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Auszug - Position der Hansestadt Lüneburg zu Kleinwindkraftanlagen im Stadtgebiet (Anfrage des Landkreises Lüneburg)   

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 16.04.2012    
Zeit: 15:00 - 17:25 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Traubensaal
Ort: Rathaus
VO/4574/12 Position der Hansestadt Lüneburg zu Kleinwindkraftanlagen im Stadtgebiet (Anfrage des Landkreises Lüneburg)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Eberhard, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Stadtbaurätin Gundermann führt einleitend aus, dass sich sowohl die Beratung und Beschlussfassung zu TOP 5 als auch zu TOP 6 auf Windkraftanlagen beziehen. Die Stadt Lüneburg ist im Zuge der Erstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) durch den Landkreis aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben. Aufgefordert ist man hierbei zu beiden aufgeworfenen Fragen Position zu beziehen. Beide Vorlagen beinhalten demzufolge auch mögliche Positionen, die die Stadt Lüneburg beziehen könnte. Darüber hinausgehend werden seitens der Verwaltung Vorschläge zur heutigen Beratung unterbreitet, welche Positionen seitens der Verwaltung vertreten werden sollten.

 

Bereichsleiter Eberhard führt einleitend aus, dass es sich um 2 Fragestellungen handelt, die der Landkreis an die Stadt Lüneburg herangetragen hat.

Es geht hierbei zum Einen um kleine Windkraftanlagen (TOP 5), für die eine Regelung auf der Ebene der jeweiligen Flächennutzungspläne der einzelnen Mitgliedsgemeinden zu treffen sein werden.

Die andere Fragestellung (TOP 6) bezieht sich auf Flächen für raumbedeutsame große Windkraftanlagen, die dann nur noch über das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) darzustellen wären.

Anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage I) wird zunächst die Art von kleinen Windkraftanlagen aufgezeigt, die bereits heute im baulichen Zusammenhang in den B-Plänen und in § 34er-Baugesetzbuch-Bereichen zulässig wären, die als solche als eigenständige bauliche Anlagen bzw. als untergeordnete Anlagen zu bereits bestehenden Gebäuden zu bewerten seien. Anhand der Abbildungen ist ersichtlich, dass solche Art von Windkraftanlagen durchaus unterschiedlich in der Bauart sein können. Die kleinen eigenständigen Windkraftanlagen sind im Außenbereich unter bestimmten Bedingungen zulässig, sofern sie nicht unter die Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf bestimmte Vorrangflächen eingeschränkt werden. Auch solche Anlagen wären dann außerhalb der Vorrangflächen unzulässig. Kleinwindkraftanlagen haben in der Regel eine Höhe von 20 bis 25 m.

Zu diesen Anlagen erwartet der Landkreis eine Stellungnahme der Gemeinden zu den 3 von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweisen der Zulassung. Anhand des in der Beschlussvorlage dargelegten Sachverhaltes werden die einzelnen Varianten vorgestellt und die damit jeweils verbundenen Konsequenzen aufgezeigt.

Schlussfolgernd aus den Konsequenzen spricht sich die Verwaltung dafür aus, dem Vorschlag 2 den Vorrang einzuräumen.

 

Bürgermeister Meihsies hat dem vorgetragenen Sachverhalt und der Aufzeigung der möglichen Varianten mit den jeweils verbundenen Konsequenzen entnommen, dass es sich um keine Verhinderungsplanung handelt, sondern vielmehr, dass eine Kanalisierung im positiven Sinne dergestalt gewollt sei, dass kein Wildwuchs zugelassen werden soll. Auch wird durch eine entsprechende Beschlussfassung eine Planungssicherheit gegeben. Auch dies wird von ihm im Ergebnis positiv gesehen.

 

Beigeordneter Pauly geht davon aus, dass die Anzahl aufzustellender kleiner Windkraftanlagen im Stadtgebiet überschaubar bleiben dürfte. Dies wird für ihn vor allen Dingen eine Frage der Standortfindung sein, wobei es vorrangig auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Betreibens dieser Anlagen hinauslaufen wird. Flächen innerhalb des Stadtgebietes erscheinen nach seiner Ansicht dafür eher ungeeignet.

 

Ratsherr Bruns weist darauf hin, dass es vom Grundsatz her auch politischer Wille sei, Windkraftanlagen, wo es denn möglich erscheint, zuzulassen. Insofern ist es richtig, dass man sich mit der Thematik auseinandersetzt. Vorrangig wird zu prüfen sein, wo geeignete Standorte, die sich für die Betreiber der Anlagen auch rechnen müssen, zu finden sein werden. Auch er geht davon aus, dass Standorte, bei denen die Kriterien Effizienz und Wirtschaftlichkeit für die Betreiber annehmbar sind, eher auf Flächen im Landkreis als innerhalb des Stadtgebietes zu finden sein werden.

 

Ratsherr Manzke bestätigt, dass man im Grundsatz fast einer Meinung sei. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die Ausweisung von Vorrangflächen in der Regel dazu führt, dass die Restflächen für die Anlegung von Windparks ausgeschlossen werden. Aus der Erfahrung seines eigenen Betriebsgeländes in der Samtgemeinde Ostheide heraus sprechend, vertritt er die Ansicht, dass auch Gewerbe- und Industrieflächen durchaus sich als Standort für Windkraftanlagen eignen und bei der Abgabe von Stellungnahmen ggf. darüber nachgedacht werden sollte, dass im Bedarfsfall Öffnungsklauseln sich vorbehalten werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dieses zulassen. Er denkt hierbei vorrangig an Industrie- und Gewerbegebiete, Deponien,  evtl. aber auch an Forschungsprojekte der Universität.

Eine solche Öffnungsklausel wäre aus seiner Sicht wünschenswert.

 

Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass man hier zu diesem TOP nur über Kleinwindkraftanlagen spricht und nicht über die raumbedeutsamen großen Windanlagen. Die Beratung und Beschlussfassung hierüber wird in TOP 6, der sich an diese Beratung anschließt, zu führen sein.

 

Stadtbaurätin Gundermann weist darauf hin, dass das jetzige Verfahren nicht abschließend für die nächsten Jahrzehnte sei, sondern dass es durchaus denkbar ist, dass durch technischen Fortschritt bedingt oder durch Wandlung der Nutzung von Gebieten eine Anpassung an die Gegebenheiten vorzunehmen sein wird.

 

Ratsherr Manzke merkt hierzu an, dass es aus Erfahrung davon auszugehen sein wird, dass raumbedeutsame Themen nur etwa alle 10 Jahre angepasst werden.

 

Ratsherr Heilmann würde eher die Variante 3 bevorzugen, weil man dann entsprechende Regelungen in jeweiligen B-Plan-Verfahren aufnehmen und festlegen könnte.

 

Bereichsleiter Eberhard entgegnet hierauf, dass die Thematik komplett auf die Ebene des Flächennutzungsplanes gehoben und dort geregelt werden soll. Dies jedoch setzt voraus, dass wir im Vorfeld Flächen benennen und festlegen dergestalt, dass entsprechende Anlagen außerhalb dieser Flächen unzulässig sein werden.

Das Thema in B-Plan-Gebieten wie Gewerbegebieten oder sonstigen Bereichen anzugehen, wäre eine völlig andere Sache. Dies könnte man bei Bedarf zusätzlich vorsehen. Über einen B-Plan wäre beispielsweise regelbar, Windkraftanlagen in Gewerbegebieten zuzulassen.

Gewollt ist, dass für den Außenbereich außerhalb von B-Plänen und außerhalb von Flächen mit baulichem Zusammenhang Regeln verfasst werden, unter welchen Bedingungen dort zukünftig Windkraftanlagen zulässig sein sollen.

 

Beigeordneter Dörbaum weist darauf hin, dass anders als in dem von Ratsherrn Manzke angeführten Beispiel der Samtgemeinde Ostheide hier die Hansestadt Lüneburg auch weiterhin Genehmigungsbehörde bei den kleinen Windkraftanlagen bleiben wird. Hier wird kein Handlungsspielraum und keine Entscheidungskompetenz an andere übertragen. Bei der Variante 3 würde dies so nicht mehr der Fall sein.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Beigeordneter Dörbaum fasst als Beratungsergebnis zusammen, dass sich die Ausschussmitglieder dafür aussprechen, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung dahingehend zu folgen, dass, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, die Option 2 vorgeschlagen werden soll.

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung fasst einen der Beschlussempfehlung der Verwaltung folgenden mehrheitlichen Beschluss bei 1 Enthaltung (Ratsherr Heilmann ) mit der Ergänzung, dass der Option 2 wie von der Verwaltung vorgeschlagen, gefolgt werden und diese dem Landkreis aufgegeben werden soll.

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TOP 5_Kleinwindkraftanlagen (306 KB)