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Vorlage - VO/10097/22  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Michel
Federführend:Fachbereich 5b - Familie und Bildung Bearbeiter/-in: Bauer, Jutta
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
02.06.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
15.06.2022 
Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses      
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
23.06.2022 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

 

Der Niedersächsische Landtag hat am 06. Juli 2021 das neue „Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)“ verabschiedet. Das Gesetz ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.

Mit der Überführung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege" (RKTP) in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege wurde in diesem Zuge nicht nur eine dauerhafte, gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen, es wurden auch verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege landesgesetzlich verankert.

 

Daraus ergeben sich zahlreiche neue und verbindliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindertagespflege, der Rahmenbedingungen dieser speziellen Form der Kindertagesbetreuung und somit an den örtlichen Jugendhilfeträger.

 

Unter den wichtigsten Neuregelungen und Bestimmungen des NKiTaG hinsichtlich der Kindertagespflege sind:
 

  • Die Kindertagespflege erfüllt einen eigenen Bildungs-und Erziehungsauftrag mit Betonung auf inklusiver Teilhabe aller Kinder; die individuelle Förderung soll den Bedürfnissen eines jeden Kindes entsprechen.

 

  • Die Grundlage der Förderung ist das pädagogische Konzept, das beschreibt, wie der Bildungs-und Erziehungsauftrag – auch unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds – umgesetzt wird und das regelmäßig fortzuschreiben ist.

 

  • Ausgangspunkt der Förderung ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation des kindlichen Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.

 

  • Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden.

 

  • Generell fordert somit das NKiTaG Kindertagespflegepersonen zur Einhaltung qualitativer Merkmale in der Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags auf, die bislang nur Kindertagesstätten auferlegt waren (u.a. alters- und entwicklungsgerechtes pädagogisches Handeln, Partizipation, um- und lebensweltorientierter Bildungsprozess, Gestaltung/Begleitung durchgängiger Bildungsprozesse).

 

  • Der überörtliche Träger beteiligt sich an den Ausgaben für den Erwerb einer Grundqualifikation als Kindertagespflegeperson nur noch, wenn diese nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten (UE)erfolgt.

 

  • Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass sich Kindertagespflegepersonen im Umfang von 24 UE pro Kindergartenjahr fachlich fortbilden. Der überörtliche Träger beteiligt sich nur dann an den Ausgaben für fachliche Fortbildung einer Kindertagespflegeperson, wenn besagter Umfang seitens des örtlichen Trägers nachgewiesen werden kann.

 

Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg sehen sich durch diese Gesetzesnovellierung zwingend veranlasst, die Satzung der Hansestadt Lüneburg bzw. des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für ihr jeweiliges Zuständigkeitsgebiet und die begleitende Richtlinie zur Förderung von Kindern gem. der Satzung der Kindertagespflege der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg anzupassen.

 

Hansestadt und Landkreis Lüneburg reagieren damit auch auf das Forderungspapier der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. und das Positionspapier der Interessengemeinschaft für Kindertagespflegepersonen in Lüneburg Stadt und Landkreis, zu der sich der Tageselternverein Lüneburg e.V. und die Arbeitsgemeinschaft (AG) „Kindertagespflege stärken vor Ort“ zusammengeschlossen haben.

 

Zentrales Ziel der neuen Fassungen von Satzungen und Richtlinie ist es, die Vorgaben des NKiTaG umfassend umzusetzen, ohne die aktiven und künftigen Kindertagespflegepersonen fachlich, zeitlich und finanziell schlagartig zu überfordern bzw. zu überlasten. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die dringend benötigten Betreuungsplätze für Kinder im Krippenalter in Hansestadt und Landkreis Lüneburg erhalten bleiben und perspektivisch ausgebaut werden können.

 

Wesentliches Element der Satzungsänderung sind die Anpassungen der Förderleistungen und Sachkostenpauschalen:

 

  • Es wird eine neue Entgeltgruppe für Kindertagespersonen eingeführt, die eine Qualifizierung nach QHB im Umfang von 300 UE absolvieren (nähere Erläuterungen sie Anlage).

 

  • Die Förderleistungen werden für Kern- wie Randzeiten in allen Entgeltgruppen angehoben.

 

  • Die Abstufung der Förderleistungen nach Qualifikationsgrad sieht für höher Qualifizierte eine überproportionale Anhebung vor, um berufliche Erfahrung und fortlaufende Bereitschaft zur Fortbildung unmittelbar zu honorieren.

 

  • Die neuen Fördersätze schließen jeweils 0,20 € pro Stunde für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Kindertagespflegeperson ein.

 

  • Die Pauschale für den Sachaufwand wird generell um 0,20 € von 1,95 € auf 2,15 € angehoben.
     

Außerdem sieht die Satzung vor, dass Kindertagespflegepersonen, die im Laufe eines Kita-Jahres 24 UE an Fortbildungen nachweisen, einen zusätzlichen Fehltag erhalten.

 

Eine Anpassung der Elternbeiträge konnte aufgrund des Prozesses, in dem gegenwärtig die Kita-Elternbeitragsordnung der Hansestadt Lüneburg geprüft wird, vorerst nicht erfolgen. Dies ist allerdings eine mögliche Option für die nähere Zukunft, um einen Teil der absehbaren Mehrkosten gegen zu finanzieren.

Die Hansestadt und der Landkreis Lüneburg haben den Entwurf mit dem Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg, der auf Basis einer Kooperationsvereinbarung als Fachberatung in der Kindertagespflege fungiert und insbesondere für Qualifizierung und Fortbildung zuständig ist, und den oben genannten Interessenvertretungen der Tageseltern in Lüneburg abgestimmt.

Die Hansestadt und der Landkreis haben einen inhaltsgleichen Satzungstext zur Beschlussfassung erarbeitet. Beide Satzungen sollen zum 01.08.2022 in Kraft treten.

In der Anlage ist eine Synopse der aktuellen Satzung und des Entwurfs zur Neufassung der Satzung beigefügt, die die wesentlichen Änderungen der Satzung abbildet und kommentiert. Die wesentlichen Änderungen werden in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses auch noch einmal im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Folgenabschätzung:

 

A) Auswirkungen auf die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs

 

 

 

Ziel

Auswirkung positiv (+)

und/oder

negativ (–)

 

Erläuterung der Auswirkungen

1

Umwelt- und Klimaschutz (SDG 6, 13, 14 und 15)

 

 

2

Nachhaltige Städte und Gemeinden (SDG 11)

 

 

3

Bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)

 

 

4

Nachhaltige/r Konsum und Produktion (SDG 12)

 

 

5

Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3)

 

 

6

Hochwertige Bildung

(SDG 4)

+

Die Qualität des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Kindertagespflege wird durch Angleichung an  die Standards der Kindertagesstätten deutlich erhöht.

7

Weniger Ungleichheiten

(SDG 5 und 10)

 

 

8

Wirtschaftswachstum

(SDG 8)

 

 

9

Industrie, Innovation und Infrastruktur (SDG 9)

 

 

Die Ziele der nachhaltigen Entwicklung Lüneburgs leiten sich eng aus den 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDG) der Vereinten Nationen ab. Um eine Irreführung zu vermeiden, wird durch die Nennung der UN-Nummerierung in Klammern auf die jeweiligen Original-SDG hingewiesen.

 

 

B) Klimaauswirkungen

 

a) CO2-Emissionen (Mehrfachnennungen sind möglich)

 

X Neutral (0): durch die zu beschließende Maßnahme entstehen keine CO2-Emissionen
 

 Positiv (+): CO2-Einsparung (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

und/oder
 

 Negativ (-): CO2-Emissionen (sofern zu ermitteln): ________ t/Jahr

 

 

b)  Vorausgegangene Beschlussvorlagen

 

 Die Klimaauswirkungen des zugrundeliegenden Vorhabens wurden bereits in der Beschlussvorlage VO/__________ geprüft.

 

 

c)  Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur nachhaltigen Beschaffung (Beschaffungsrichtlinie)

 

 Die Vorgaben wurden eingehalten.

 Die Vorgaben wurden berücksichtigt, sind aber nur bedingt anwendbar.

oder

X Die Beschaffungsrichtlinie ist für das Vorhaben irrelevant.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b) für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten: ca. 170.000 € Mehrkosten an Förderleistungen

d) Haushaltsrechtlich gesichert:

 Ja

  

 Teilhaushalt / Kostenstelle:  53000

 Produkt / Kostenträger: 361101

 Haushaltsjahr: 2022

 

e)  mögliche Einnahmen:

 

 

 

Anlagen:

 

-         Synoptische Gegenüberstellung alte und neue Satzung

-         Entwurfsfassung der Neufassung der Satzung

 

(Angefordertes Dokument nicht im Bestand)
Anlagen:  
  Nr. Name    
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Änderung Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg in der vorgelegten Fassung wird zugestimmt.