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Auszug - Einführung einer Wegebahn in Lüneburg a) Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz b) Erstellung einer Stellungnahme für die Landesnahverkehrsgesellschaft  

 
 
Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 10
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 28.11.2013    
Zeit: 17:00 - 20:25 Anlass: Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/5349/13-1 Einführung einer Wegebahn in Lüneburg
a) Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz
b) Erstellung einer Stellungnahme für die Landesnahverkehrsgesellschaft
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Moßmann, MarkusBezüglich:
VO/5349/13
Federführend:DEZERNAT III Beteiligt:Bereich 32 - Ordnung und Verkehr
Bearbeiter/-in: Moßmann, Markus   
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtrat MOßMANN merkt an, dass in der Vorlage im Beschlussvorschlag für den Rat der Satz „Die Verwaltung wird unter Bezugnahme auf die Vorlage 5349/13 beauftragt:“ gestrichen werden müsse.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg beschließt einstimmig unter Bezugnahme auf die Vorlage VO/5349/13 die Verwaltung zu beauftragen:

 

1.              Auf die Anhörung der LNVG eine ablehnende Stellungnahme zu verfassen und zu versenden. Das Genehmigungsverfahren für den Linienverkehr wird als nicht entscheidungsreif angesehen, weil insbesondere der von Herrn Gensch beantragten Streckenführung unter verkehrlichen Aspekten nicht zugestimmt werden kann.

 

2.              Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr zu erteilen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

 

3.              Die sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die evtl. erforderliche Genehmigung nach § 46 StVO eingehend zu prüfen und hierbei die Belange der Hansestadt Lüneburg sowie die eingegangenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere kann für jene Streckenabschnitte keine Genehmigung erteilt werden, die auch beim Linienverkehr nicht genehmigungsfähig sind.

 

(III)