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Beratungsinhalt: Ortsbürgermeister
Körner berichtet
von der Beratung und Beschlussfassung aus der Ortsratssitzung vom 24.02.2005.
Der Ortsrat hat einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden
einstimmigen Beschluss gefasst. Wichtig ist dem Ortsrat, dass die
Grundstücksmindestgrößen 700 m² nicht unterschreiten. Ratsherr
Burgdorff erklärt,
dass die Verdichtung keine Verschlechterung für die Situation im Altdorf
bedeutet. Die getroffenen Regelungen lassen auch erkennen, dass die
naturschutzrechtlichen Belange im ausreichenden Maße Berücksichtigung gefunden
haben. Ihn interessiert, ob vorgesehen sei, einige Flächen warftähnlich
aufzufüllen. Fachbereichsleiter
Wittmoser führt
aus, dass eine Auffüllung des Geländes nur an einigen Stellen, an denen es
wegen des Grundwasserstandes und der Versickerung erforderlich ist, vorgenommen
werden soll. Dadurch erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden wie
dargestellt an anderer Stelle vorgenommen. Ratsherr
Kroll interessiert,
wo eine normale Gründung möglich ist und warum im Gebiet keine Unterkellerung
zulässig sein soll. Er spricht sich dafür aus, dass man diese Entscheidung den
einzelnen Bauherren überlassen sollte. Auch möchte er wissen, ob der Boden die
notwendige Tragfähigkeit aufweist. Fachbereichsleiter
Wittmoser
erläutert, dass eine Unterkellerung nicht in allen Bereichen des Gebietes
unzulässig sei. In den Gebieten, wo eine Unterkellerung nicht zulässig ist,
geht es um die Frage des Wasserhaushaltes. Durch einen Kellerbau würde es zu
einer Grundwasserabsenkung kommen, die sich beeinträchtigend auf die
angrenzende, tieferliegende Fläche auswirken würde. Das ist nicht gewollt. Die
Grundstücke sind jedoch so groß bemessen und bieten so viel Potenzial, dass
eine Bebauung mit den entsprechenden Nebenräumen auch ohne Keller möglich ist. Da
der Boden aus diesem Gebiet auch zur Auffüllung an anderer Stelle Verwendung
finden darf, ist davon auszugehen, dass er auch die erforderliche Tragfähigkeit
aufweist. Ratsherrn
Meihsies
interessieren die Inhalte der Begründung zur Aufhebung des § 28 a Biotops des
Landkreises aus dem Jahre 2003. Fachbereichsleiter
Wittmoser weist
darauf hin, dass das Verfahren zuständigkeitshalber beim Landkreis geführt
wurde. Nach seiner Kenntnis wurde es als unangemessen angesehen, den
Gewerbebetrieb auf seinen Wirtschaftsflächen einzuschränken. Das § 28 a Biotop
war krankheitsbedingt durch Nichtbewirtschaftung entstanden. Der Eigentümer
hatte Ersatz an anderer Stelle angeboten. Ratsherr
Meihsies will diese
Vorgehensweise des Landkreises nicht in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund
hält er das Verfahren für sauber abgewickelt. Bürgermeisterin
Schellmann
verdeutlicht, dass die Verdichtung der Bebauung in Form einer Arrondierung auch
gewollt sei. Insofern wurde im Sinne des Gesetzes eine pragmatische
Entscheidung getroffen. Weitere
Wortmeldungen liegen nicht vor. Beschluss: Der
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung
der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss. |
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