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Auszug - Bebauungsplan Nr. 122 "Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung"; Auslegungsbeschluss  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 28.02.2005    
Zeit: 15:00 - 17:30 Anlass: Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/1411/05 Bebauungsplan Nr. 122 "Oedeme - Häcklinger Weg einschließlich örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung"; Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr BenteAktenzeichen:60 50 20 be
Federführend:Bereich 62 - Verwaltung, Wohnbauförderung Bearbeiter/-in: Bente, Eckhard
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Ortsbürgermeister Körner berichtet von der Beratung und Beschlussfassung aus der Ortsratssitzung vom 24.02.2005. Der Ortsrat hat einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss gefasst. Wichtig ist dem Ortsrat, dass die Grundstücksmindestgrößen 700 m² nicht unterschreiten.

 

Ratsherr Burgdorff erklärt, dass die Verdichtung keine Verschlechterung für die Situation im Altdorf bedeutet. Die getroffenen Regelungen lassen auch erkennen, dass die naturschutzrechtlichen Belange im ausreichenden Maße Berücksichtigung gefunden haben. Ihn interessiert, ob vorgesehen sei, einige Flächen warftähnlich aufzufüllen.

 

Fachbereichsleiter Wittmoser führt aus, dass eine Auffüllung des Geländes nur an einigen Stellen, an denen es wegen des Grundwasserstandes und der Versickerung erforderlich ist, vorgenommen werden soll. Dadurch erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden wie dargestellt an anderer Stelle vorgenommen.

 

Ratsherr Kroll interessiert, wo eine normale Gründung möglich ist und warum im Gebiet keine Unterkellerung zulässig sein soll. Er spricht sich dafür aus, dass man diese Entscheidung den einzelnen Bauherren überlassen sollte. Auch möchte er wissen, ob der Boden die notwendige Tragfähigkeit aufweist.

 

Fachbereichsleiter Wittmoser erläutert, dass eine Unterkellerung nicht in allen Bereichen des Gebietes unzulässig sei. In den Gebieten, wo eine Unterkellerung nicht zulässig ist, geht es um die Frage des Wasserhaushaltes. Durch einen Kellerbau würde es zu einer Grundwasserabsenkung kommen, die sich beeinträchtigend auf die angrenzende, tieferliegende Fläche auswirken würde. Das ist nicht gewollt. Die Grundstücke sind jedoch so groß bemessen und bieten so viel Potenzial, dass eine Bebauung mit den entsprechenden Nebenräumen auch ohne Keller möglich ist.

Da der Boden aus diesem Gebiet auch zur Auffüllung an anderer Stelle Verwendung finden darf, ist davon auszugehen, dass er auch die erforderliche Tragfähigkeit aufweist.

 

Ratsherrn Meihsies interessieren die Inhalte der Begründung zur Aufhebung des § 28 a Biotops des Landkreises aus dem Jahre 2003.

 

Fachbereichsleiter Wittmoser weist darauf hin, dass das Verfahren zuständigkeitshalber beim Landkreis geführt wurde. Nach seiner Kenntnis wurde es als unangemessen angesehen, den Gewerbebetrieb auf seinen Wirtschaftsflächen einzuschränken. Das § 28 a Biotop war krankheitsbedingt durch Nichtbewirtschaftung entstanden. Der Eigentümer hatte Ersatz an anderer Stelle angeboten.

 

Ratsherr Meihsies will diese Vorgehensweise des Landkreises nicht in Abrede stellen. Vor diesem Hintergrund hält er das Verfahren für sauber abgewickelt.

 

Bürgermeisterin Schellmann verdeutlicht, dass die Verdichtung der Bebauung in Form einer Arrondierung auch gewollt sei. Insofern wurde im Sinne des Gesetzes eine pragmatische Entscheidung getroffen.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden einstimmigen Beschluss.