Bürgerinformationssystem
Beratungsinhalt:
Erste Stadträtin Lukoschek erläutert, dass seit dem Jahr 2005 zwei getrennte Gebührenkalkulationen für die Abwassergebühr erstellt werden. Die Gebühren wurden wenn die Möglichkeit bestand immer gesenkt. Entstandene Gebührenüberschüsse wurden zurückgeführt. Mittlerweile sind bei der Schmutzwasserbeseitigung Kostensteigerungen zu verzeichnen, die Gebührenerhöhungen zur Folge haben. Exemplarisch sind die gestiegenen Kosten für die Klärschlammverwertung sowie höhere Personal- und Sachkosten zu nennen. Die Verwaltung schlägt nun vor eine Erhöhung in zwei Schritten vorzunehmen. Die erarbeitete Vorlage sorgt für Transparenz und Planbarkeit für den Bürger.
Beigeordneter Pauly fragt, ob die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung unabhängig von den Möglichkeiten der Versickerung vor Ort erhoben wird.
Herr Jens Sporleder antwortet, dass nur für die versiegelte Fläche, dessen Niederschlagswasser auch tatsächlich in das Kanalnetz eingeleitet wird, Gebühren erhoben werden. Wenn keine Einleitung erfolgt, entstehen somit auch keine Gebühren.
Beigeordneter Pauly erfragt, aus welchen Gründen diese maßgebliche Steigerung der Schmutzwasserbeseitigungsgebühr notwendig wird.
Herr Sporleder erläutert, dass über die Jahre eine moderate Anpassung erfolgt ist und der aus der beigefügten Kalkulation ersichtliche negative Vortrag Stück für Stück abgebaut werden muss. Dieser beträgt rund 3 Mio. €.
Beigeordneter Pauly möchte wissen, weshalb die Gebührenerhöhung notwendig wird, obwohl die jahresbezogenen Ergebnisse der Jahre 2017 und 2018 positiv ausfallen.
Herr Sporleder sagt, dass für 2017 und 2018 marginale Überschüsse prognostiziert werden, wenn man die jahresbezogenen Ergebnisse isoliert betrachtet, die Unterdeckung der Vorjahre jedoch einbezogen werden muss. So würde ohne Anpassung bereits 2019 eine Unterdeckung von rund 270 T€ erwartet.
Ratsfrau Schmidt stellt fest, dass die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2005 noch 0,44 €/qm betrug und bis heute auf 0,39 €/qm gesenkt wurde. Unter dem Gesichtspunkt des Klimawandels sollte mehr entsiegelte Fläche geschaffen werden. Die Gebühr sollte, wenn möglich als Steuerungsinstrument genutzt werden.
Erste Stadträtin Lukoschek antwortet, dass die Gebühren nicht unter dem Aspekt des Anreizeffektes kalkuliert werden. Es handelt sich um eine Kostenbeteiligung des Bürgers für die tatsächliche Benutzung. Bei der Erhebung der Hundesteuer sei dies beispielsweise anders. Eine solche Regulierung bei der Erhebung von Gebühren ist nicht zulässig.
Herr Sporleder ergänzt, dass das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) derartige Steuerungsmöglichkeiten zum Schutz des Bürgers ausschließt. Es gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip. Der Bürger zahlt nur für eine Leistung, die er in Anspruch nimmt. Gewinnerzielungsabsichten sind nicht zulässig, insbesondere da ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Gebührenüberschüsse müssen nach Feststellung der Kostenüberdeckung innerhalb von drei Jahren zurückgeführt werden.
Ratsfrau Schmidt erfragt, in welchem Fall die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen würden.
Herr Sporleder antwortet, dass aufgrund des hohen Fixkostenanteils bei weniger Nutzern die Gebühren steigen könnten (Fixkostendegression).
Ratsherr Soldan sagt der wirtschaftliche Anreiz für die von Ratsfrau Schmidt angesprochenen Entsiegelung sei gering, da die Gebühreneinsparung sehr gering ist. Die Gebührenanpassung bei der Schmutzwasserentsorgung ist aufgrund der negativen Vorträge erforderlich, sonst würden künftige Gebührenerhöhungen höher ausfallen. Zudem erfragt er, ob die Kosten für die Kanalunterhaltung in die Gebühr einfließen.
Herr Sporleder bejaht dies. Die Randgemeinden erstatten diese Kosten anteilig, sodass sich diese als Erlöse gebührenmindernd auswirken. Der größte Anteil verbleibt jedoch bei der Hansestadt Lüneburg.
Ratsherr Goralczyk fragt, ob für die Sanierung der Kanäle im Rahmen der Gebühr eine Rücklage gebildet wird und ob das Einsparen von Frischwasser Auswirkungen auf die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr hat.
Herr Sporleder antwortet, dass dies im Rahmen der Gebühr nicht zulässig ist. Die Abwasser, Grün und Lüneburger Service GmbH bildet eine Rücklage. Wenn beispielswiese die Nutzungsdauer der Kanäle im Senkungsgebiet reduziert wird, erhöhen sich die Abschreibungen für diese Anlagen. Die höheren Abschreibungen haben Auswirkungen auf den Gebührenbedarf.
Ratsherr Morgenstern sagt man müsse Vertrauen in die Kalkulation der Verwaltung haben und die Gebühren nicht unter dem Aspekt der rein politischen Diskussion betrachten. Das Ziel ist es, die Gebühren für den Bürger so gering wie möglich zu halten, die nun vorzunehmende Erhöhung sei aufgrund der negativen Vorträge jedoch angemessen.
Beigeordneter Pauly fragt, ob es zwingend notwendig ist die negativen Vorträge jetzt abzubauen.
Herr Sporleder antwortet, dass ab 2019 zusätzliche negative Vorträge hinzukommen und ohne Anpassung der Gebühr ein negatives Betriebsergebnis entsteht. Das jahresbezogene Ergebnis für 2018 stellt zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine Prognose dar.
Ratsfrau Schmidt fragt, ob sich für den Bürger bei einer Mischkalkulation reduzierte Kosten ergeben und ob Einsparpotenzial bei der Entwässerung von öffentlichen Flächen (Anlage 1 zur VO/8152/18) besteht.
Herr Sporleder erläutert, dass es sich bei dieser Position um Erlöse handelt, die den Gebührenzahler entlasten. Es handelt sich dabei um versiegelte Flächen wie beispielsweise Straßen, für deren Entwässerung die Hansestadt Lüneburg aufkommt. Da es sich um zwei getrennte öffentliche Einrichtungen handelt und sich die Kostenstruktur um mehr als 12% unterscheidet, ist eine Mischkalkulation nicht zulässig.
Ratsherr Schultz sagt die Gebühren wurden in der Vergangenheit durch den Nachweis der versiegelten Flächen in einem gerechten Maß eingefordert. Hinter den Gebühren steht eine solide Kalkulation, die Stellschrauben der Politik sind begrenzt.
Ratsherr Morgenstern hebt hervor, dass der Verzicht auf eine Gebührenerhöhung in 2019 / 2020 zu einem späteren Zeitpunkt zu einer deutlich höheren Anhebung führen würde.
Ratsherr Minks sagt der Vergleich mit anderen Kommunen zeigt, dass die Gebühren in Lüneburg angemessen sind. Er fragt, ob es ein bundesweites Ranking der erhobenen Gebühren gibt.
Herr Sporleder antwortet, dass ein solches bundesweites Ranking nicht bekannt ist.
Erste Stadträtin Lukoschek hebt hervor, dass die Vergleichbarkeit der Gebühren ohnehin schwierig ist, da die Länge des Kanalnetzes, die Anzahl der Kläranlagen und weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. Haushaltsrechtlich ist zu sagen, dass die Kommunalaufsicht auch die Kostendeckung der erhobenen Gebühren betrachtet.
Beschluss:
Der Ausschuss für Wirtschaft und städtische Beteiligungen empfiehlt dem Rat der Hansestadt Lüneburg bei einer Gegenstimme des Beigeordneten Pauly und einer Enthaltung von Ratsfrau Schmidt:
Die Betriebsabrechnung 2017 der Abwasserbeseitigung wird zur Kenntnis genommen.
Der Gebührenbedarfsberechnung der Schmutzwasserbeseitigung für 2019-2020 inklusive der Gebührenanpassungen der Schmutzwasserbeseitigungsgebühr um +0,15 €/m³ zum 01.01.2019 und um weitere +0,20 €/m³ zum 01.01.2020 wird zugestimmt.
Der Gebührenbedarfsberechnung der Niederschlagswasserbeseitigung für 2019-2020 wird zugestimmt. Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr bleibt unverändert.
Der in Anlage 5 dargestellten Satzungsänderung zur 22. Änderung der Satzung der Hansestadt Lüneburg über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung (Abgabensatzung der Abwasserbeseitigung) vom 23.02.1984 in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 21.12.2017 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 1 Enthaltungen: 1 |
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