Bürgerinformationssystem
Sachverhalt: Anlässlich der Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF) durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist die Einführung einer kommunalen Modernisierungsrichtlinie notwendig.
Nach Maßgabe der Modernisierungsrichtlinie wird die Gewährung von Zuwendungen (Förderung durch Zuschüsse nach Städtebauförderungsrecht) für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet künftig durchgeführt.
Die Neufassung der R-StBauF wirkt sich auf die Berechnung der Fördersumme für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden aus: Bei privaten Modernisierungsmaßnahmen kann die Kommune den Eigentümern pauschalierte Städtebaufördermittel vertraglich gewähren, solange die festgelegten Höhen (=Förderobergrenze) nicht überschritten werden. Förderobergrenze = 30 % der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten, max. 30.000 €* bzw. bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten, max. 50.000 €*. Alternativ ist ggf. ein höherer Kostenerstattungsbetrag möglich, der auf Grundlage einer Gesamtertragsberechnung zu ermitteln ist.
Die geförderten Maßnahmen müssen den Zielen der städtebaulichen Aufwertung im Sinne des Rahmenplanes entsprechen. Die Förderung verfolgt den Zweck der Mängel- und Missstandsbeseitigung, der Stadtbildpflege und -verbesserung. Es sind die denkmalpflegerischen Vorgaben zu berücksichtigen.
Die Förderung wird im Rahmen von jeweils abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Verträgen (Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvertrag) mit der Eigentümerin/dem Eigentümer durchgeführt. Durch die Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sollen insbesondere Anreize für private Folgeinvestitionen geschaffen werden. Die Umsetzung der Förderrichtlinien für das Sanierungsgebiet „Westliches Wasserviertel“ erfolgt weitestgehend durch den beauftragten Sanierungsträger, die BauBeConSanierungsträger GmbH (Bremen). * Die Höchstbeträge der Pauschale sind dynamisch gestaltet, um der Entwicklung der Baukosten gerecht zu werden.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen X Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder X Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 67 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: Es entstehen keine Kosten, da die Einführung der Förderrichtlinie lediglich eine formelle Grundlage für den Einsatz von Städtebaufördermittel darstellt. c) an Folgekosten: keine. d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen: Modernisierungsrichtlinie
Beschlussvorschlag: Die Förderrichtlinie der Hansestadt Lüneburg für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet „Westliches Wasserviertel“ – kurz Modernisierungsrichtlinie – wird beschlossen. |
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