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Sachverhalt:
Derzeit werden unter dem Begriff "Kleinwindkraftanlagen" 2 in ihrer Wirkung und baurechtlichen Relevanz völlig unterschiedliche Anlagentypen verstanden:
1. An- bzw. Aufbauten an bestehenden Gebäuden als Gebäudeteil oder Nebenanlage mit geringer Höhe. Diese Anlagen sind baurechtlich vergleichbar mit Antennen, Lüftungsanlagen oder Solarenergieanlagen. In § 69 NBauO werden sie nicht explizit erwähnt, von einer Genehmigungsfreiheit ist jedoch auszugehen, soweit sie keine eigenständigen bauliche Anlagen darstellen. Eine Regelung zu diesen Anlagen wird derzeit nicht angestrebt.
2. Eigenständige bauliche Anlagen bis zu einer konkret festzulegenden Höhe, die noch als gering angesehen werden kann. Als Höhenbegrenzung dafür werden derzeit 20 bis 30 Meter diskutiert. In Schleswig-Holstein ist z. B. durch einen Erlass des Innenministeriums geregelt, dass Kleinwindkraftanlagen bis zu 30 m Gesamthöhe vereinfacht zugelassen werden können.
Auch der Landkreis Lüneburg strebt eine einheitliche Regelung für die Zulassung von kleinen eigenständigen Windenergieanlagen (WEA) bis zu einer noch festzulegenden Höhenbegrenzung in den kreisangehörigen Gemeinden an.
Zu diesen Anlagen erwartet der Landkreis eine Stellungnahme der Gemeinden zu den 3 von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweisen der Zulassung:
Die einzelnen Optionen hätten folgende Konsequenzen:
Die Verwaltung spricht sich für den Vorschlag 2 aus: Für die Zulassung von kleinen Windenergieanlagen und deren Ausschluss auf nicht geeigneten Flächen bietet die Darstellung von entsprechenden Vorrangflächen eine gut anwendbare Grundlage.
Da die Nachfrage nach kleinen WEA vor allem in Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben zunimmt und alle Formen regenerativer Energiegewinnung zu unterstützen sind, sollten Flächen dafür auch im Stadtgebiet angeboten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle öffentlichen und privaten Belange, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, frühzeitig in einen Entscheidungsprozess einbezogen werden. Mit einem Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan können alle Belange abgewogen und geeignete Vorrangflächen bestimmt werden. Weitergehende Anforderungen, wie insbesondere die Höhenbegrenzung und differenzierte Abstandsregelungen, können in Verbindung damit festgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten (in €) a) für die Erarbeitung der Vorlage: 100 € aa) Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc. b) für die Umsetzung der Maßnahmen: c) an Folgekosten: d) Haushaltsrechtlich gesichert: Ja Nein Teilhaushalt / Kostenstelle: Produkt / Kostenträger: Haushaltsjahr:
e) mögliche Einnahmen: Beschlussvorschlag:
Die Hansestadt Lüneburg empfiehlt dem Landkreis, eine Änderung der Flächennutzungspläne der kreisangehörigen Gemeinden anzuregen. Ziel ist die Darstellung von Vorrangflächen für kleine Windenenergieanlagen bis zu einer noch zu bestimmenden Gesamthöhe.
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