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Vorlage - VO/5540/14  

 
 
Betreff: Widmung und Einziehung öffentlicher Verkehrsflächen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:06 - Bauverwaltungsmanagement Bearbeiter/-in: Kamionka, Andrea
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Hansestadt Lüneburg Entscheidung
06.02.2014 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Widmung:

Die im Beschlussvorschlag aufgeführten Straßen und Wege wurden bautechnisch hergestellt und soweit sich die Flächen nicht im Eigentum der Hansestadt Lüneburg befanden auf diese übertragen. Durch die Widmung werden die Verkehrsflächen in die Straßenbaulast der Hansestadt Lüneburg übernommen.

Gem. § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) wird die Widmung vom Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Träger der Straßenbaulast für die auf dem Gebiet der Hansestadt liegenden Verkehrsflächen ist die Hansestadt Lüneburg (§ 48 NStrG).

Eine Mitwirkung des Ortsrates Ochtmissen für die in seiner Gemarkung liegenden Flächen ist nicht erforderlich, da es sich weder um Um- oder Ausbaumaßnahmen noch um Straßenbenennungen handelt.

 

Einziehung:

Gem. § 8 NStrG soll der Träger der Straßenbaulast eine Straße bzw. Verkehrsfläche einziehen, wenn ihre Verkehrsbedeutung entfallen ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung sprechen. Dabei ist die Einziehung als Gegenakt zur Widmung zu verstehen.

Die Absicht der Einziehung einer Straße/Verkehrsfläche ist 3 Monate vor der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann der Beschluss, die Absicht der Einziehung bekannt zu machen, zusammen mit dem Einziehungsbeschluss gefasst werden. Vor Veröffentlichung des Einziehungsbeschlusses sind die Bedenken der Bevölkerung zu berücksichtigen.

 

Hinter der Bardowicker Mauer: Die zur Einziehung vorgeschlagene Fläche ist zum Teil überbaut und hat keine Bedeutung mehr für den Verkehr.

 

Salzstraße: Die Fläche vor dem ehemaligen Naturmuseum ist begrünt und wird in dem markierten Bereich nicht mehr als Verkehrsfläche genutzt.

 

Thorner Straße: Es handelt sich um eine Teilfläche im Eingangsbereich des bestehenden Einkaufsmarktes, der durch geeignete Umbaumaßnahmen seinen Bestand sichern möchte. Dadurch wird das Quartier gestärkt, so dass eine Einziehung städtebaulich begründbar ist. Die Teilfläche wird schon heute nicht als Fußweg, sondern als Zugangsbereich wahrgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:              60,00 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

e)  mögliche Einnahmen:

Anlage/n:

Anlage/n:

Lagepläne

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bei_den_TeichenG (72 KB)      
Anlage 2 2 Dorette_v_Stern_Str (78 KB)      
Anlage 3 3 ZeltbergG (60 KB)      
Anlage 4 4 H_d_Bardowicker_MauerG (62 KB)      
Anlage 5 5 Salzstr (47 KB)      
Anlage 6 6 Thorner_StrT500 (63 KB)      
Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die nachstehend aufgeführten Straßen werden gem. § 6 NStrG als Gemeindestraßen gewidmet:

 

Bei den Teichen/              Flurstücke 19/2, 23/5, 23/17, 23/33, 14/23, 14/34 und

Am Wiesenhof              14/38, jeweils Flur 2, Gemarkung Ochtmissen

              Die Widmung für das Flurstück 14/38 wird auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.

 

Dorette – von – Stern – Straße              Flurstück 120/68 tlw., Flur 41, Gemarkung Lüneburg; die Widmung für den von der Grünanlage zum Meisterweg führenden Weg wird auf die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer beschränkt.

 

Zeltberg              Flurstück 71/526, Flur 3, Gemarkung Lüneburg; die Widmung ist auf die Nutzung durch Fußgänger, Radfahrer und Anlieger beschränkt.

 

Nachstehend aufgeführte Verkehrsflächen werden gem. § 8 NStrG eingezogen. Die Einziehungsabsicht ist ortsüblich bekannt zu geben. Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einziehungsverfügung etwaigen Bedenken der Bevölkerung Rechnung getragen wurde bzw. Einwendungen gegen die Einziehung ausgeräumt wurden.

 

Hinter der Bardowicker Mauer              Flurstück 151/8, Flur 5, Gemarkung Lüneburg

 

Salzstraße              Flurstücke 117/1 und 118/1 tlw., Flur 13, Gemarkung Lüneburg

 

Thorner Straße              Flurstück23/63 tlw., Flur 1, Gemarkung Lüneburg