werden im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung am 14. Mai ab 17:30 Uhr im Forum der Musikschule präsentiert. Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Klima, Grünflächen und Forsten werden anschließend in der Sitzung am 04.06.2025 über die Öffentlichkeitsveranstaltung und mögliche Rückmeldungen aus der Bürger:innenschaft informiert. Zum 19. Juni soll der Kommunale Wärmeplan dem Rat zum Beschluss vorgelegt werden.
 

 


[1] Höhere Anschlussdichte in bestehender Wärmetrasse

[2] Prüfgebiete sind Teilgebiete, die noch nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet eingeteilt

werden können, weil die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen noch nicht ausreichend bekannt sind.


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

+

Durch die Umstellung auf erneuerbare Wärmequellen (bei zentralen und dezentralen Wärmeversorgungsoptionen) werden die THG-Emissionen reduziert

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

+

Durch die Betrachtung der Vollkosten unterschiedlicher, erneuerbarer Wärmeversorgungsalternativen soll eine möglichst kosteneffiziente Versorgung mit Wärme für die Bürger:innen gewährleistet werden

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

 Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

X Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

 Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 70€

aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen: Die Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau ermittelt werden. Kostenschätzungen können den einzelnen Maßnahmensteckbriefen entnommen werden

 

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 

 Produkt / Kostenträger:

 Haushaltsjahr: 

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

Strategische kommunale Wärmeplanung für die Hansestadt Lüneburg

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Strategische Kommunale Wärmeplanung für die Hansestadt Lüneburg (74404 KB)      

Beschlussvorschlag:

1. Der Wärmeplan wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Wesentliche Elemente des rmeplans sind die Eignungsgebiete für leitungsgebundene und individuelle Wärmeversorgung sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der Wärmewende. Die Kommunale Wärmeplanung ist die strategische Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung Lüneburgs mit dem Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung aller Gebäude im Stadtgebiet bis 2040.

 

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass die Wärmeversorgungsinfrastrukturen im Stadtgebiet auf der Grundlage der Kommunalen Wärmeplanunggig weiterentwickelt werden und die im rmeplan genannten Maßnahmen zur Beschlussreife zu bringen. Für Maßnahmen, bei denen keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich sind, wird die Stadtverwaltung beauftragt, diese Maßnahmen umzusetzen. Dabei sind die bestehenden Fördermittelpotenziale im Rahmen ihrer Möglichkeiten auszuschöpfen. Abweichungen aufgrund der weiteren technisch-wirtschaftlichen Prüfungen und geänderter rechtlicher und energiewirtschaftlicher finanzieller Rahmenbedingungen sind zu begründen und abzustimmen.

 

Dieser Beschluss hrt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).