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Auszug - Übernahme eines Teilabschnittes der Landesstraße L 216 in die Straßenbaulast der Hansestadt Lüneburg Versetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze "Hamburger Straße"  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 20
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 30.07.2014    
Zeit: 17:00 - 20:30 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/5796/14 Übernahme eines Teilabschnittes der Landesstraße L 216 in die Straßenbaulast der Hansestadt Lüneburg
Versetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze "Hamburger Straße"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Uta Hesebeck
Federführend:Bereich 72 - Straßen- und Brückenbau, Geodaten Beteiligt:Fachbereich 7 - Tiefbau und Grün
Bearbeiter/-in: Duda, Melissa   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Beigeordneter WEBERSINN fragt, auf Grundlage welcher Studie man auf die Kosten von 2 mal 74.000 € gekommen sei; ob die Kosten für eine vollumfängliche Sanierung der Landstraße ausreiche; welche finanziellen Auswirkungen auf die Anwohner zukommen, falls eine Sanierung erfolge und wann die Sanierung erfolge.

 

Oberbürgermeister MÄDGE antwortet, dass es genaue Definitionen in einem Regelwerk zum Zustand gebe.

Die Übernahme durch die Hansestadt Lüneburg erfolge, damit Hinterhofbebauungen, weitere Zufahrten ohne vorherige Absprachen mit dem Land ermöglicht werden könne.

Es werde zudem nur ein begrenztes Risiko eingegangen, da die Brücke, der Tunnel nicht erworben werden.

Über die Kosten werde Fachbereichsleiterin Frau Hesebeck im folgenden Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung vortragen.

 

 

 

Ratsvorsitzender KOLLE bittet darum, dass gezielte Fragestellungen ein bis zwei Tage vor der Ratssitzung bei der Verwaltung eingereicht werden, damit diese auch beantwortet werden können.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg stimmt mehrheitlich bei 8 Gegenstimmen der CDU-Fraktion der Versetzung der Ortdurchfahrtsgrenze Hamburger Straße zu und beauftragt die Verwaltung die entsprechende Vereinbarung mit der NLStbV zu schließen.

 

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