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Vorlage - VO/4574/12  

 
 
Betreff: Position der Hansestadt Lüneburg zu Kleinwindkraftanlagen im Stadtgebiet (Anfrage des Landkreises Lüneburg)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Bereich 61 - Stadtplanung Bearbeiter/-in: Eberhard, Matthias
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung Entscheidung
16.04.2012 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauen und Stadtentwicklung ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Derzeit werden unter dem Begriff "Kleinwindkraftanlagen" 2 in ihrer Wirkung und baurechtlichen Relevanz völlig unterschiedliche Anlagentypen verstanden:

 

1. An- bzw. Aufbauten an bestehenden Gebäuden als Gebäudeteil oder Nebenanlage mit geringer Höhe.

Diese Anlagen sind baurechtlich vergleichbar mit Antennen, Lüftungsanlagen oder Solarenergieanlagen. In § 69 NBauO werden sie nicht explizit erwähnt, von einer Genehmigungsfreiheit ist jedoch auszugehen, soweit sie keine eigenständigen bauliche Anlagen darstellen.

Eine Regelung zu diesen Anlagen wird derzeit nicht angestrebt.

 

2. Eigenständige bauliche Anlagen bis zu einer konkret festzulegenden Höhe, die noch als gering angesehen werden kann. Als Höhenbegrenzung dafür werden derzeit 20 bis 30 Meter diskutiert. In Schleswig-Holstein ist z. B. durch einen Erlass des Innenministeriums geregelt, dass Kleinwindkraftanlagen bis zu 30 m Gesamthöhe vereinfacht zugelassen werden können.

 

Auch der Landkreis Lüneburg strebt eine einheitliche Regelung für die Zulassung von kleinen eigenständigen Windenergieanlagen (WEA) bis zu einer noch festzulegenden Höhenbegrenzung in den kreisangehörigen Gemeinden an.

 

Zu diesen Anlagen erwartet der Landkreis eine Stellungnahme der Gemeinden zu den 3 von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweisen der Zulassung:

 

  1. Die Gemeinden stellen durch eine entsprechende Änderung ihrer Flächennutzungspläne klar, dass die Vorrangflächen für WEA generell erst ab einer Gesamthöhe von z. B. 25 Metern gelten.
     
  2. Die Gemeinden stellen in ihren Flächennutzungsplänen zusätzliche Vorrangflächen für Klein-WEA mit einer festzulegenden Höhenbegrenzung dar.
     
  3. Der Landkreis verständigt sich mit den Gemeinden über einen Rahmen, in dem für Klein-WEA der derzeit wirksame Ausschluss außerhalb der dargestellten Vorrangflächen nicht angewandt wird.
     

Die einzelnen Optionen hätten folgende Konsequenzen:

 

  1. Wenn die dargestellten Vorrangflächen nur für WEA über z. B. 25 Meter wirksam sind, wären kleinere WEA faktisch im gesamten Außenbereich zulässig. Eine planungsrechtliche Steuerung dieser Anlagen wäre nicht mehr möglich, sie könnten keinem Antragsteller abgelehnt werden. Als letztes und einziges Steuerungsinstrument würden nur noch die Abstandsvorschriften der NBauO eine Einschränkung der Standorte und Größen der Anlagen ermöglichen. Eine städtebauliche Begründung für eine solche flächenhafte Freigabe, die möglicherweise wichtige Belange nicht in ausreichendem Maße würdigen kann, wäre problematisch.
     
  2. Der Planungsaufwand für die zusätzliche Darstellung von Vorrangflächen für Klein-WEA ist zwar höher als für eine flächenhafte Freigabe. Dafür lassen sich jedoch die Flächen präziser bestimmen, in denen diese Anlagen erwünscht sind und ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Die städtebauliche Begründung dafür ist wesentlich gezielter möglich, da auf die konkrete Situation in einzelnen Vorrangflächen Bezug genommen werden kann.
     
  3. Bei einer informellen Übereinkunft zwischen Landkreis und Gemeinden ist zwar ein Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan nicht erforderlich. Zweifelhaft ist jedoch, ob die untereinander vereinbarten Rahmenbedingungen überall mit gleicher Konsequenz angewandt würden und auch gegenüber Dritten verbindlich durchsetzbar wären. Die rechtliche Unsicherheit würde letztendlich zu einem flächendeckenden Genehmigungsanspruch ohne konkrete Beschränkungen von Höhen und Abständen führen.
    Auch bei dieser Vorgehensweise ist der Verzicht auf die Anwendung städtebaulicher Regulierungsinstrumente nur schwer zu begründen.

 

Die Verwaltung spricht sich für den Vorschlag 2 aus:

Für die Zulassung von kleinen Windenergieanlagen und deren Ausschluss auf nicht geeigneten Flächen bietet die Darstellung von entsprechenden Vorrangflächen eine gut anwendbare Grundlage.

 

Da die Nachfrage nach kleinen WEA vor allem in Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben zunimmt und alle Formen regenerativer Energiegewinnung zu unterstützen sind, sollten Flächen dafür auch im Stadtgebiet angeboten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass alle öffentlichen und privaten Belange, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, frühzeitig in einen Entscheidungsprozess einbezogen werden. Mit einem Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan können alle Belange abgewogen und geeignete Vorrangflächen bestimmt werden. Weitergehende Anforderungen, wie insbesondere die Höhenbegrenzung und differenzierte Abstandsregelungen, können in Verbindung damit festgelegt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten (in €)

a)              für die Erarbeitung der Vorlage:                            100 €

aa)  Vorbereitende Kosten, z.B. Ausschreibungen, Ortstermine, etc.

b)              für die Umsetzung der Maßnahmen:

c)  an Folgekosten:             

d)              Haushaltsrechtlich gesichert:

              Ja

              Nein             

              Teilhaushalt / Kostenstelle:             

              Produkt / Kostenträger:

              Haushaltsjahr:             

 

e)  mögliche Einnahmen:


Beschlussvorschlag:

 

Die Hansestadt Lüneburg empfiehlt dem Landkreis, eine Änderung der Flächennutzungspläne der kreisangehörigen Gemeinden anzuregen. Ziel ist die Darstellung von Vorrangflächen für kleine Windenenergieanlagen bis zu einer noch zu bestimmenden Gesamthöhe.