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Auszug - Widmung und Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 06.02.2014    
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/5540/14 Widmung und Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:06 - Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Ratsfrau SCHELLMANN bittet darum, dass zuvor der Ortsrat Ochtmissen angehört werde.

 

Oberbürgermeister MÄDGE erklärt, dass kein Anhörungsrecht für den Ortsrat diesbezüglich bestehe. Dies sei ein Recht des Straßenbaulastträgers, der die Hansestadt Lüneburg sei.

 

Ratsfrau SCHELLMANN entgegnet, dass keine abschließende Aufzählung im Gesetz erfolgt sei, sondern es sich um Beispiele handle. Da es sich um kein Entscheidungs-, sondern um ein Anhörungsrecht handle, sollten die Interessen des Ortsrates Berücksichtigung finden.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst mehrheitlich bei 2 Gegenstimmen der Gruppe FDP/Rentner und 2 Enthaltungen aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Beschluss:

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gem. § 6 NStrG als Gemeindestraßen gewidmet:

 

Bei den Teichen/              Flurstücke 19/2, 23/5, 23/17, 23/33, 14/23, 14/34 und

Am Wiesenhof              14/38, jeweils Flur 2, Gemarkung Ochtmissen

              Die Widmung für das Flurstück 14/38 wird auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.

 

Dorette – von – Stern – Straße              Flurstück 120/68 tlw., Flur 41, Gemarkung Lüneburg; die Widmung für den von der Grünanlage zum Meisterweg führenden Weg wird auf die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer beschränkt.

 

Zeltberg              Flurstück 71/526, Flur 3, Gemarkung Lüneburg; die Widmung ist auf die Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Anlieger beschränkt.

 

Nachstehend aufgeführte Verkehrsflächen werden gem. § 8 NStrG eingezogen. Die Einziehungsabsicht ist ortsüblich bekannt zu geben. Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde bzw. Einwendungen gegen die Einziehung ausgeräumt wurden.

 

Hinter der Bardowicker Mauer              Flurstück 151/8, Flur 5, Gemarkung Lüneburg

 

Salzstraße              Flurstücke 117/1 und 118/1 tlw., Flur 13, Gemarkung Lüneburg

 

Thorner Straße              Flurstück23/63 tlw., Flur 1, Gemarkung Lüneburg

 

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