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Sachverhalt: Die ursprüngliche Vorlage VO/10069/22 wurde nach den erstmaligen Beratungen des Themas „E-Scooter-Verleihsystem“ in der Sitzung des Mobilitätsausschusses am 09.05.2022 fortgeschrieben.
Die Beratungen zeigten eine intensive und zum Teil sehr kontroverse Diskussion zu der Frage, ob die Hansestadt Lüneburg überhaupt ein öffentlich zugängliches Verleihsystem über einen Betreibervertrag bereitstellen sollte. Dabei stand die kritische Haltung gegenüber der Mobilitätsform „E-Scooter“ im Vordergrund. Auch wurde ausgiebig darüber diskutiert, mit welchen Risiken es verbunden wäre, einen Markteintritt durch die Einleitung eines Interessenbekundungsverfahrens nicht zu forcieren. Diesbezüglich wird auf die Vorlage VO/10069/22 verwiesen.
Letztlich wurde eine Beschlussempfehlung in der Sitzung am 09.05.2022 nicht ausgesprochen, damit die Ausschussmitglieder die Möglichkeit erhalten, eine abschließende Meinungsbildung in ihren Fraktionen/Gruppen herbeiführen zu können.
Unabhängig hiervon wurde die Verwaltung um die Prüfung der nachfolgenden Punkte gebeten:
Entsprechend der Einschätzung der Anwaltskanzlei BBG und Partner, welche zur Beratung der Sachlage herangezogen wurde, stellt dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Anbieter und die Grundrechte der Nutzenden dar.
Im Vertrag ist bereits geregelt, dass die Nutzenden ein Foto von dem E-Scooter machen müssen, bevor der Mietvorgang beendet wird (vgl. § 11 Abs. 3 des Entwurfes des Betreibervertrages (nachfolgend BertreiberV-E, Anlage zu VO/10069). Eine Kooperation mit dem Anbieter auf Grundlage dieser Bilder erscheine in Einzelfällen zwar nicht ausgeschlossen; die Aufnahme einer vertraglichen Verpflichtung wird kritisch gesehen.
§11 Abs. 2 BetreiberV-E sieht vor, dass der Anbieter seine Kunden über die in dem Vertrag geregelten Vereinbarungen informieren sowie stetig auf die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben hinweisen muss. Eine weitere Verpflichtung zu Präventionsangeboten in der App wird als nicht verhältnismäßig angesehen. Eine Auftaktveranstaltung kann und sollte in den Augen der Verwaltung dennoch mit dem oder den Anbieter/n und beispielsweise der Polizei stattfinden. Es wird als sehr wahrscheinlich angesehen, dass dieses Vorgehen von den Anbietern unterstützt wird, auch ohne eine vertragliche Verpflichtung zu vereinbaren.
Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass durch eine Auftaktveranstaltung im skizzierten Rahmen nur ein Einmaleffekt erreicht wird. Eine nachhaltige „Beschulung“ auch künftiger Nutzer und Nutzerinnen (Touristen, sonstige Gäste) kann hiermit nicht erreicht werden; regelmäßige Wiederholungsveranstaltungen bedeuten einen Aufwand, der als nicht gerechtfertigt angesehen wird.
Auch dies wird als unverhältnismäßiger Eingriff in die betriebliche Freiheit der Anbieter angesehen. Der Vertrag bzw. eine Sondernutzungserlaubnis, kann dort, wo es tatsächlich als notwendig erachtet wird, verkehrlich begründete Einschränkungen machen. Die Einrichtung von Haltezonen im gesamten Stadtgebiet bedeutet zum einen einen hohen technischen Aufwand (Programmierung) und letztlich eine Einbuße in der Nutzerfreundlichkeit aus Sicht des Anbietermodells „free-floating“. Denn die Beendigung des Leihvorgangs ist nur in den Haltezonen möglich und bedeutet die Notwendigkeit von Fußwegen zur oder von der nächstgelegenen Haltezone.
Unter Berücksichtigung der oben skizzierten Diskussionslage unterbreitet die Verwaltung mit dieser Beschlussvorlage einen abgewandelten Beschlussvorschlag. Dabei wurde in die Überlegungen eingestellt, dass die Hansestadt Lüneburg mit dem StadtRAD ein öffentlich finanziertes Leihradsystem zur Verfügung stellt, das in den vergangenen Jahren ausgebaut wurde und noch weiter ausgebaut wird. Das stationsbasierte System garantiert eine hohe Verlässlichkeit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Rädern an den einzelnen Leihstation, beinhaltet abgesehen von der jährlichen Grundgebühr eine kostenlose Nutzung innerhalb der ersten 30 Minuten und bietet auf Grundlage der App eine einfache Zugangsmöglichkeit.
Folgenabschätzung:
A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs
B) Klimaauswirkungen
a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)
X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen □ Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
und/oder □ Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr
b) Vorausgegangene Beschlussvorlagen
□ Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/10069/22-1 geprüft.
c) Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)
□ Die Vorgaben wurden eingehalten. □ Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar. oder X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 68 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen:
Anlagen:
Beschlussvorschlag: 1. Der Betrieb eines Verleihsystems für E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung wird für das Stadtgebiet Lüneburgs grundsätzlich kritisch gesehen.
2. Ein Markeintritt von Betreibern von E-Scooter-Verleihsystem soll – auch vor dem Hintergrund der damit verbundenen rechtlichen Risiken - aus diesem Grund nicht forciert werden.
3. Sollte die Hansestadt Lüneburg durch Beschreitung des Rechtsweges gezwungen sein, den Markteintritt eines E-Scooter-Verleihsystems zu ermöglichen, ist gleichwohl Ziel, die Nutzungsregeln mit potentiellen Anbietern auf Grundlage des Entwurfes eines Betreibervertrages (Anlage zu VO/10069/22) zu verhandeln und zu vereinbaren.
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