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Vorlage - VO/10137/22  

 
 
Betreff: Beschluss zur Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG
alternativ: Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg für das Angebot von Videokonferenztechnik in kommunalen Gremiensitzungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Kamionka
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Beteiligt:30 - Rechtsamt
Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea   
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
15.06.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
23.06.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat angesichts der Corona-Pandemie in seiner Sitzung am 31.03.2020 Übergangsregelungen u. a. zur Durchführung von Gremiensitzungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik in die Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg aufgenommen. Die Übergangsregelungen waren zunächst bis zum 31.12.2020 befristet und wurden durch Beschluss des Rates vom 17.12.2020 bis zum Ablauf der Wahlperiode am 31.10.2021 verlängert, vgl. VO/8905/20, VO/8905/20-1 und VO/9349/20.

 

Eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung war mit Beginn der Wahlperiode des Rates nicht erforderlich, da zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber mit § 182 NKomVG „Sonderregelungen für epidemische Lagen“ die Nutzung von Videokonferenztechnik eröffnet hat, sofern eine epidemische Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite festgestellt ist. Für den Fall, dass eine epidemische Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite nicht festgestellt wurde aber ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht, kann die Anwendbarkeit des § 182 NKomVG auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin mit einer Mehrheit von zwei Dritteln für die Dauer von drei Monaten beschlossen werden. Hiervon hat der Rat durch Beschlüsse vom 25.11.2021 und 30.03.2022 Gebrauch gemacht. Vgl. VO/09797/21 und VO/10032/22. Die Anwendbarkeit von § 182 Absätze 2 bis 4 NKomVG ist für die Hansestadt Lüneburg somit bis zum 30.06.2022 befristet.

 

Das Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie verläuft in Wellen und scheint nach einer kurzen Beruhigung aktuell wieder zuzunehmen. Aus diesem Grund sollte das Angebot der sogenannten Hybridsitzungen aufrechterhalten werden.

 

 

In Anbetracht wieder steigender Infektionszahlen, verbunden mit einem Anstieg der Hospitalisierungsrate kann von einem weiter bestehenden örtlich relevanten Infektionsgeschehen ausgegangen werden. Damit eröffnet sich die Möglichkeit der erneuten Beschlussfassung nach § 182 Absatz 1 Satz 2 NKomVG. Damit wären für weitere drei Monate Sitzungen mit Videokonferenztechnik möglich.

 

 

Alternativ käme eine Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg in Betracht.

 

Mit Wirkung vom 30.03.2022 hat der Landesgesetzgeber § 64 NKomVG um die Absätze 3 bis 9 ergänzt und die Nutzung von Videokonferenztechnik für die Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren) eröffnet, soweit die Hauptsatzung dies zulässt.

 

Der Niedersächsische Städtetag hat nach einer Verbandsbeteiligung Bedenken gegen die gesetzliche Regelung insbesondere in Bezug auf die technischen Herausforderungen zum Ausdruck gebracht, insbesondere da die Kommune im Sitzungsraum die technischen Voraussetzungen zu schaffen hat, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzung müssen digital Teilnehmende auch für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Für diese Zwecke sind Film- und Tonaufnahmen auch ohne Zustimmung der an der Sitzung teilnehmenden Personen zulässig.

 

Mit der vorhandenen Hard- und Software können diese Voraussetzungen aktuell nicht erfüllt werden. Die Sofware bietet nicht die Möglichkeit, zwei Kameraperspektiven (alle Teilnehmenden und Podium/Redepult) gleichzeitig zu übertragen.

 

Bei Einführung einer entsprechenden Software müsste auch die Hardware angepasst werden (Neue Kameras, Videomischpult) Neben einem zeitlichen und personellen Mehraufwand für den Auf- und Abbau müsste zusätzliches Personal in der Sitzung anwesend sein, um die Kameras zu bedienen.

 

Die mit dieser Umstellung verbundenen Kosten können derzeit noch nicht beziffert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass wenigstens Kosten von mindestens 2.500,00 bis 3.500,00 € für die Hardware einer Sitzungsausstattung entstehen würden. Die konkreten Kosten können erst nach Auswahl und Einführung einer neuen Software geschätzt werden.

 

Eine Übergangslösung könnte bis zur Umstellung von Hard- und Software mit entsprechendem Personal- und Materialaufwand, wenigstens eine weitere Person pro Sitzung, zweite Videokonferenzausstattung - ermöglicht werden.

 

Der Entwurf einer Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

Angesichts der noch nicht bezifferbaren Folgekosten, die sich durch die Änderung der Hauptsatzung ergeben würden, wird vorgeschlagen, dass

 

-          ein Beschluss gem § 182 Absatz 1 Satz 2 NKomVG gefasst wird.

-          Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die im Zusammenhang mit einer Änderung der Hauptsatzung im Sinne von § 64 Absatz 3 Satz 1 NKomVG entstehenden Folgekosten zu ermitteln und diese dem Rat innerhalb der Dreimonatsfrist vorzustellen.

 

 

Sowohl der Beschluss gem. § 182 Absatz 1 Satz 2 NKomVG zum örtlich relevanten Infektionsgeschehen als auch der Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung gem. § 12 in Verbindung mit § 64 Absatz 3 Satz 4 NKomVG sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung zu fassen.

 

Würde sich für keine der vorgestellten Beschlussmöglichkeiten eine qualifizierte Mehrheit finden, würden die Sitzungen künftig wieder ausschließlich als Präsenzsitzungen stattfinden.

 

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Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ (–)

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

 

 

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

x Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

x Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 286,00 €

b) für die Umsetzung der Maßnahmen: noch zu ermitteln

c)  an Folgekosten:  noch zu ermitteln

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

Anlagen:

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf zur 22. Änderung der Hauptsatzung (10 KB)      
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Beschlussvorschlag:

 

Es wird gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG beschlossen, dass für einen Zeitraum von drei Monaten die Regelungen des § 182 Abs. 2 weiterhin angewendet werden können, da in der Hansestadt Lüneburg ein örtlich relevantes Infektionsgeschehen besteht.

 

Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die im Zusammenhang mit einer Änderung der Hauptsatzung im Sinne von § 64 Absatz 3 Satz 1 NKomVG entstehenden Folgekosten zu ermitteln und diese dem Rat innerhalb der Dreimonatsfrist vorzustellen.

 

Alternativ:

 

Die Satzung zur 22. Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg wird beschlossen.

 

Stammbaum:
VO/10137/22   Beschluss zur Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG alternativ: Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg für das Angebot von Videokonferenztechnik in kommunalen Gremiensitzungen   01 - Büro der Oberbürgermeisterin   Beschlussvorlage
VO/10137/22-1   Beschluss zur Anwendung des § 182 Abs. 2 NKomVG gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG alternativ: Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lüneburg für das Angebot von Videokonferenztechnik in kommunalen Gremiensitzungen   01 - Büro der Oberbürgermeisterin   Beschlussvorlage