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Frau Bauer begrüßt die anwesenden Gäste, die als Zuhörer zum TOP 7 der Jugendhilfeausschusssitzung beiwohnen.
Herr Michel berichtet unter Hinzuziehung der PowerPointPräsentation, die als Anlage zu TOP 7 dem Protokoll beigefügt ist, über die wesentlichen Änderungen in der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg. Hierbei verweist er auch auf die Synopse, die als Anlage der Beschlussvorlage den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bereits vorliegt. Die letzte Anpassung der Satzung erfolgte in 2018. Die Überarbeitung der neuen Satzung erfolgte in einem langwierigen Prozess in enger Zusammenarbeit mit dem Landkreis Lüneburg.
Die neuen Fördersätze schließen jeweils 0,20 € pro Stunde und pro Kind für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Kindertagespflege ein. Die gesetzliche Vorgabe, die Sachpauschale und die Förderleistung aufgesplittet darzustellen und zu berücksichtigen, wird auch in der neuen Satzung berücksichtigt. Die neue Satzung sieht eine Erhöhung der Fehltage um nur einen zusätzlichen Fehltag vor, wenn die Vorgaben der Richtlinie zum jährlichen Pflichtpensum an Fortbildungen mit 24 Unterrichtseinheiten (UE) innerhalb eines KiTa-Jahres erfüllt sind, um die Kindertagespflege im Verhältnis zu den kürzeren Schließzeiten der Kindertagesstätten für Eltern attraktiv zu gestalten. Im neuen § 19 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) wird die gesetzliche Anzahl der zu betreuenden Kinder in den Großtagespflegestellen reduziert. Die Großtagespflegestellen erleiden dadurch erhebliche wirtschaftliche Einbußen und werden mit dieser Regelung schlechter gestellt als die Kindertagesstätten. Den Kommunen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durch das Land Niedersachsen die Hände gebunden.
Frau Kabasci merkt an, dass in der Anlage 2 unter Ziffer II zur neuen Satzung geregelt ist, dass Vertretungskräfte in Großtagespflegestellen pauschal 10,00 EURO pro Stunde erhalten, der Bundesrat aber voraussichtlich einen Mindestlohn von 12,00 EURO pro Stunde beschließen wird. Warum wird im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum Mindestlohn für die Vertretungskräfte der Großtagespflegestellen nur ein Stundensatz von 10,00 EURO angesetzt?
Herr Michel erläutert, dass es sich bei den pauschalen 10,00 EURO nicht um die eigentliche Vergütung handelt, sondern um einen Anreiz, bereits vor Aufnahme der eigentlichen Vertretungstätigkeit in den Großtagepflegestellen präsent zu sein, um die zu betreuenden Kinder und die Großtagespflegestelle kennenzulernen. Für die eigentliche Vertretungstätigkeit erfolgt die Vergütung der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden gemäß Satzung.
Herr Meyn bedankt sich bei Herrn Michel für sein Engagement und die geleistete Arbeit. Er verweist auch auf den Mindestlohn, merkt an, dass es mehr Vertretungsstützpunkte geben muss und möchte wissen, wie hier der aktuelle Stand ist.
Herr Michel berichtet, dass es aktuell im Stadtgebiet Lüneburg noch keine Vertretungsstützpunkte gibt, eine Interessentin hat vor Einrichtung des Vertretungsstützpunktes ihre Bewerbung zurückgezogen. Ab Mitte September 2022 ist ein weiterer Vertretungsstützpunkt in Deutsch Evern geplant, dieser Standort ist aufgrund der räumliche Nähe auch für die Hansestadt Lüneburg interessant. Der erste Vertretungsstützpunkt im Landkreis Lüneburg, in Bleckede, wird bislang nicht im gewünschten Umfang genutzt. Aktuell ist in der Klärung, wie das Interesse geweckt und angeschoben werden kann. Modellprojekte brauchen in der Regel „einen langen Atem“ um diese ins Laufen zu bringen.
Frau Bauseneick verweist auf ihre Anfrage vom 31.05.2022, die als Anlage zu TOP 7 dem Protokoll beigefügt ist.
Herr Michel als Vertreter der Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Frage:
Auf welcher Grundlage beruht die Annahme, dass eine Erhöhung der Pauschale für den Sachaufwand um 20 Cent angemessen ist? Diese Anhebung müsste dann folgende Punkte berücksichtigt haben: Anhebung die betrieblichen Sachkosten (insbesondere die steigenden Energiepreise), eine leistungsgerechte Bezahlung und die Vergütung der Vor- und Nachbereitungszeit.
Antwort Hansestadt Lüneburg:
Der Umfang der Erhöhung der Pauschale für den Sachaufwand beruht auf den Erläuterungen des Forderungspapiers der Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen (BvK) e.V. und der Regionalgruppe Lüneburg der BvK e.V. vom Januar 2022. In diesem Papier fordert der BvK auf nachvollziehbarer Grundlage eine sofortige Erhöhung der Sachkostenpauschale um 15 Cent und ab 2023 eine Anpassung der Sachkosten nach Verbraucherindex jeweils zum 01.08. eines jeden Jahres. Um auch an dieser Stelle keine dynamische Anpassung vorzusehen, die im konkreten Fall nicht bedarfsgerecht sein könnte, haben Hansestadt und Landkreis sich von vornherein für eine etwas höhere Anpassung als ad hoc gefordert entschieden, der weitere Anpassungen dann folgen sollen, wenn sie erforderlich sind. Nicht korrekt ist allerdings die Annahme, dass die Anhebung der Pauschale für den Sachaufwand die Faktoren "leistungsgerechte Bezahlung" und "Vergütung der Vor- und Nachbereitungszeit" umfasst. Beides wird über die Förderleistung abgegolten, die gemeinsam mit der Pauschale für den Sachaufwand die vollständigen Entgeltsätze gemäß der Tabelle in der Satzung bilden. Diese Splittung entspricht den gesetzlichen Vorgaben nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Die Förderleistung wird unabhängig von der Sachpauschale ebenfalls angehoben und enthält gemäß dem neuen Satzungsentwurf nun in allen Entgeltstufen pauschal 20 Cent als Vergütung der Vor- und Nachbereitungszeit.
Frage:
Wie viele potentielle neue Tageseltern haben dieses Jahr an der Grundqualifikation, die durch die Fachberatung Kindertagespflege Lüneburg angeboten wird, teilgenommen?
Antwort Hansestadt Lüneburg:
2022 fand bislang noch keine Grundqualifikation statt, da - wohl auch coronabedingt - nicht genug qualifizierte Anmeldungen dafür vorlagen. Die nächste Grundqualifikation findet im Herbst statt, für diese liegen aktuell 8 Anmeldungen vor. Da auch in anderen angrenzenden Landkreisen Qualifikationsangebote mangels Teilnehmenden entfallen sind, streben Hansestadt und Landkreis Lüneburg mit diesen eine Kooperation an um zu gewährleisten, dass ggfs. durch das "Ballen" von Anmeldungen geplante Qualifizierungen künftig in jedem Fall stattfinden können.
Frage:
Wo finden die genannten Fortbildungen statt, und sind genügend Plätze vorhanden, um insbesondere den nunmehr vorgesehenen Mehrbedarf an UE zu decken?
Antwort Hansestadt Lüneburg:
Zuletzt fanden die Fortbildungsangebote der Fachberatung primär am Standort Melbeck statt, auf den wegen eines Wasserschadens in den Lüneburger Räumlichkeiten ausgewichen worden musste. Die genaue Ausgestaltung der Fortbildungsangebote ist gegenwärtig noch Gegenstand intensiver Gespräche zwischen Hansestadt und Landkreis Lüneburg und der Fachberatung des Ev.-lutherischen Kindertagesstättenverbands. Die Fachberatung hat signalisiert, dass sie ausreichend Kapazitäten anbieten bzw. schaffen kann, um den Mehrbedarf an Fortbildungseinheiten abzudecken. Auch angemessene Formen von Online-Fortbildungen sind vorstellbar. Die neuen Formen anerkannter Fortbildungen, die vorsehen, dass Kindertagespflegepersonen u.a. auch in ihren Räumlichkeiten aufgesucht und individuell begleitet und gefördert werden, würden ebenfalls den Umfang des Mehrbedarfs an "klassischen" Angebotsformen mindern. Voraussetzung für all das ist eine Aktualisierung des bestehenden Kooperationsvertrags und angemessene Mehrinvestitionen seitens Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg.
Frage:
Werden Fahrkosten zu den Fortbildungen erstattet?
Antwort Hansestadt Lüneburg:
Nein. Die Hansestadt Lüneburg weist darauf hin, dass diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Unabhängig davon werden Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg mit der Fachberatung erörtern, ob bzw. in welchem Umfang der Ausbildungs-Standort Melbeck im Rahmen der verpflichtenden Fortbildungsangebote weiterhin genutzt werden wird oder muss. Ein zentraler gelegener Ausbildungsstandort wären auf jeden Fall vorzuziehen.
Ein Teil der verpflichtenden Fortbildungen wird außerdem in neuen Angebotsformen stattfinden, die vorsehen, dass Kindertagespflegepersonen u.a. auch in ihren Räumlichkeiten aufgesucht und individuell begleitet und gefördert werden. In diesen Fällen entstehen dann grundsätzlich keine Fahrtkosten.
Frage:
Ist das kostenfreie Fortbildungsangebot nur auf das Angebot der Fachberatung beschränkt?
Antwort Hansestadt Lüneburg:
Ja, zumindest die Fortbildungsangebote mit verpflichtendem Charakter werden nur seitens der Fachberatung kostenfrei angeboten. Dies ist für Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg die sinnvollste Lösung, um Wirtschaftlichkeit und Qualität dieser Angebote zu steuern und zu gewährleisten, dass sie auch den Förderkriterien des Landes Niedersachsen entsprechen. Unabhängig davon steht es Kindertagespflegepersonen natürlich frei, Fortbildungsangebote anderer Bildungsträger zu nutzen. Eine Kostenerstattung seitens der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg ist allerdings in diesem Fall nicht vorgesehen. Nicht alle Fortbildungsangebote abseits der Fachberatung sind übrigens kostenpflichtig: Der BvK und der Tageselternverein Lüneburg bieten ihren Mitgliedern grundsätzlich regelmäßig kostenfreie Fortbildungen an. Grundsätzlich ist auch denkbar, dass Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg eigene Ressourcen nutzen, um beispielsweise Fachtage anzubieten, bei denen den Teilnehmenden, wenn überhaupt, ein nur sehr geringer Kostenaufwand entstehen würde.
Frau Fischer möchte ergänzend zur Frage 2 der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg wissen, ob alle zur Qualifikation angemeldeten Personen weiblich sind.
Herr Michel erläutert, dass die drei Personen, die sich bereits im Frühjahr 2022 zur Qualifikation angemeldet haben, alle weiblich waren. Zwischenzeitlich liegen acht Anmeldungen vor, inwieweit von den fünf weiteren Anmeldungen männliche Personen in welcher Anzahl darunter sind, ist nicht bekannt. Das Interesse von männlichen Personen ist eher gering, das Familienbüro möchte daher mehr Werbung für das Berufsfeld zu machen.
Frau Fischer fragt, ob explizit Tagesväter angeworben werden?
Herr Michel verneint dies. Die Anwerbung von Interessierten durch die Fachberatung der Kindertagespflege ist nicht zielgerichtet auf ein spezielles Geschlecht ausgerichtet.
Frau Bauseneick ergänzt erklärend, dass sich die Frage 4 der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg in Bezug auf die Fahrtkosten zu den Fortbildungen darauf bezieht, falls Fortbildungen in weiterer Entfernung, z.B. in Uelzen, besucht werden.
Die CDU Stadtratsfraktion Lüneburg bittet darum, dass über die Punkte ihres Änderungsantrages vom 31.05.2022, der als Anlage zu TOP 7 dem Protokoll beigefügt ist, einzeln abgestimmt wird.
Herr Meyn bittet darum, dass die Verwaltung der Hansestadt Lüneburg vor Abstimmung des Änderungsantrages der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg ihre Sicht der Dinge schildert.
Herr Michel als Vertreter der Verwaltung nimmt zum Änderungsantrages der CDU wie folgt Stellung:
Antragspunkt 1:
Um die Attraktivität für die Fortbildungen hochzuhalten und den Berufszweig zu stärken sind zumindest 2 Fehltage zu gewähren.
Stellungnahme Hansestadt Lüneburg:
Die Hansestadt weist zunächst darauf hin, dass, anders als im Antrag vermerkt, nicht 5 UE an jährlichem Fortbildungsumfang verpflichtend waren, sondern 20 UE innerhalb von zwei Jahren (also jährlich durchschnittlich 10 UE).
Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg gehen davon aus, dass jeder weitere Fehltag die Attraktivität der Kindertagespflege als Kindertagesbetreuungsangebot in den Augen von Erziehungsberechtigten mindert. Schon aktuell bevorzugen viele Erziehungsberechtigte einen Platz in einer Krippeneinrichtung, weil der Umfang an betreuungsfreien Tagen in der Kindertagespflege schon grundsätzlich vergleichsweise hoch ist und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dadurch beeinträchtigt werden kann.
Die Hansestadt Lüneburg weist außerdem darauf hin, dass anders als bisher ein beträchtlicher Anteil der verpflichtenden Fortbildungsangebote praxisbegleitend umgesetzt wird, also individuell bei den Tagespflegepersonen selbst stattfindet, womit der konkrete Aufwand im Vergleich zu "klassischen" Fortbildungsangeboten sinkt und der konkrete individuelle Nutzen aus Sicht der Hansestadt Lüneburg steigt.
Antragspunkt 2:
Eine Anpassung der Geldleistungen (§ 9) sollte jedes Jahr erfolgen.
Stellungnahme Hansestadt Lüneburg:
Die Hansestadt Lüneburg spricht sich gegen eine automatische jährliche Anpassung von Sachkostenpauschale und Förderleistung aus, sofern dies der Kern dieses Antragspunktes ist. Zuletzt wurden die Sätze im Abstand von jeweils vier Jahren angepasst (zuletzt 2014 und 2018), was aus Sicht der Hansestadt Lüneburg auch ausreichend war. Eine automatische Anpassung in festen Zeitabständen wäre ggfs. weniger bedarfsgerecht als regelmäßige individuelle Anpassungen in individuellen zeitlichen Abständen, die auf konkrete Kostenentwicklungen reagieren. Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg sind zu entsprechenden Anpassungen auch in kürzeren Abständen bereit, raten aber aus den genannten Gründen von einer festgeschrieben dynamischen Anpassung ab. Diese würde obendrein auch zwingend mit einem hohen Verwaltungsaufwand einhergehen.
Antragspunkt 3:
Die Förderung ohne Bedarfsprüfung (§ 8) wird von 30 h auf 40 h angehoben, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu fördern und die Verfahren zu vereinfachen.
Stellungnahme Hansestadt Lüneburg:
Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg haben in ihren letzten Satzungsänderungen den Umfang eines nachzuweisenden Bedarfs bereits von über 20 Wochenstunden auf über 30 Wochenstunden angehoben. Gemäß NKiTaG umfasst der Rechtsanspruch auf Betreuung von Kindern im Krippenalter eine Wochenbetreuungszeit von 20 Stunden, während das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Urteil zum NKiTaG 30 Stunden auch hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie als angemessen erachtet. Damit entspricht der Betreuungsumfang, der ohne Prüfung gefördert wird, in jeder Hinsicht dem angemessenen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung, der auch bei der Betreuung in einer Krippeneinrichtung zu erfüllen ist.
Begründete Einzelfallentscheidungen, einen höheren Betreuungsumfang zu fördern, sind nicht nur generell möglich, sie werden im Regelfall auch zu Gunsten der Antragssteller getroffen, insbesondere dann, wenn es nachweislich um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Im Januar 2022 waren es von 239 Förderungen 87 Betreuungsverhältnisse, die mit mehr als 30 Stunden gefördert werden. Aktuell gibt es hingegen nur 10 Fälle, in denen die Förderung nach Prüfung abgelehnt wurde und die Erziehungsberechtigten den nicht geförderten Anteil an den Betreuungskosten selbst zahlen. Gemäß den Angaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe hätten diese Erziehungsberechtigten den Platz bei der jeweiligen Tagesmutter nicht erhalten, wenn sie einen Betreuungsumfang von nur 30 Stunden in Anspruch genommen hätten. Bei diesen Anfragen ging es also nicht primär um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Der Verfahrensaufwand, solch eine Einzelfallentscheidung zu beantragen und im Falle eines berufsbedingten Mehrbedarfs an Betreuung entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen vorzulegen, ist aus Sicht der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg überschau- und zumutbar.
Gleichzeitig ist ein Betreuungsumfang von mehr als 30 Wochenstunden für Kinder unter drei Jahren so erheblich, dass sich Hansestadt und Landkreis Lüneburg als örtliche Jugendhilfeträger in der Pflicht sehen, die Notwendigkeit desselben zu prüfen, um auch das individuelle Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen.
Darin wurden Hansestadt Lüneburg und Landkreis Lüneburg auch gerichtlich bestätigt: Im Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg 4 A 26/18 vom 29.05.2020 hat jenes festgestellt, dass die Forderung eines örtlichen Jugendhilfeträgers, in diesem Fall der Hansestadt Lüneburg, den individuellen Bedarf nachzuweisen, wenn er gemäß Antrag einen per Satzung festgelegten Umfang überschreitet, rechtens ist. Sie widerspricht gemäß dem Urteil weder der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum individuellen Bedarf. In seiner Urteilsbegründung nimmt das Verwaltungsgericht Lüneburg Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 (BVerwG 5 C 15.17), auf die das Papier des BvK e.V. als Grundlage für seine Forderung verweist, und erklärt: „Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, dass der individuelle Bedarf gänzlich unabhängig von objektiven Kriterien allein nach Wünschen der Eltern zu bestimmen und eine Satzungsregelung, wonach ein über 20 Wochenstunden hinausgehender Bedarf nachzuweisen ist, unzulässig ist.“
Frau Schäfer schließt sich in vielen Teilen der Verwaltung an. Eine jährliche Anpassung der Geldleistungen wird nicht gewünscht, diese sollte jedoch individuell bei Bedarf überprüfbar sein.
Herr Michel erläutert, dass keine jährliche dynamische Anpassung der Geldleistung vorgesehen ist, um ggf. Nachteile für die Tagespflegepersonen zu vermeiden, die Prüfung der Anpassung der Geldleistungen soll individuell und bedarfsgerecht erfolgen.
Frau Bauseneick fügt an, dass es den Berufszweig interessanter macht, wenn den Tagespflegepersonen mehr Fehltage zustehen. Ein guter Kompromiss wäre, zwei Fehltage mehr, statt nur einem Fehltag mehr zu gewähren. Den Änderungsantrag zum Antragspunkt zwei ändert sie insoweit ab, dass in der Satzung festgeschrieben wird, dass eine jährliche Überprüfung der Geldleistung erfolgt, dies würde eine bessere Planung der Tagespflegeeltern sicherstellen. Den Änderungsantrag zum Antragspunkt drei ändert sie insoweit ab, dass die Förderung ohne Bedarfsprüfung von 30 Stunden auf 35 Stunden angehoben wird. Dies würde eine Option für die Eltern bieten, auch wenn diese nicht genutzt wird.
Herr Meyn weist darauf hin, dass die Satzung in der heutigen Sitzung des Jugendhilfeausschusses beschlossen werden muss. Aufgrund der aktuellen Inflation unterstützt er den Antragspunkt zwei der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg und das dieser verbindlich in der Satzung festgeschrieben wird. Im Weiteren wird der Vorlage der Verwaltung von seiner Seite aus zugestimmt.
Frau Schäfer erklärt, dass die Ausführungen der Verwaltung schlüssig sind und ein zusätzlicher Fehltag ausreichend ist. Sie spricht sich für die jährliche Überprüfung der Geldleistung aus, aber nicht für eine automatische jährliche Anpassung. Die Erhöhung der Förderung ohne Bedarfsprüfung von 30 Stunden auf 40 Stunden bzw. 35 Stunden lehnt sie ab, da diese eine erhebliche Erhöhung der Betreuungszeit der Kinder mit sich ziehen würde.
Frau Bauer erläutert ergänzend, dass die zur Abstimmung stehende Satzung in enger Zusammenarbeit mit dem Landkreis Lüneburg erstellt und abgestimmt wurde. Sofern in der heutigen Sitzung des Jugendhilfeausschusses Änderungen beschlossen werden, müssen diese zunächst mit dem Landkreis Lüneburg abgestimmt werden. Die Beratung und Beschlussfassung der Satzung des Landkreises Lüneburg ist für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 07. Juni 2022 vorgesehen. Ein Beschluss der Satzung wäre dann zum 01. August 2022 nicht sichergestellt. Des Weiteren erklärt sie, dass sich die Tagespflege bei Erhöhung der Fehltage um mehr als einen Tag für die Eltern als unattraktiv auswirke, da sie mehr Zeiten durch eigen organisierte Betreuung abdecken müssen. Der Wunsch, die Geldleistung jährlich anzupassen ist, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Inflation, verständlich. Dieser würde jedoch einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand mit sich ziehen, da dann unter anderem die Satzung jährlich angepasst werden muss. Eine Prüfung alle zwei Jahre wäre gut umsetzbar, das Ergebnis der Prüfung wird dann jeweils dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt.
Frau Schäfer begrüßt den Vorschlag von Frau Bauer und möchte wissen, was passiert, wenn der Kreistag in seiner Sitzung am 07. Juni 2022 Änderungen im Satzungsentwurf beschließt.
Frau Bauer erläutert, dass die Beratungen und Abstimmungen zur Satzung mit dem Landkreis Lüneburg dann erneut aufgenommen werden müssten.
Herr Meyn ergänzt, dass der Änderungsantrag der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg über relevante Punkte verfügt, dieser aber von seiner Seite aus abgelehnt wird, da heute zwingend über die Vorlage zur neuen Satzung in der vorliegenden Fassung abgestimmt werden muss, um das Inkrafttreten ab 01. August 2022 sicherzustellen. In Zukunft muss das Thema der jährlichen Anpassung der Geldleistung aufgegriffen werden.
Frau Bauseneick bestätigt die Ausführungen von Herrn Meyn und zieht den Antrag der CDU Stadtratsfraktion Lüneburg vom 31. Mai 2022 vollständig zurück. Die beantragten Punkte sind jedoch bei künftigen Verhandlungen zur Satzung zu berücksichtigen.
Frau Bauer sagt zu, dass die jährliche Kostenentwicklung geprüft und dem Jugendhilfeausschuss vorgestellt wird. Anpassungen werden dann im Jugendhilfeausschuss beraten.
Frau Henze stellt den Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Stadtgebiet Lüneburg in der vorgelegten Fassung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Ohne Gegenstimmen und Enthaltungen einstimmig beschlossen.
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