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Protokollinformationen sind noch vorläufig! - Fachförderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Organisationen (Sozialfondsrichtlinie- SozFRL)  

 
 
Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt
TOP: Ö 10
Gremium: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt
Datum: Do, 21.11.2024    
Zeit: 16:00 - 19:14 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehr-Mitte, Großer Sitzungssaal
Ort: 21337 Lüneburg, Lise-Meitner-Straße 12
VO/11594/24 Fachförderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Organisationen (Sozialfondsrichtlinie- SozFRL)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Daniela Krüger
Federführend:05 - Entwicklung und strategische Steuerung Bearbeiter/-in: Krüger, Daniela
 
Beschluss

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Beschluss:

Gesamtbeschluss:

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt stimmt der geänderten rderrichtlinie einstimmig zu.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Änderung

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt fasst mehrheitlich folgenden Beschluss: Die Antragsfrist gemäß Punkt 7.1 des Antragsverfahrens soll verlängert und auf den Zeitpunkt 31.08. datiert werden. Der geänderte Satz lautet: „Die Antragsfrist beginnt am 01.01. und endet am 31.08. eines Jahres.

 

  1. Änderung

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt fasst mehrheitlich folgenden Beschluss: Der Umfang Förderung gemäß Punkt 5 soll geändert werden. Der geänderte Satz lautet: „Die maximale Zuwendungshöhe beträgt in der Regel 20.000 € pro Jahr. Dies kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

 

 

  1. Änderung

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Gleichstellung und Ehrenamt fasst mehrheitlich folgenden Beschluss: In Bezug zur rdergrenze in Höhe von 70.000 € gemäß Punkt 5 soll der Satz geändert werden. Der geänderte Satz lautet: „Der Umfang der Fördermittel aus dem Förderprogramm der Hansestadt Lüneburg ist auf die im Haushalt festgeschriebene Summe begrenzt und beträgt mindestens 70.000 €.“