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Auszug - Antrag " Vorbehaltsbeschluss und Ausübung eines Vorkaufsrechts" (Antrag der DIE LINKE. Fraktion vom 09.05.2019, eingegangen am 09.05.2019 um 11:26 Uhr)  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 7.1
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 21.05.2019    
Zeit: 18:05 - 21:30 Anlass: Sitzung
Raum: IGS Kreideberg Aula
Ort: Thorner Str. 14, 21339 Lüneburg
VO/8401/19 Antrag " Vorbehaltsbeschluss und Ausübung eines Vorkaufsrechts" (Antrag der DIE LINKE. Fraktion vom 09.05.2019, eingegangen am 09.05.2019 um 11:26 Uhr)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag
Verfasser:Frau Klimmek
Federführend:01 - Büro der Oberbürgermeisterin Bearbeiter/-in: Klimmek, Annika
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Beratungsinhalt:

 

Oberbürgermeister MÄDGE beantragt gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 NKomVG die Verlängerung der Sitzung und damit die Behandlung des vorliegenden TOP 7.1, da dieser an eine bald ablaufende Frist geknüpft sei. Zwar wurde im Verwaltungsausschuss entschieden, dass keine Zuständigkeit des Rates bestehe, nichtsdestotrotz wolle er es dem Antragssteller ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen.

Dem Antrag wird mehrheitlich bei 20 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen und vier Enthaltungen zugestimmt.

 

Beigeordneter PAULY erklärt, dass man die Ratszuständigkeit an sich ziehen wolle. Dies sei per Vorbehaltsbeschluss möglich. Laut Kommentarliteratur nne die Vertretung die Vorlage, trotz Behandlung im Hauptausschuss, noch an sich ziehen, da das Vorbehaltsrecht vorrangig sei. Ebenso könne man auch Geschäfte der laufenden Verwaltung an sich ziehen und zwar solange bis es an die Hauptpost gegeben worden sei.

Hinsichtlich der von der Verwaltung argumentierten Bagatellgrenze von 52.000 €, unter der es keine Ratszuständigkeit gebe, erklärt er, dass er diese als Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögenswert des Gegenstandes und dessen Verkaufswert sehe. Dies sei im vorliegenden Falle über der Bagatellgrenze liegend und daher Zuständigkeit des Rates.

Inhaltlich handele es sich um ein sehr gut liegendes Gebäude, welches die  Wohnraumproblematik mittelbar oder unmittelbar verändern könne. Die Lösung sei nämlich keine große Wohneinheit, sondern ein kleinteiliges und diverses Vorgehen.

 

Rechtsamtsleiter SORGER zitiert die ersten drei Sätze der Kommentierung zu § 58 Rdnr. 57 NKomVG (4. Auflage, Blum/Häusler/Meyer). Danach sei eine Heranziehung durch den Rat ausgeschlossen (s. Anlage).

Die genannte Wertgrenze beziehe sich nicht auf den speziellen Fall des Vorkaufsrechtes, sondern sei eine allgemeine Wertgrenze der Verwaltung.

 

Stadtbaurätin GUNDERMANN gibt einen Sachstand zum baurechtlichen Zustand des Gebäudes sowie eine Einschätzung zur Eignung für Verwaltungszwecke.


Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg nimmt den Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 08.05.2019 mehrheitlich bei vier Gegenstimmen der DIE LINKE.-Fraktion sowie neun Enthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zustimmend zur Kenntnis.

 


Abstimmungsergebnis:

 

   Ja-Stimmen: 22

Nein-Stimmen: 4

  Enthaltungen: 9

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auszug aus Blum/Häusler/Meyer zu § 58 NKomVG (197 KB)