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Auszug - Änderung der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen   

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Hansestadt Lüneburg
TOP: Ö 15
Gremium: Rat der Hansestadt Lüneburg Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Fr, 27.01.2012    
Zeit: 17:00 - 20:35 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Huldigungssaal
Ort: Rathaus
VO/4346/11 Änderung der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Dziuba-Busch
Federführend:Bereich 31 - Umwelt Bearbeiter/-in: Rietschel, Ulrike
 
Wortprotokoll
Beschluss

Beratungsinhalt:

 

Beratungsinhalt:

 

Ratsherr HEILMANN erklärt den Beschluss im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz. Es sei eine Änderung der Beschaffungsrichtlinie beschlossen worden, die die Weichmacherfreiheit bei Neuanschaffungen garantiert. Damit sei eine langjährige Forderung der Umweltverbände umgesetzt worden.

Beschluss:

Beschluss:

 

Der Rat der Hansestadt Lüneburg fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

a) In den  Kindergärten sollen Informationen zu Weichmachern gegeben werden. Die Verwaltung wird beauftragt, für entsprechende Informationen zu sorgen.

b) Nach § 6 Abs. 1 Nummer 9 der Richtlinie der Hansestadt Lüneburg zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Lieferungen und Leistungen in der Fassung vom 31.03.2011 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

 

     10. Spielsachen und Spielgeräte

Bei der Beschaffung von Spielzeugen, Turngeräten und Spielgeräten ist auf Produktkennzeichnungen und Umweltlabels (CE, TÜV, LGA tested, Blauer Engel, Ökö-Tex Standard 100, Spiel gut etc.) zu achten, um möglichst geringe Belastungen an Schadstoffen sicherzustellen. Bei der Beschaffung von Spielzeugen sollte wenn möglich auf Spielzeuge aus weichplastikfreien Materialien (z.B. Holz) ausgewichen werden, um die Belastung durch Weichmacher (z.B. Phthalate) zu reduzieren. Weichplastikhaltige Spielzeuge werden nur dann beschafft, wenn die Weichmacherfreiheit garantiert werden kann. Bei der Beschaffung von Turngeräten sind, so weit am Markt verfügbar, weichmacherfreie Geräte zu beschaffen. In Zweifelsfällen sollte sich die beschaffende Stelle eine Erklärung des Lieferanten zur Schadstoffbelastung ausstellen lassen.

 

(31, 5, 8)