Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) hat jede Person das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an den Rat zu wenden. Dieses Recht ist nicht auf Einwohner/-innen oder Bürger/-innen Lüneburgs beschränkt, es gilt für jede Person. Eine Anregung ist der an den Rat herangetragene Wunsch, etwas zu tun oder zu unterlassen. Hierbei muss es sich um eine Angelegenheit der Kommune handeln. Weiterhin muss die Eingabe schriftlich erfolgen und den Namen der Petentin/ des Petenten nennen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Hauptsatzung ist die Zuständigkeit für die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden auf den Verwaltungsausschuss übertragen worden, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 und 2 NKomVG ausschließlich zuständig ist.
Mit Schreiben vom 11.12.2022, übermittelt an die allgemeine städtische E-Mail-Adresse, hatten sich die Eheleute Bernadette und Joachim Gottschalk an die Oberbürgermeisterin gewandt und verfoltgen das Ziel der Umbenennung der Hindenburgstraße in Lüneburg sowie die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (Bestandteil der Anlage, dort S. 5 und 6). Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen des § 34 NKomVG, wurde seitens der Verwaltung nach Eingang im Jahr 2022 aber versehentlich nicht als Petition gewertet und dementsprechend nicht dem zuständigen Gremium vorgelegt, was mit dieser Vorlage nachgeholt wird. Die Petenten wenden sich nun mit Schreiben vom 01.12.2023 an den Rat der Hansestadt Lüneburg und erinnern an ihre Petition vom 11.11.2022 (S. 1 der Anlage).
Aus dem Anlagenkonvolut geht hervor, dass sich die Petenten mit einem weiteren Schreiben vom 13.11.2023 offenbar auch an den Petitionsausschuss des Landtages gewandt haben (S. 3 der Anlage) und diesem empfehlen, das alle niedersächsischen Kommunen die Umbenennung öffentlicher Einrichtungen, Straßen und Plätze vornehmen, die den Namen „Hindenburg“ tragen. Exemplarisch wird die Hindenburgstraße in Lüneburg genannt und darauf hingewiesen, dass die Hansestadt Lüneburg bereits um Umbenennung der Hindenburgstraße gebeten wurde.
Die Vorlage der Petition an das zuständige Gremium wird mit dieser Vorlage nachgeholt. Da gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG der Rat ausschließlich zuständig ist für die Benennung von Straßen, hat der Rat in Verbindung mit der o.g. Regelung der Haupsatzung über die Petition zu entscheiden. § 34 NKomVG gewährt den Anspruch auf Engegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung, es besteht aber selbstverständlich kein Anspruch auf Erfüllung des Anliegens.
Der Rat hat sich in seiner Sitzung am 24.08.2023 bereits mit der Umbenennung der Hindenburgstraße befasst und die Angelegenheit in den Ausschuss für Kultur- und Partnerschaften verwiesen. Dieser hat in seiner Sitzung am 28.09.2023 dem Rat empfohlen, die Anwohner:innen der Hindenburgstraße mit einem entsprechenden Informationsschreiben zu informieren (siehe Beschluss zur Vorlage VO/10640/23-1). Die Beratungen des Rates sind also insgesamt noch nicht abgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, die Petition vom 11.11.2023 dergestalt zu behandeln, dass die Petenten über diesen Sachstand informiert werden. Nachrichtlich sollte die Landtagspräsidentin in Kenntnis gesetzt werden.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Anlagenkonvolut Eheleute Gottschalk
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt die Petition vom 11.11.2022 zur Kenntnis.
2. Er beauftragt mit Bezug auf die Ausführungen der Verwaltung die Petenten sowie die Landtagspräsidentin über den Sachstand zu informieren und stellt fest, dass er in Bezug auf die Petition keinen weiteren Handlungsbedarf sieht. |
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