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Vorlage - VO/11769/25-1  

 
 
Betreff: Einrichtung einer kommunalen Zinssteuerung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Cohrs
Federführend:Bereich 20 - Kämmerei, Stadtkasse und Stiftungen Bearbeiter/-in: Cohrs, Christian
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
06.05.2025    Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
07.05.2025 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Die Verwaltung beabsichtigt, durch eine kommunale Zinssteuerung und Einsatz geeigneter Zinssicherungsinstrumente Zinsänderungsrisiken für das Darlehensportfolio der Hansestadt Lüneburg zu begrenzen und den Zinsaufwand nachhaltig zu senken. Hierüber wurde der Ausschuss für Finanzen und Interne Services mit der Vorlage VO/11769/25 in der Sitzung vom 13.03.2025 ausgiebig informiert und beraten. Die Umsetzung der kommunalen Zinssteuerung ist mit der MAGRAL AG geplant, welche das Modell der Zinssteuerung in Bezug auf die Hansestadt Lüneburg in selbiger Sitzung vorgestellt hat. Daraufhin sollte das Zinsmanagement in den Fraktionen besprochen werden. Fragen hierzu sollten im VA Rat aufbereitet werden. Es sind jedoch keine Fragen eingegangen.

 

Im Rahmen einer Fortbildung ist die Sachbearbeitung der Kämmerei auf das Konstrukt Zinsmanagement und die MAGRAL AG aufmerksam geworden, wo auch Einsparpotenziale für die Zinslast gesehen wurden. Bei der MAGRAL AG handelt es sich eine von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenes bankunabhängiges Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in München. Sie bietet als einziges Unternehmen dieses Konstrukt für Kommunen an, weshalb auf eine Ausschreibung verzichtet wurde. In Niedersachsen gibt es bereits eine weitere Stadt, die Kunde bei der MAGRAL AG ist. Diese haben auf der Fortbildung von ihren Erfahrungen berichtet, die sehr positiv ausfielen. Die MAGRAL AG betreut über 60 Kommunen und Länder mit der Zinssteuerung und die Zahl soll, laut Aussage wachsen.

 

Ein Hauptbestandteil der Dienstleistung der MAGRAL AG würde in der regelmäßigen Betrachtung und Analyse des Darlehensportfolios der Hansestadt Lüneburg bestehen. Sie erstellt eine detaillierte Auswertung darüber, wie sich die Zinszahlungen der Hansestadt Lüneburg entwickeln und empfiehlt dahingehend die geeigneten Zinssicherungsinstrumente.

 

Das Ziel der Zinssteuerung der MAGRAL AG besteht in der Risikoabsicherung. Dabei werden regelmäßig unterschiedliche Zinsszenarien analysiert. Hieraus könnten sich Einsparungen von ca. 700 T€ pro Jahr ergeben. Dieser Wert hängt natürlich von den weiteren Zinsentwicklungen ab. Die Magral finanziert sich als Beratungsunternehmen mit 10 % an diesen Einsparungen, sowie mit einer Vermittlungsprovision von 0,03 % beim Vertragsabschluss der eingesetzten Zinsderivate.

 

Die Entwicklung der eingesetzten Zinssicherungsinstrumente und die eingesparten Zinsbeträge werden durch die MAGRAL AG kontinuierlich überwacht und dokumentiert. Die Geschäftsbeziehungen zu Hausbanken oder anderen Kreditgebern werden nicht berührt und beeinträchtigt. Die MAGRAL AG unterstützt die Hansestadt Lüneburg bei dem Abschluss der Zinssicherungsverträge sowie einem großen Teil der Kontroll- und Verwaltungstätigkeiten in der Zinssteuerung.

 

In der Zinssteuerung der MAGRAL AG kommen ausschließlich bewährte und einfach nachvollziehbare Zinssicherungsinstrumente wie zum Beispiel Zinstauschverträge (Swaps), gekaufte Optionen auf Zinstauschverträge (Swaption) und Zinsbegrenzungsinstrumente (Cap, Floor) zum Einsatz. Komplexe und schwer verständliche Zinsverträge werden nicht verwendet.

 

Definition Zinstauschvertrag (Swap)

Ein Swap ist eine vertragliche Vereinbarung zweier Partner, für einen bestimmten Zeitraum in Bezug auf einen bestimmten Kapitalbetrag die darauf entfallenden Zinszahlungsströme zu tauschen. Der Zinsswap erlaubt den Tausch fester Zinsen gegen variable Zinsen und umgekehrt.

 

Ein fest verzinsliches Darlehen kann so in Verbindung mit einem Zinsswap während der Zinsfestschreibung in ein variables Darlehen gewandelt werden. Umgekehrt kann ein variables Darlehen, mit einem Zinsswap kombiniert, festverzinslich gestaltet werden.

 

Definition Option auf Zinstauschvertrag (Swaption)

Eine Swaption ist eine vertragliche Vereinbarung zweier Partner, auf den optionalen Abschluss eines Zinstauschvertrags in der Zukunft. Gegen die Zahlung einer Prämie erhält der Käufer der Option (Kommune) das Recht, am Optionsausübungstag in einen Zinstauschvertrag mit vorher vereinbarten Konditionen einzutreten (regelmäßig sogenanntes „cash settlement“, d.h. Barausgleich).

 

Kommunen ist lediglich der Kauf von Swaptions gestattet. Der Verkauf von Optionen stellt kein zulässiges Sicherungsinstrument dar.

 

Definition Zinsbegrenzungsinstrument (Cap, Floor)

Ein Cap ist eine vertragliche Vereinbarung zweier Partner über eine Zinsobergrenze (Floor: Zinsuntergrenze). Gegen Zahlung einer Prämie garantiert die Bank eine bestimmte Zinsobergrenze (Floor: Zinsuntergrenze) für einen zu vereinbarenden Referenzzinssatz (EURIBOR). Wenn der Referenzzinssatz über der Zinsobergrenze (Floor: unter der Zinsuntergrenze) liegt, erhält die Kommune die Differenz als Ausgleichsleistung. Auf diese Weise kann sich der Kreditnehmer den Vorteil niedriger variabler Zinsen sichern und sich zugleich gegen Zinssteigerungen absichern (Cap; Floor: Sicherung gegen sinkende Zinsen).

 

Rechtlicher Rahmen und haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz von Zinssicherungsinstrumenten zur Zinssteuerung durch kommunale Gebietskörperschaften existiert in den Gemeindeordnungen bzw. den Kommunalverfassungsgesetzen der Länder nicht. Allerdings besteht nach herrschender Meinung eine solche Kompetenz als Annex zu der Ermächtigung der Kommunen, Kredite aufzunehmen. Die Befugnis der Kommunen zur Aufnahme von Krediten ergibt sich zum einen aus den einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften (hier § 120 NKomVG), zum anderen aus Art. 28 Abs. 2 GG. Im Rahmen der durch das Selbstverwaltungsrecht geschützten Finanzhoheit (Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie) obliegt den kommunalen Gebietskörperschaften die Entscheidung, unter welchen Bedingungen z.B. was Verzinsungsart, Zinssatz und Laufzeit betrifft - ein Kredit aufgenommen wird. In Niedersachsen wird die grundsätzliche Zulässigkeit für einen Einsatz von Derivaten durch den Krediterlass des Landes Niedersachsen bestätigt. Die Kompetenz zur Gestaltung der Konditionen eines Kredits endet nicht bei Abschluss der Kreditvereinbarungen, sondern schließt die Befugnis ein, auch während der Laufzeit des Kredits geänderte Konditionen für den Kredit zu vereinbaren.

 

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Bei der Interpretation ihrer Kreditkompetenz im Sinne einer Bedingungskompetenz sind die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit zum Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten befugt, als es um die Konditionsgestaltung konkreter Kreditgeschäfte geht. Dies setzt einen nachweisbaren gegenständlichen Bezug die sog. Konnexität zwischen Zinssicherungsinstrument/en und Kreditvertrag/mehreren Kreditverträgen voraus. Die Konnexität erfordert, dass sich Zinssicherungsinstrumente und Kreditgeschäfte hinsichtlich Währung, Fälligkeit und Betrag decken (sachliche Konnexität). Dabei genügt es allerdings, dass der Bezugsbetrag der Zinssicherungsinstrumente nicht größer ist als die Kreditbeträge und die Laufzeit nicht länger ist als die (Rest-)Laufzeit der gesicherten Kredite (zeitliche Konnexität).

Der gegenständliche Bezug als Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich nicht nur als Konsequenz der Ableitung der Ermächtigung zum Abschluss von Zinssicherungsinstrumenten aus der Kompetenz zur Kreditaufnahme, sondern auch aus dem allgemeinen Spekulationsverbot.

 

Der Abschluss von zinsbezogenen Zinssicherungsinstrumenten (beispielsweise Swap, Kauf Swaption, Cap, Floor) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Es handelt sich weder um eine Kreditaufnahme noch um die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt.

 

Die Entscheidung über den Abschluss von Finanzderivaten ist dem Rat der Hansestadt Lüneburg vorbehalten und kann nur durch den Rat auf andere Organe / Stellen delegiert werden.

 

Die Hansestadt wird in diesem Zuge die Richtlinie r den Abschluss und die Abwicklung

von Finanzgeschäften überarbeiten um die Portfoliosteuerung zu ermöglichen.

 

 


Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ ()

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklungneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) r die Erarbeitung der Vorlage: 56,- €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) r die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: 

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja x

 Nein 

 Teilhaushalt / Kostenstelle: 20030 und 20040 

 Produkt / Kostenträger: 61200108 und 61200117

 Haushaltsjahr: 2025 ff

 

e)  mögliche Einnahmen: Zahlungen aus den Zinstauschgeschäften

 

 

 

Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt, einen Beratungsvertrag mit der MAGRAL AG für eine individuelle Zinssteuerung zu vereinbaren, der die Optimierung der Zinslast sowie die Steuerung von Zinsänderungsrisiken bestehender Kredite und Darlehen zum Ziel hat.

 

Zudem wird die Verwaltung ermächtigt, Verträge mit Banken über den Einsatz von geeigneten Zinssicherungsinstrumenten im Rahmen der Zinssteuerung abzuschließen.

 

Dem Ausschuss für Finanzen und Interne Services wird über die Entwicklung der Zinssteuerung und die Ergebnisse aus der Absicherung hrlich berichtet.