Bürgerinformationssystem
Sachverhalt:
Der Betrieb der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Lüneburg ist mit dem Pacht- und Beleuchtungsvertrag vom 25.06.2009 für einen Zeitraum von 20 Jahren auf die Luna Lüneburg GmbH übertragen worden, die seitdem den vollständigen Bestand der Straßenleuchten betreibt, instand hält, erneuert oder bei Bedarf erweitert. Insgesamt umfasst die Straßenbeleuchtung zum 31.12.2021 einen Bestand von 9.116 Lichtpunkten, die über 321 Schaltstellen im Stadtgebiet versorgt und gesteuert werden. Der Verbrauch an Elektrizität für die Straßenbeleuchtung ist seit dem Jahr 2009 von rd. 3,39 Mio. kWh auf 2,06 Mio. kWh mithin bereits um über 40% reduziert worden. Dies ist trotz Anstiegs der Anzahl an Lichtpunkten von über 1.100 Leuchten durch den Umstieg auf energieeffizientere Leuchtmittel erreicht worden (siehe hierzu auch Anlage zu VO/09879/22); dieser Weg wird fortgesetzt. Durch den Krieg in der Ukraine und die daraus resultierenden Gasliefermengenreduzierungen bzw. -liefereinstellungen tritt eine Preissteigerung auch für Elektrizität ein; eine Verknappung von Energie im umfassenden Sinn wird zudem für den Winter als möglich bzw. wahrscheinlich erachtet. Durch die Verordnung des Bundes zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen sind deshalb auch Kommunen verpflichtet und aufgrund ihrer Vorbildfunktion auch darüberhinausgehend z.B. durch Reduzierung von Beleuchtung Energie zu sparen (u.a. Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern), um die Abhängigkeit von Energielieferungen zu verringern und damit die Auswirkungen einer Mangellage abzumildern.
In der o.g. Verordnung ist eine Reduzierung kommunaler Straßenbeleuchtung nicht vorgesehen. Aus den o.g. Gründen ist eine Reduzierung der Straßenbeleuchtung aber grundsätzlich überall dort geboten, wo keine Beleuchtung aus Verkehrssicherheitsgründen notwendig ist (z.B. bei Fußgängerüberwegen oder an Gefahrenstellen). Eine generelle Pflicht zur Straßenbeleuchtung existiert nicht. Die aktuellen Ankündigungen des Bundes zur rechtlichen Deckelung von Energiepreisen für private und gewerbliche Verbraucher sind noch nicht ausreichend konkret, um Aussagen darüber treffen zu können, ob und in welchem Umfang die kommunale Straßenbeleuchtung davon erfasst werden könnte. Dahingehend sind Maßnahmen zur Einsparung von Energie zunächst ungeachtet der möglichen rechtlichen Änderungen zu prüfen und ggf. umzusetzen. Die Entscheidung, die Straßenbeleuchtung nachts zu betreiben, zu modifizieren oder abzuschalten (teils oder ganz) liegt als Selbstverwaltungsangelegenheit im Ermessen der betroffenen Kommune. Aus diesem Grund wurde durch die Hansestadt in den letzten Wochen geprüft, ob und in welchem Umfang eine Abschaltung der Straßenbeleuchtung umsetzbar wäre. In diesem Zusammenhang wurden mit Straßenverkehrsbehörde, dem Straßenbaulastträger, dem Bereich Mobilität, der Polizei und der Luna Lüneburg GmbH Abstimmungsgespräche durchgeführt. Technisch lassen sich hierbei folgende umsetzbare Szenarien unterscheiden: 1. Vollabschaltung nachts von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr Umbau und Neuprogrammierung der Schaltstellen im Stadtgebiet
2. Teilabschaltung nachts von 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr Ohne Abschaltung von Hauptverkehrsstraßen und Gefahrenstellen.
Umbau und Neuprogrammierung der Schaltstellen im Stadtgebiet, Kontrolle von über 9.000 Lichtpunkten und ggf. Umschalten von Leuchten zur Sicherstellung lückenloser Beleuchtung von Hauptverkehrsstraßen und Gefahrenstellen.
Die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei sprechen sich – entsprechend ihrer Aufgabenperspektive - eindeutig gegen jedwede Abschaltung der Straßenbeleuchtung aus. Durch eine Nachabschaltung träte in jedem Fall eine Reduzierung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen ein; selbst wenn nur in Quartieren abseits von Hauptverkehrsadern die Beleuchtung für das o.g. Zeitfenster ausbliebe. Die Polizei spricht zudem davon, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zunahme von Straftaten bei verlässlich reduzierter Beleuchtung zu befürchten ist. Zudem sei das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürger:innen durch die nächtliche Einstellung der Beleuchtung stark beeinträchtigt und wirke sich daher insbesondere auf „schwächere“ Mitglieder der Gesellschaft aus. Sofern es nach Umsetzung einer Teilabschaltung zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Gemeinde im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Verkehrssicherung ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Zur Vermeidung strittiger Sachverhalte wäre bei einer Teilabschaltung eine dezidierte Betrachtung vorzunehmen, was sich auch in dem o.g. Kontrollaufwand niederschlägt. Zahlreiche Kommunen haben bereits geprüft und abgewogen, ob eine Nachabschaltung der Straßenbeleuchtung umgesetzt werden sollte. Es gibt sowohl Kommunen, die sich pro als auch contra einer Nachtabschaltung entschieden haben. Die Städte Leipzig und Dresden sind Kommunen, in denen kontrovers über die Option der Abschaltung diskutiert wurde; mit dem Ergebnis, dass weiterhin nachts vollständig beleuchtet wird. In Rinteln, Bückeburg und Achim wird die Straßenbeleuchtung dagegen in der Nacht abseits von Gefährdungsstellen und Bereichen, in denen die Verkehrssicherungspflicht eingehalten werden muss, abgeschaltet. Die Stadt Weimar hat sich im Juni 2022 für eine vollständige Abschaltung ausgesprochen, hat seit Juni aber ein zeitlich verzögertes Anschalten der Straßenbeleuchtung in der Dämmerung von 30 Minuten eingeführt und ein ebenso zeitlich früheres Ausschalten in den Morgenstunden ein. Nach Informationen der Weimarer Verwaltung ließen sich – bezogen auf das dortige Gesamtbeleuchtungssystem – damit pro Jahr 70.000 bis 100.000 Kilowattstunden sparen. Für die Hansestadt Lüneburg wurde auch diese Option geprüft. Die städtische Straßenbeleuchtung wird über eine Messung der Lichtintensität und nicht über feste Zeiten gesteuert. Ab einem Wert von unter 30 Lux, die im Stadtgebiet auf dem Gelände der Avacon gemessen werden, wird die öffentliche Straßenbeleuchtung aktiviert. Der Wert von 30 Lux orientiert sich an der Vorgabe der DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen", wonach dieser Beleuchtungswert an Fußgängerüberwegen „in der Mittelachse in 1 Meter Höhe mindestens erreicht sein muss“. Bei einer gewünschten Anpassung dieser Werte für die Straßenbeleuchtung, wären damit Gefahrenstellen, Fußgängerüberwege und sensible Bereiche erneut separat zu betrachten und zu steuern. Die entstehenden Kosten der Umstellung würden somit der der Teilabschaltung ähneln, bei einem deutlich geringeren Einspareffekt. Durch die Verwaltung wird eine Vollabschaltung trotz der kurzfristigen Umsetzbarkeit abgelehnt. Die Einschränkung der Verkehrssicherheit wäre nach Auffassung der Verwaltung trotz erzielbarer Energie- und Kostenersparnis nicht verhältnismäßig. Angesichts der von der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde eingebrachten Argumente und zu erwartender Ablehnung bzw. empfundener Ungleichbehandlung von vermutlich großen Teilen der Einwohner:innen, ist auch von einer umfassenden Abschaltung vorher definierter, wenn auch verkehrlich nachts nicht stark frequentierter, Areale und Quartiere abzusehen. Bei einer gewünschten Einsparung von Energie durch Beleuchtungsreduzierung sollte jedoch die Umprogrammierung der Schaltstellen der Straßenbeleuchtung angestrebt werden, um zukünftig eine reduzierbare Nutzung der Straßenbeleuchtung vorzusehen und Teilabschaltungen und ggf. auch zeitliche Einschränkungen umsetzen zu können. Diese Option erscheint in Kombination mit der fortwährenden Umstellung auf energieeffiziente Leuchtmittel als langfristig wirtschaftlich, technisch sinnvoll, nachhaltig und im Sinne einer kommunalen Dienstleistung und Daseinsvorsorge bürgerorientiert. Die Kosten für die Umsetzung dieser Neuprogrammierung und Kontrolle wären ggf. auch zeitlich gestreckt durch die Hansestadt einzuplanen; der Auftrag wäre gegenüber dem Betreiber der Straßenbeleuchtung, der Luna Lüneburg GmbH, auszusprechen. Sofern aufgrund dieser aktuell gesamtwirtschaftlich besonderen Konstellation vorzunehmender Anpassungen an dem Gesamtsystem der Straßenbeleuchtung Änderungen der Beleuchtungsdauer, der Beleuchtungsausprägung oder des Beleuchtungsumfanges entstehen, ist zu überprüfen, ob der Pacht- und Beleuchtungsvertrag mit der Luna Lüneburg GmbH, und in der Folge der Betriebsführungsvertrag mit der Avacon, diesen Anpassungen Rechnung tragen kann. Bei Bedarf sind entsprechende vertraglichen Ergänzungen vorzunehmen. Der Pacht- und Beleuchtungsvertrag sieht gemäß § 32 Abs. 3 bei besonderen Umständen, die Auswirkungen auf technische oder wirtschaftliche Bestandteile des Vertrages haben, die Möglichkeit einer entsprechenden Vertragsanpassung explizit vor. Eine Bevorteilung einer der Vertragsparteien wäre vertraglich auszuschließen. Angesichts der Bedeutung und sichtbaren Auswirkungen der Entscheidung zur Straßenbeleuchtung auf die Bürger:innen empfiehlt die Verwaltung, die Angelegenheit dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung vorzulegen (§ 58 Absatz 3 Satz 3 NKomVG).
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
□ Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder □ Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 150 Euro aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: rd. 200.000 Euro (ggf. über Jahren aufgeteilt) c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: noch nicht haushalterisch verankert Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Energieersparnis; Minderaufwand für Strombezug
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
a) Für den der Verwaltungsausschuss: Die Angelegenheit wird dem Rat zur Entscheidung vorgelegt
b) Für den Rat: Die Vorlage der Angelegenheit durch den Verwaltungsausschuss wird zur Beratung und Beschlusfassung angenommen.
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